Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 21
Der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) ist eine Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Er weist gegenüber dieser bei Übereinstimmung in der Grundstruktur aber einige Besonderheiten auf, insbesondere die grundsätzlich Haftung auch des Ausstellers (Art. 9 WG) und des Indossanten (Art. 15 WG) sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 16, 17 WG). Demgemäß stimmen die Antworten auf Einzelfragen bei BGB-Anweisung einerseits und Wechsel andererseits oft, aber nicht in allen Punkten überein.
Ausgegangen sei von folgendem Grundfall (Insolvenz des Ausstellers): A, der nachmalige Insolvenzschuldner, weist in einem von ihm ausgestellten Wechsel den Bezogenen B an, eine bestimmte Geldsumme an R zu zahlen, und begibt diesen Wechsel an R. Der Wechselausstellung und -begebung liegen eine Kaufpreisforderung des A gegen B in entsprechender Höhe sowie eine Kaufpreisforderung des R gegen A in gleicher (oder größerer) Höhe zugrunde. B zahlt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an R,
| a) |
ohne den Wechsel akzeptiert zu haben, |
| b) |
nachdem er den Wechsel vor Verfahrenseröffnung akzeptiert hatte (Art. 25, 28 WG), |
| c) |
nachdem er den Wechsel nach Verfahrenseröffnung akzeptiert hatte. |
Im Fall a wird B von seiner Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber A nur unter den Voraussetzungen des § 82, also nur dann befreit, wenn er bei der Zahlung keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Im Fall b wird B nicht nur von seiner wechselrechtlichen Verbindlichkeit, sondern – wegen der beiderseits gewollten Verbindung zwischen beiden Forderungen – auch von seiner zugrunde liegenden Kaufpreisverbindlichkeit unabhängig davon befreit, ob er bei der Zahlung die Verfahrenseröffnung kannte oder nicht kannte. Im Fall c schließlich wird B von seiner wechselrechtlichen und der zugrun...