Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rn 91 Unter Verwendungen sind Vermögensaufwendungen zu verstehen, die (zumindest auch) dem betroffenen Gegenstand zugute kommen, indem sie dessen Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.[292] Nicht unter den Begriff fallen demgegenüber Aufwendungen des Anfechtungsgegners für den (anfechtbaren) rechtsgeschäftlichen Erwerb (z. B. Makler- oder Zwangsvollstreckungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 20 Gerhardt, Zum maßgeblichen Zeitpunkt bei mehrartigem Rechtserwerb, in: FS-Greiner, 2005, 31; Jauernig, Versuch, einige Dunkelheiten der Insolvenzordnung aufzuheben, in: FS-Uhlenbruck, 2000, 3; Raebel, Antragsrücknahme statt Insolvenzanfechtung – ein Schlusspunkt?, ZinsO 2002, 954; Scherer, Insolvenzanfechtung bei eintragspflichtigen Rechtsgeschäften, ZIP 2002, 341; Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 15 Biehl, Zur Verfassungsmäßigkeit der Insiderbestimmungen zu Lasten von Ehe und Familie, FamRZ 2001, 745; Ehricke, Insolvenzrechtliche Anfechtung gegen Insider – Zur Bestimmung nahestehender Personen von GmbH und AG, KTS 1996, 209; Hirte, Nahestehende Personen (§ 138 InsO) – Klarheit oder Rückschritt, ZInsO 1999, 429; Kirchhof, Die neue Rechtsprechung des BGH in Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Schiedseinrede

Rn 23 Im Falle einer Schiedsabrede ist durch Auslegung zu klären, ob sie auch für den Fall der Insolvenz gelten soll. Davon ist, soweit keine besonderen Anzeichen für einen gegenteiligen Willen bestehen, auszugehen. Rn 24 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine mit dem Schuldner geschlossene Schiedsvereinbarung auch den Verwalter oder einen widersprechenden Gläubiger bindet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sonstige Rechtsverhältnisse

Rn 13 § 83 Abs. 1 ist wegen der Regelungen in § 2317 BGB, § 852 ZPO auf Pflichtteilsansprüche nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Es gehört zu den höchstpersönlichen Entscheidungsbefugnissen des Schuldners, die etwa nach Ausschlagung einer Erbschaft entstehenden Pflichtteilsansprüche beispielsweise rechtshängig zu machen und damit der Zwangsvollstreckung, d.h. letztlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Muster

Rn 46 Übersicht über die verschiedenen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände nach §§ 129 ff. InsO (Gruppe 4, 129-1) Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung (Gruppe 4, 129-2) Anfechtungsklage (Gruppe 4, 129-3)mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Entsprechend anwendbare Vorschriften

Rn 12 Da § 143 nicht dem Bereicherungsrecht zuzurechnen ist, sind die §§ 812 ff. BGB über den ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehl hinaus nicht entsprechend anwendbar.[24] Insbesondere findet § 818 BGB keine umfassende Anwendung (str. siehe auch unten Rn. 66). Gleiches gilt für § 814 BGB (vgl. unten Rn. 26). Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie wird durch das Zus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Gegenstand der Rückgewähr

Rn 29 Zurückzugewähren ist grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde. Tilgt der Insolvenzschuldner beispielsweise eine eigene Verbindlichkeiten in anfechtbarer Weise, sind die hierzu erbrachten Leistungen vom Anfechtungsgegner zurückzugewähren.[114] Nicht maßgebend für die Bestimmung des Gegenstands der Rückgewähr ist dab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.2 Informationsbeschaffung

Rn 23 Der Insolvenzverwalter kann vom Anfechtungsrecht nur Gebrauch machen, wenn er über hinreichende Informationen verfügt, inwieweit Schuldnervermögen abgeflossen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob er auch vom Anfechtungsgegner Auskünfte verlangen kann, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern bzw. erst ermöglichen. Einen allgemeinen anfechtungsrechtlichen A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.1 Anwendungsbereich der Privilegierung

Rn 98 Die Privilegierung in § 143 Abs. 2 Satz 1 findet – aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unentgeltliche Leistung" – ausschließlich auf die Folgen einer Insolvenzanfechtung nach den § 134 Abs. 1, § 145 Abs. 2 Nr. 3, § 322 Anwendung.[309] Ist die Rechtshandlung nicht nur nach § 134 Abs. 1, sondern auch nach anderen Vorschriften anfechtbar – etwa nach § 133 Abs. 1 – scheidet ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs

Rn 5 Die Rechtsnatur des Rückgewährschuldverhältnisses war bzw. ist umstritten.[10] Vertreten wurden bzw. werden insoweit – im Grundsatz – drei Ansichten: 2.1.1 Überblick Rn 6 Nach der dinglichen Theorie[11] ist die angefochtene Rechtshandlung eo ipso unwirksam. Hat der Schuldner etwa einen Gegenstand anfechtbar übereignet, ist die Übereignung nichtig. Damit gelangt die dingli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Herausgabe von Surrogaten

Rn 79 Ist die Rückgewähr in natura (teilweise) nicht mehr möglich, kann ein an die Stelle des Anfechtungsgegenstands getretener Ersatzvermögenswert (Surrogat) herauszugeben sein. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist streitig.[253] Teilweise wird sie in § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, §§ 292, 285 BGB gesehen. Teilweise wird dieses Ergebnis aber auch unmittelbar aus § 818 Abs. 1 BGB g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Regelungszweck

Rn 3 § 143 regelt (zusammen mit § 144) die Rechtsfolgen einer – dem Grunde nach berechtigten – Insolvenzanfechtung. Die Vorschriften bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger an einer möglichst umfassenden Haftungsmasse und den schutzwürdigen Interessen der Anfechtungsgegner, die erlangte Rechtsposition behalten zu dürfen.[7] Zu dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 37 de Bra, Die Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf debitorischen Girokonten in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 249; Frind/A. Schmidt, Sozialversicherungsträger – Nassauer des Insolvenzverfahrens?, ZInsO 2001, 1133 (Teil I) und ZInsO 2002, 8 (Teil II); Heublein, Gutschriften in der Krise – insolvenzfest...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Wertveränderungen

Rn 33 Für die Rückgewähr in natura ist derjenige Zustand maßgeblich, der bestünde, hätte sich der Vermögenswert noch im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in der Insolvenzmasse befunden.[126] Nicht hingegen sollen den Insolvenzgläubigern Vermögensvorteile verschafft werden, die ihnen ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht zur Verfügung gestanden hätten.[127] Ein Wertverlus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.5 Anfechtung nach bisherigem Recht weitreichender

Rn 44 Sollte ein Abgleich mit den Vorschriften des bisherigen Rechts ergeben, dass die Vorschriften der KO bzw. GesO eine Anfechtung in größerem Umfang ermöglicht hätten, sperrt Art. 104 EGInsO gleichwohl einen Rückgriff auf die bisherigen Regeln. Maßgeblich sind in diesen Fällen daher allein die §§ 129 ff. [66]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.3 Anfechtung nach bisherigem Recht eingeschränkt möglich

Rn 42 Im Anschluss an die Ermittlung der bisherigen Rechtslage ist sodann eine Vorabprüfung[63] nach den Vorschriften der InsO und ein Vergleich der Ergebnisse vorzunehmen. Soweit die Anfechtung nach KO oder GesO gegenüber den Vorschriften der InsO nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen wäre, müsste nach dem Wortlaut des Art. 106, 2. Fall EGInsO eine Anfechtung gleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Anfechtung zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten

Rn 35 Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt.[58] Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Insbesondere: Wechsel und Scheck in der Insolvenz

Rn 21 Der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) ist eine Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Er weist gegenüber dieser bei Übereinstimmung in der Grundstruktur aber einige Besonderheiten auf, insbesondere die grundsätzlich Haftung auch des Ausstellers (Art. 9 WG) und des Indossanten (Art. 15 WG) sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 16, 17 WG). Demgemäß ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.1 Ermittlung der bisherigen Rechtslage

Rn 37 Bevor daher die §§ 129 ff. geprüft werden können, muss zunächst die Rechtslage nach dem bisherigen Recht ermittelt werden. Maßstab für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sind Rechtsprechung und Lehre auf dem Stand vom 31.12.1998, spätere Entwicklungen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.[60] Soweit also die erst später geltenden Normen der InsO bereits am 31.12.199...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Gläubigerbenachteiligung

Rn 18 § 129 Abs. 1 legt – anders als noch § 29 KO – gleichsam als allgemeinen Grundsatz der Insolvenzanfechtung fest, dass nur solche Rechtshandlungen der Anfechtung unterliegen, die die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligen.[35] Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer Befriedigungsmöglichkeiten aus der Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Mittelbare Zuwendungen

Rn 32 Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Gegenstand der Rückgewähr im Falle von mittelbaren Zuwendungen zu bestimmen. Der Rechtsprechung zufolge ist Gegenstand der Rückgewähr derjenige Vermögenswert, den die Mittelsperson nach der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner bei Fälligkeit als Leistung an den begünstigten Dritten zu erbringen hat. Maßgeblich ist somit, wel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.3.1 Untergang oder Verschlechterung

Rn 82 Der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB ist ein Sekundäranspruch und setzt daher den Untergang oder die Verschlechterung der Primärpflicht auf Rückgewähr voraus.[263] Dies ist der Fall, wenn der Vermögenswert in seiner Substanz tatsächlich objektiv nicht oder nicht mehr in gleicher Qualität und abgren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Tragweite der Norm

Rn 3 § 140 fingiert[8] den im Rahmen der Insolvenzanfechtungstatbestände maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) und legt damit einheitlich für den Bereich der Insolvenzanfechtung fest, ab wann Handlungen des Schuldners bzw. Anfechtungsgegners anfechtungsrechtliche Relevanz beigemessen wird. Rn 4 In § 140 Abs. 1 ist der Grundsatz formuliert,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1 Verlängerung des Rechtsgedankens aus § 132 Abs. 1

Rn 3 Anknüpfungspunkt in § 142 für eine wertende Einschränkung der Anfechtungsvorschriften ist in erster Linie der Rechtsgedanke in § 132 Abs. 1.[8] Danach sind – unter bestimmten Voraussetzungen – schuldrechtliche Verträge in der Krise nicht anfechtbar, wenn sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligen. Soll der Zweck der Bestimmung nicht unterlaufen werden, ist diese...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. (2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt. (3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand ha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.2.2 Blick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 – Unwirksamkeit per se

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Kontokorrentverrechnung vor, tritt ihre Unzulässigkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 ist aus diesem Grund nicht notwendig, so dass keine Verjährungsgefahr gem. § 146 besteht. Der Insolvenzverwalter kann unmittelbar den Anspruch – unter Darlegung der Unwirksamkeit der Aufrechnung – dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 21 Von der Entstehung des Anspruchs (Rn. 19) ist dessen Ausübung bzw. Durchsetzung zu unterscheiden. Ob der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch durchsetzt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Unterlässt der Insolvenzverwalter jedoch pflichtwidrig die Insolvenzanfechtung, so haftet er.[77] Für die Erklärung der Anfechtung genügt jede formlose, aber e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 142

Rn 9 Die Insolvenzanfechtung wird durch § 142 nur eingeschränkt, wenn dessen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Letztere können auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht durch andere ersetzt werden.[20] § 142 enthält eine Definition des Bargeschäfts. Es liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Rechtsquellen

Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.4 Anfechtung nach bisherigem Recht in gleichem Umfang möglich

Rn 43 Ergibt die Anwendung der bisherigen Vorschriften eine vollumfängliche Anfechtbarkeit, so kommen die §§ 129 ff. uneingeschränkt zur Anwendung. Greifen diese im Ergebnis nicht durch, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften von KO oder GesO wegen Art. 104 EGInsO ausgeschlossen.[65]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6 Übergangsrecht, Art. 106 EGInsO

Rn 36 Unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit ist die zur Massemehrung vorgenommene Verschärfung des Anfechtungsrechts problematisch. Daher hat der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des Art. 106 EGInsO angeordnet, dass vor dem 1.1.1999 vorgenommene Rechtshandlungen[59] nur dann nach §§ 129 ff. anfechtbar sind, wenn sie nach früherem Recht im...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.2 Anfechtung nach bisherigem Recht ausgeschlossen

Rn 40 Ergibt eine Überprüfung nach bisherigem Recht, dass eine Rechtshandlung nicht hätte angefochten werden können, so sind gem. Art. 106, 1. Fall EGInsO grundsätzlich die §§ 129 ff. InsO nicht anwendbar und es besteht auch nach neuem Recht keine Anfechtungsmöglichkeit. Rn 41 Eine Ausnahme von diesemGrundsatz ist für die Ausschlussfrist des § 41 KO anzuerkennen. Soweit daher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenzverfahren

Rn 29 Während das Anfechtungsrecht bei der Eigenverwaltung nach § 280, 2. Fall dem Sachwalter zusteht, ist es im Verbraucherinsolvenzverfahren den Gläubigern zugewiesen (vgl. dazu § 313 Rn. 15 ff.).[54]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.3 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen

Rn 94 Neben dem Verwendungsersatzanspruch ist die Geltendmachung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn die Masse durch die Verwendung bereichert ist.[302] Der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle von nur nützlichen Verwendungen i. S. des § 996 BGB kann der Anfechtungsgegner auch das Wegnahmerecht nach § 99...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.5 Beispiele

Rn 87 Ist Wertersatz für anfechtbar zugewandte Sachen zu leisten, bestimmt sich die Höhe nach dem gewöhnlichen Wert, den die Sache in unversehrtem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt für die Insolvenzmasse gehabt hätte (zu Wertänderungen in den verschiedenen Zeitabschnitten siehe MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 85 f.). Ist der Besitz betroffen, ist Ersatz in Höhe des Nutzungswer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kein Rückforderungsrecht (§ 124 Abs. 3 Satz 1)

Rn 14 Im Interesse der Rechtssicherheit legt § 124 Abs. 3 Satz 1 fest, dass bereits ausgezahlte Sozialplanleistungen nicht deshalb zurückgefordert werden können, weil der Sozialplan im Insolvenzverfahren widerrufen wird.[13] Das Recht des Insolvenzverwalters, bereits ausgekehrte Sozialplanleistungen nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) zurückzuforde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Allgemeines

Rn 73 Im Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1). Die Ausnahmeregelung des § 140 Abs. 3 stellt klar, dass bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen (§§ 158 ff. BGB) der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht bleibt. Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Schutz des Rechtsverkehrs

Rn 4 Nach h.M. erschöpft sich in dem Zusammenspiel mit § 132 der Sinn und Zweck des § 142 aber nicht; denn der Anwendungsbereich des § 142 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Krisenzeitraum des § 132 beschränkt. Vielmehr findet die Vorschrift auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug eines Kausalgeschäfts Anwendung, die vor dem Krisenzeitraum geschlossen wurden. Diese Decku...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 147 Satz 2

Rn 14 Eine Modifizierung der Rechtsfolgen der Anfechtung gilt Kraft des auf europäischer Richtlinie beruhenden § 147 Satz 2. Die Vorschrift betrifft Rechtshandlungen, die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen (aus Zahlungs-, Überweisungs- oder Übertragungsverträgen) zugrunde liegen. Gemeinsames Merkmal aller dieser Rechtshandlungen ist ihre interne Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag eines Gläubigers

Rn 7 Auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49ff.) oder Insolvenzgläubiger (§ 38) kann die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Zunächst muss dafür die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 weggefallen sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb...mehr