Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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ZErb 08/2013, Finanzierung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Anfechtung der Auszahlung der Testamentsvollstreckervergütung?

Auch für das Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff InsO gilt, dass die Eröffnung des Verfahrens gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse abzulehnen ist, wenn das Vermögen des Schuldners, d. h. im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens der Nachlass, voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. In diesem Kontext steht der Beschluss des AG Göttingen ...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

Leitsatz Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12 Sachverhalt B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser ...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Leitsatz

Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Sachverhalt

B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertrag...mehr

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ZErb 3/2013, Insolvenzrecht... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht

Häufig kommt es zu Zuwendungen am Erbrecht vorbei, z.B. durch den Abschluss von Lebensversicherungen, die dem jeweils Bezugsberechtigten nicht im Wege der Universal-, sondern im Wege der Singularsukzession zugewendet werden. Solche Zuwendungen fallen nicht in den Nachlass, sodass sie für die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils nach §§ 2303, 2311 BGB keine Rolle spielen....mehr

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Darlehensforderungen eines Konzernunternehmens unterliegen der Insolvenzanfechtung

Leitsatz Tritt der Gesellschafter oder eine diesem gleich gestellte Person eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten ab und tilgt die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter aufgrund Insolv...mehr

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Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

Leitsatz Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann. ...mehr

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Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen

Leitsatz Der gegen das FA gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach durch Abrechnungsbescheid entschieden werden kann. Normenkette § 37, § 218 Abs. 1, § 218 Abs. 2 AO, § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 InsO Sachverhalt Ein In...mehr

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Anfechtung in der Insolvenz

Leitsatz Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, Rechtsgeschäfte anzufechten, die der Insolvenzschuldner zeitlich vor der Insolvenzanordnung vorgenommen hat (§§ 129ff. InsO). Hiervon werden nach einem neueren BGH-Urteil auch vertraglich reguläre Leistungen an den Geschäftsführer erfasst, sofern die Insolvenz zum Leistungszei...mehr

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FoVo 09/2011, Pfändung des ... / 1 I. Der Fall

Finanzamt pfändet Konto Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Das Finanzamt des beklagten Landes erließ am 21.10.2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 EUR eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen ein Kreditinstitut aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung...mehr

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Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174ff. InsO ist der gem. §§ 16ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen. 2. Die Steuerberechnung gem. §§ 16ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzau...mehr

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ZErb 04/2010, Stiftungen al... / cc) Die besondere Insolvenzanfechtung

Im Schrifttum herrscht im Übrigen Einigkeit darüber, dass die in den §§ 130, 131 InsO niedergelegten Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung uneingeschränkt auf im Rahmen der Errichtung einer Stiftung erfolgende Vermögenszuwendungen anzuwenden sind. Die Besonderheiten des Stiftungsrechts würden in diesem Fall keine Einschränkungen der einschlägigen Vorschriften rechtf...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / H. Insolvenzanfechtung

1. Die Anfechtung im System des Insolvenzrechts 1.1 Grundsätzlich gehören Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hatte, nicht zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse aller Gläubiger durchgeführt. Die Insolvenzmasse soll deshalb allen Gläubigern als Gesamtheit zur Befriedigung zur Verfügung stehen. Diesem Zweck dient...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 3. Die einzelnen Anfechtungstatbestände

Die §§ 130 bis 132 beinhalten Anfechtungstatbestände, die inhaltlich nicht mit den Anfechtungstatbeständen nach dem AnfG korrelieren. Deshalb spricht man hier von der "besonderen Insolvenzanfechtung".[56] Gleichwohl handelt es sich auch bei den Tatbeständen der §§ 133 ff um Formen der Insolvenzanfechtung. Die einzelnen Anfechtungstatbestände unterscheiden sich neben der (Un-)...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 2. Gemeinsame Voraussetzungen

2.1 Gemeinsame Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände ist die Vornahme einer Rechtshandlung. Dieser Begriff wird weit gefasst: Er beinhaltet jedes Verhalten, das rechtliche Wirkungen auslöst, also aktives Tun, Unterlassen, rechtsgeschäftliche Handlungen, aber auch Realakte.[52] Die Rechtshandlung kann auch von einem Dritten ausgehen.[53] 2.2 Die Rechtshandlung muss vor de...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 1. Die Anfechtung im System des Insolvenzrechts

1.1 Grundsätzlich gehören Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hatte, nicht zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse aller Gläubiger durchgeführt. Die Insolvenzmasse soll deshalb allen Gläubigern als Gesamtheit zur Befriedigung zur Verfügung stehen. Diesem Zweck dient die Regelung des § 81, wonach Verfügungen des ...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 1. Die Anfechtung außerhalb der Insolvenz

Die Anfechtung nach dem AnfG dient nicht dem Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger, sondern einzelnen vollstreckungsberechtigten Gläubigern. Sie hat deshalb mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Materiellrechtlich entsprechen die Anfechtungstatbestände jedoch weitestgehend denjenigen der Insolvenzordnung, mit Ausnahme der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 bis...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 3. Die einzelnen Anfechtungstatbestände

Anstelle eines zeitlichen Bezuges zum Insolvenzantrag erfolgt die Fristberechnung gem. § 7 AnfG rückwärts vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung. Es handelt sich um materiellrechtliche Ausschlussfristen.[72] In besonderen Ausnahmefällen kann dem Gläubiger der Arglisteinwand zustehen.[73] 3.1 Wie bei der Insolvenzanfechtung berechtigt die vorsätzliche Gläubigerbenachte...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 5. Rechtsfolgen der Anfechtung

5.1 Auch die Anfechtung nach dem AnfG hat nichts mit der Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB zu tun. Sie verfolgt auch nicht den Zweck der Rückführung in das Schuldnervermögen, wie dies bei der Insolvenzanfechtung der Fall ist. Sie führt vielmehr zur Wiederherstellung der Zugriffslage für den einzelnen Gläubiger.[77] Gem. § 11 AnfG entsteht ein Schuldverhältnis, aufgrund desse...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / Auf einen Blick

Die Nachlassinsolvenz dient dem Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger. Sie nützt auch dem Erben als Instrument der Haftungsbeschränkung. Erkennt der Erbe die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, ist er sogar verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Die zur Verfahrenseröffnung benötigte Masse kann häufig durch die Insolvenzanfechtung generiert werden, i...mehr

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FoVo 03/2009, Die kleine Gm... / III. Hier müssen Sie aufpassen

Die Unternehmergesellschaft als Schuldner Mangels hinreichenden Stammkapitals einerseits und der Haftungsbegrenzung andererseits ist im geschäftlichen Verkehr mit der Unternehmergesellschaft besondere Vorsicht geboten. Dies bedeutet für die Zwangsvollstreckung, dassmehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 2. Speziell in der Nachlassinsolvenz

Das eröffnete Nachlassinsolvenzverfahren zeitigt im Wesentlichen die gleichen Wirkungen wie die Eröffnung anderer Insolvenzverfahren. Eine Besonderheit findet sich allerdings in § 321. Zweck dieser Norm ist es, die Vermögenslage des Nachlasses wiederherzustellen, die beim Erbfall bestanden hatte. Deshalb gewähren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach dem Erbfall durchgefüh...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 4. Geltendmachung des Anfechtungsrechts

Der Insolvenzverwalter kann die Anfechtung formlos dadurch geltend machen, dass er die Rückgabe des Gegenstands zur Masse verlangt. Hat er damit keinen Erfolg, kann er auf Herausgabe klagen. Je nach konkreter Fallsituation kann die Anfechtung auch als Einrede geltend gemacht werden, zum Beispiel im Klagverfahren des Gläubigers auf Feststellung zur Insolvenztabelle, wenn die ...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 5. Rechtsfolgen der Anfechtung

5.1 Die Anfechtung führt nicht zur Nichtigkeit der Rechtshandlung, sondern lässt einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch entstehen.[69] Die Rückgewähr hat grundsätzlich in Natur zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird Geldersatz geschuldet, und zwar auch für die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen. Der gutgläubige Anfechtungsgegner hat allerdings nur die noch vorhan...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 1. Allgemein

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dient dem Gläubigerschutz. Das Vermögen des Schuldners wird deshalb in zwei Vermögensmassen aufgeteilt: die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen (z. B. unpfändbare Gegenstände). Bezüglich der Insolvenzmasse verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Sie geht auf den Insolvenzverwalter über[23], § 80 Abs. 1....mehr

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ZErb 12/2010, Die Lebensver... / B. Auskunftsansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters

Der Nachlassinsolvenzverwalter wird als außenstehender Dritter mit der Aufgabe konfrontiert, den Nachlass eines ihm unbekannten Verstorbenen in Besitz zu nehmen und ordnungsgemäß zu verwalten. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es auch, die Masse soweit wie möglich zu mehren, z. B. durch die Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß...mehr

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ZErb 12/2010, Die Lebensver... / Auf einen Blick

Der Nachlassinsolvenzverwalter hat gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Auskunft, welche Bezugsrechte zu einer Lebensversicherung bestehen und wann und wohin das Versicherungsguthaben ausbezahlt worden ist. Hat noch keine Auszahlung stattgefunden, befindet er sich im Wettlauf um das Versicherungsguthaben mit dem Bezugsberechtigten bzw. mit dem Inhaber des Versicherungssch...mehr

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ZErb 12/2010, Totengräber d... / I. Einführung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[2] und der überwiegenden Ansicht in der Literatur[3] berechnete sich der Ergänzungspflichtteil nach der Summe der vom Erblasser innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB aF an den Versicherer gezahlten Prämien, höchstens jedoch nach der Versicherungsleistung. Über den Teil der Versicherungsleistung, der üb...mehr

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Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworbenen Vorsteuervergütungsanspruch

Leitsatz Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des FA mit einem Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der diesem Anspruch zugrunde liegenden Leistungen die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 130, § 131, § 140 Abs. 1 un...mehr

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Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Leitsatz Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des FA mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rech...mehr

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ZErb 07/2010, Lebensversich... / Aus den Gründen

Nach Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in ZEV 2008, 292) ist Gegenstand der Schenkung des Erblassers an den Beklagten – und damit Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs – nicht lediglich die Summe der gezahlten Prämien, sondern die gesamte ausgezahlte Versicherungsleistung. Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der ...mehr

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zfs 03/2010, Pfändbarkeit (Abtretbarkeit) von Renten Selbstständiger

ZPO § 851c § 851c ZPO erfasst Berufsunfähigkeitsrenten einer (privaten) Berufsunfähigkeits-Versicherung Selbständiger nicht, wenn diese – wie üblich – Leistungen nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze verspricht. Die Leistungen sind pfändbar. OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2009 – 20 U 135/08 Der Insolvenzschuldner war selbständiger Inhaber eines Handels- und Montageunternehmens für T...mehr

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Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des zahlungsfähigen Organträgers nur gegenüber diesem

Leitsatz 1. Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschuld des Organträgers, so ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig (uneinbringlich) war. 2. Hat die Organgesellschaft die Steuerschuld des Organträgers ...mehr

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Keine Insolvenzanfechtung bei Sicherheitsleistung für Gründungskredite

Leitsatz Sachverhalt Bei Gründung eines neuen Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH nahm der Unternehmensinhaber für die GmbH einen Kredit seiner Hausbank in Anspruch. Zur Sicherheit für den Kredit bürgte er nicht nur persönlich, er übertrug auch sämtliche Unternehmenswerte an die Bank (unter anderem trat er alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, übereig...mehr

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Insolvenz des Mieters: Anfechtung von Mietzinszahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung

Leitsatz Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. (amtlicher Leitsatz des BGH) Normenkette InsO § 133 Abs. 1 S. 2 Kommentar Zwischen ...mehr

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Geschäftsführerhaftung auch für Insolvenzanfechtung infolge verspäteter Steuerzahlung

Leitsatz 1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadenersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie. 2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten LSt unterbricht den Kausalverl...mehr

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ZErb 10/2008, Lebensversich... / c) Vergleichbarkeit von Insolvenzanfechtung und Pflichtteilsergänzung

3. Einwand: So "völlig unterschiedlich", wie Blum [47] im Gefolge und Geist des OLG-Urteils annimmt, ist die gesetzliche Intention des Insolvenzanfechtungs- und des Pflichtteilsergänzungsrechts gar nicht. In beiden Fällen geht es darum, dass eine Masse (Insolvenzmasse bei den §§ 134, 143 InsO, Schuldnervermögen bei den §§ 4, 11 AnfG, Nachlass bei den §§ 2325, 2329 BGB) real o...mehr

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ZErb 10/2008, Drohender Kol... / 3. Rückgängigmachung einer Schenkung aufgrund Widerrufsvorbehalts für den Fall der nachsteuerauslösenden Insolvenz

Solange der Finanzverwaltung die Inanspruchnahme des Schenkers, ggf. subsidiär gegenüber dem Beschenkten, für Nachsteuerbegehren nach § 13 a Abs. 5 ErbStG nicht definitiv verwehrt ist, ist auf Gestaltungsberatungsseite Vorsorge zu treffen, dass nicht etwa ein schon in einem Pflegeheim lebender und unter Betreuung stehender Schenker ggf. ein Jahrzehnt nach der schenkweisen Üb...mehr

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ZErb 10/2008, Lebensversich... / 2. Fehlende Parallele zum Insolvenzrecht

Interessanter sind die Ausführungen des OLG,[38] weshalb die Insolvenzentscheidung des BGH nicht übertragbar sein soll. Der IX. Zivilsenat sei bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach den §§ 134, 143 InsO zum Ergebnis gelangt, dass dann, wenn der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat...mehr

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Vorrang der LSt-Abführungspflicht vor der gesellschaftsrechtlichen Massesicherungspflicht

Leitsatz 1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen LSt. 2. Sind im Zeitpunkt der LSt-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der LSt vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Ins...mehr

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ZErb 09/2008, Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Grundstücksschenkung mit einem durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch für den Fall der Insolvenz des Begünstigten

Leitsatz Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 – IX ZB ...mehr

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ZErb 09/2008, Insolvenzanfe... / Leitsatz

Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 – IX ZB 39/05mehr

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ZErb 09/2008, Insolvenzanfe... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Das Beschwerdegericht hat den Wert des Grundstücks bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, weil der Grundbesitz zum Vermögen des Schuldners gezä...mehr

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ZErb 09/2008, Insolvenzanfe... / Sachverhalt

Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteiligten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter ein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein. Der Insolvenzverwalter h...mehr

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ZErb 09/2008, Die Reichweit... / 2.2 Systematischer Weg

Es kann aber nicht primär um die Frage der "Vergleichbarkeit der Sachverhalte" im Insolvenz- und Erbrecht, also um die Fragestellung, ob die in der insolvenzrechtlichen Entscheidung des neunten Senats dargebrachten Argumente auf das Pflichtteilsergänzungsrecht übertragbar sind, gehen, sondern vielmehr um die Frage nach der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Schenkungsbegri...mehr

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ZErb 03/2008, Lebensversich... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist in Höhe von 20.374,83 EUR begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 11.746,63 EUR zu. Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte unter der Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Nachlas...mehr

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Versicherungsprämien als Gegenstand der Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung

Leitsatz Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten sind die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung anzusehen. Sachverhalt Der Abkömmling des Erblassers macht gegen dessen Alleinerbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Alleinerbin wendet sich dagegen, dass die Lebensversicherungen des Erblassers im Rahmen der erg...mehr

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Verpflichtung des Ehegatten nach ehelicher Zusammenveranlagung zur Herausgabe der hältigen Steuererstattung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten

Leitsatz Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte zur Herausgabe der ihm nach ehelicher Zusammenveranlagung hälftig zugeflossenen Steuererstattung verpflichtet ist, nachdem über das Vermögen seiner Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sachverhalt Durch Beschluss des AG vom 16.5.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau eröffnet und der Kl...mehr