Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenzverfahren

Rn 29 Während das Anfechtungsrecht bei der Eigenverwaltung nach § 280, 2. Fall dem Sachwalter zusteht, ist es im Verbraucherinsolvenzverfahren den Gläubigern zugewiesen (vgl. dazu § 313 Rn. 15 ff.).[54] mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 21 Von der Entstehung des Anspruchs (Rn. 19) ist dessen Ausübung bzw. Durchsetzung zu unterscheiden. Ob der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch durchsetzt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Unterlässt der Insolvenzverwalter jedoch pflichtwidrig die Insolvenzanfechtung, so haftet er.[77] Für die Erklärung der Anfechtung genügt jede formlose, aber e... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.5.3 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen

Rn 94 Neben dem Verwendungsersatzanspruch ist die Geltendmachung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn die Masse durch die Verwendung bereichert ist.[302] Der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle von nur nützlichen Verwendungen i. S. des § 996 BGB kann der Anfechtungsgegner auch das Wegnahmerecht nach § 99... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4.5 Beispiele

Rn 87 Ist Wertersatz für anfechtbar zugewandte Sachen zu leisten, bestimmt sich die Höhe nach dem gewöhnlichen Wert, den die Sache in unversehrtem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt für die Insolvenzmasse gehabt hätte (zu Wertänderungen in den verschiedenen Zeitabschnitten siehe MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 85 f.). Ist der Besitz betroffen, ist Ersatz in Höhe des Nutzungswer... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Kein Rückforderungsrecht (§ 124 Abs. 3 Satz 1)

Rn 14 Im Interesse der Rechtssicherheit legt § 124 Abs. 3 Satz 1 fest, dass bereits ausgezahlte Sozialplanleistungen nicht deshalb zurückgefordert werden können, weil der Sozialplan im Insolvenzverfahren widerrufen wird.[13] Das Recht des Insolvenzverwalters, bereits ausgekehrte Sozialplanleistungen nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) zurückzuforde... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 142

Rn 9 Die Insolvenzanfechtung wird durch § 142 nur eingeschränkt, wenn dessen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Letztere können auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht durch andere ersetzt werden.[20] § 142 enthält eine Definition des Bargeschäfts. Es liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund e... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2.2 Schutz des Rechtsverkehrs

Rn 4 Nach h.M. erschöpft sich in dem Zusammenspiel mit § 132 der Sinn und Zweck des § 142 aber nicht; denn der Anwendungsbereich des § 142 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Krisenzeitraum des § 132 beschränkt. Vielmehr findet die Vorschrift auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug eines Kausalgeschäfts Anwendung, die vor dem Krisenzeitraum geschlossen wurden. Diese Decku... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.5 Einziehung schuldnerischer Ansprüche

Rn 61 Die vom Verwalter vorzunehmende Bereinigung der "Ist-Masse" zur "Soll-Masse" geht über Aus- und Absonderung sowie Insolvenzanfechtung hinaus. Insbesondere hat der Verwalter zur Masse gehörende Sachen, die sich im Besitz Dritter befinden, zu ermitteln und schnellstmöglich in Gewahrsam zu nehmen. Dazu müssen ggf. weitere Rechtshandlungen vorgenommen werden, um ein Besitz... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Massegegenstände

Rn 6 Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genomme... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1 Der Grundsatz

Rn 35 Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner den Zustand wieder herzustellen, der ohne das anfechtbare Verhalten bestünde.[131] Ist ein Gegenstand weggegeben worden, muss daher der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn der weggegebene Vermögenswert bereits bei Verfahrenseröffnung in der Masse befindlich gewesen wäre.[132] Die ("Rück"-)Verschiebung des anfechtbar au... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1 Zuständigkeit

Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuz... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Überblick über das neue Recht

Rn 8 Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert.[13] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruch... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Antrag eines Gläubigers

Rn 7 Auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49ff.) oder Insolvenzgläubiger (§ 38) kann die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Zunächst muss dafür die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 weggefallen sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger fü... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 58 Bayer, Anwendung aktienrechtlicher Regelungen auf die eingetragene Genossenschaft, DStR 1999, 1815; Bezzenberger, Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Recht der GmbH, in: FS-Bezzenberger, 2000, S. 23; Blöse, Das österreichische Eigenkapitalersatzgesetz: Vorbild für den deutschen Gesetzgeber?, GmbHR 2004, 412; ders., Cash-Management-Systeme als Problem des Eigenk... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Verfügungen des Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung (Abs. 3)

Rn 14 § 81 Abs. 3 ergänzt Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 durch eine Beweislastregel. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Schuldnerverfügung darzulegen und ggf. zu beweisen (rechtshindernde Einwendung). Dies bedeutet, dass er die Vornahme der Verfügung nach der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat.[23] Hat der Schuldn... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 § 342 Abs. 1 Satz 1

Rn 5 Der Gläubiger hat erlangte Sondervorteile gemäß § 342 Abs. 1 an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Darauf, ob auch die lex fori concursus einen derartigen Herausgabeanspruch vorsieht, kommt es nicht an.[3] Rn 6 Der Herausgabeanspruch kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde; denn nur dieses erfasst das weltweite Vermögen des Schuld... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1 Wertberechnung

Rn 27 Leistung und Gegenleistung müssen nach dem Wortlaut der Norm gleichwertig sein. Fehlt die Gleichwertigkeit, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert von Leistung und Gegenleistung beurteilt sich – ebenso wie die Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung der Insolvenzanfechtung – allein nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellunge... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Leistung an den Insolvenzschuldner statt in die Insolvenzmasse

Rn 4 § 82 betrifft nur Ansprüche des Insolvenzschuldners, die in die Insolvenzmasse gefallen sind, denn nur sie sind wegen des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Verwalters (§ 80) "zur Insolvenzmasse zu erfüllen". Bei nicht zur Masse gehörenden Ansprüchen, also bei unpfändbaren Forderungen (§ 36 Abs. 1) und bei Forderungen, die der Insolvenzverwalter wirksam freigegeben h... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.5.1 Grundsatz

Rn 89 Ersatzfähig sind aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 nur notwendige Verwendungen i. S. der § 994 Abs. 2, § 995 BGB. Hinsichtlich nützlicher Verwendungen besteht entweder ein Wegnahmerecht des Anfechtungsgegners (§ 997 BGB) oder aber ein Bereicherungsanspruch, soweit die Masse weiterhin bereichert ist.[285] § 996 BGB ist hingegen nicht anwendbar. Rn 90 Der Ver... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. § 147 Satz 2

Rn 14 Eine Modifizierung der Rechtsfolgen der Anfechtung gilt Kraft des auf europäischer Richtlinie beruhenden § 147 Satz 2. Die Vorschrift betrifft Rechtshandlungen, die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen (aus Zahlungs-, Überweisungs- oder Übertragungsverträgen) zugrunde liegen. Gemeinsames Merkmal aller dieser Rechtshandlungen ist ihre interne Ab... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun... mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

Leitsatz Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, 3.4.2014 – IX ZR 201/13 1 I. Der Fall Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten s... mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / 1 I. Der Fall

Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 EUR gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Da keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Beklagte eine Inkassogesellschaft, wobei die Forderung fiduziarisch abgetreten wurde. Fiduziarische Forderungsabtretung Die Inkasso... mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / Leitsatz

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, 3.4.2014 – IX ZR 201/13 mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Der BGH hatte zu entscheiden, wer nach einer fiduziarischen Abtretung Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters ist. In Betracht kamen der hier tatsächlich in Anspruch genommene Gläubiger oder eben die Inkassogesellschaft. Inkassozession oder Einzugsermächtigung Zutreffend hat das OLG angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer ... mehr

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FoVo 3/2014, Anfechtbarkeit... / 3 III. Der Praxistipp

Vorsicht bei Vereinbarungen Die Entscheidung des BGH zeigt, welch starke Waffe die Insolvenzanfechtung darstellt und wie schwierig es ist, sich vor ihr zu schützen. Sicherungsvereinbarungen im Krisenfall helfen meist nicht mehr. Frühzeitig handeln Erforderlich ist es, dass der Gläubiger möglichst schon bei Vertragsschluss Sicherheiten vereinbart. In diesem Zeitpunkt liegt meist... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.3 Beschränkungen

Rn 31 Nach Auffassung des BGH sollen auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung oder wegen Rückgewähr kapitalersetzender Leistungen an die Gesellschafter nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sein[85]. Als Argument verweist der BGH darauf, dass diese Ansprüche erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens entstehen... mehr

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FoVo 3/2014, Anfechtbarkeit... / 2 II. Die Entscheidung

Anfechtungsgrund: § 133 InsO – Problem: Rechtshandlung Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 EUR verpflichtet. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin liegt vor. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldner(Rechts-)handlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwa... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Vermögensbegriff

Rn 6 Um die Grundlagen der Vergütungsberechnung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermitteln, ist zunächst die Systematik der Verweisung des § 10 u.a. auf § 1 zu beachten. Die zu § 1 geltenden Grundsätze sind nicht vollständig zu übertragen, sondern auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nur entsprechend anzuwenden, soweit seine Funktion und Stellung im Verfahren dies... mehr

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Hausgeldinkasso: Verfallklausel; Verwalter: Wiederbestellung

Leitsatz Eine Fälligkeitsbestimmung kann mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen werden. Normenkette §§ 21 Abs. 7, 26 Abs. 1 WEG Das Problem Die Wohnungseigentümer genehmigen zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3 B die Abrechnung und die Einzelabrechnungen 2011, zu TOP 3 C wird der Verwalter für 2011 entlastet, zu TOP 4 B i wird der "Einsatz von Rückstellu... mehr

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Bankenhaftung im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, sodass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt. 2. Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermö... mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA

Leitsatz 1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. 2. Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich)... mehr

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zfs 09/2013, Rückforderung ... / 1 Aus den Gründen:

" … 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG zwar davon ausgegangen, dass die Kl. als Mitversicherte i.S.d. § 15 RVB 95.1 der Bekl. nach dem auf Privatrechtsschutz für Selbstständige beschränkten Versicherungsschutz nur für Rechtsstreitigkeiten aus dem privaten Bereich gem. § 28 Abs. 1 lit b ARB 2008/RVB 95.1 Deckungsschutz zu gewähren (zu beanspruchen) hat. Dieser private ... mehr

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ZErb 08/2013, Finanzierung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Anfechtung der Auszahlung der Testamentsvollstreckervergütung?

Auch für das Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff InsO gilt, dass die Eröffnung des Verfahrens gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse abzulehnen ist, wenn das Vermögen des Schuldners, d. h. im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens der Nachlass, voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. In diesem Kontext steht der Beschluss des AG Göttingen ... mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

Leitsatz Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12 Sachverhalt B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser ... mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Leitsatz

Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12 mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies... mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Sachverhalt

B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertrag... mehr

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ZErb 3/2013, Insolvenzrecht... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies... mehr