Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Überblick über das neue Recht

Rn 8 Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert.[13] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Massegegenstände

Rn 6 Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genomme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfügungen des Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung (Abs. 3)

Rn 14 § 81 Abs. 3 ergänzt Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 durch eine Beweislastregel. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Schuldnerverfügung darzulegen und ggf. zu beweisen (rechtshindernde Einwendung). Dies bedeutet, dass er die Vornahme der Verfügung nach der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat.[23] Hat der Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 58 Bayer, Anwendung aktienrechtlicher Regelungen auf die eingetragene Genossenschaft, DStR 1999, 1815; Bezzenberger, Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Recht der GmbH, in: FS-Bezzenberger, 2000, S. 23; Blöse, Das österreichische Eigenkapitalersatzgesetz: Vorbild für den deutschen Gesetzgeber?, GmbHR 2004, 412; ders., Cash-Management-Systeme als Problem des Eigenk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Wertberechnung

Rn 27 Leistung und Gegenleistung müssen nach dem Wortlaut der Norm gleichwertig sein. Fehlt die Gleichwertigkeit, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert von Leistung und Gegenleistung beurteilt sich – ebenso wie die Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung der Insolvenzanfechtung – allein nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Leistung an den Insolvenzschuldner statt in die Insolvenzmasse

Rn 4 § 82 betrifft nur Ansprüche des Insolvenzschuldners, die in die Insolvenzmasse gefallen sind, denn nur sie sind wegen des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Verwalters (§ 80) "zur Insolvenzmasse zu erfüllen". Bei nicht zur Masse gehörenden Ansprüchen, also bei unpfändbaren Forderungen (§ 36 Abs. 1) und bei Forderungen, die der Insolvenzverwalter wirksam freigegeben h...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 § 342 Abs. 1 Satz 1

Rn 5 Der Gläubiger hat erlangte Sondervorteile gemäß § 342 Abs. 1 an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Darauf, ob auch die lex fori concursus einen derartigen Herausgabeanspruch vorsieht, kommt es nicht an.[3] Rn 6 Der Herausgabeanspruch kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde; denn nur dieses erfasst das weltweite Vermögen des Schuld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Der Grundsatz

Rn 35 Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner den Zustand wieder herzustellen, der ohne das anfechtbare Verhalten bestünde.[131] Ist ein Gegenstand weggegeben worden, muss daher der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn der weggegebene Vermögenswert bereits bei Verfahrenseröffnung in der Masse befindlich gewesen wäre.[132] Die ("Rück"-)Verschiebung des anfechtbar au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Zuständigkeit

Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.1 Grundsatz

Rn 89 Ersatzfähig sind aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 nur notwendige Verwendungen i. S. der § 994 Abs. 2, § 995 BGB. Hinsichtlich nützlicher Verwendungen besteht entweder ein Wegnahmerecht des Anfechtungsgegners (§ 997 BGB) oder aber ein Bereicherungsanspruch, soweit die Masse weiterhin bereichert ist.[285] § 996 BGB ist hingegen nicht anwendbar. Rn 90 Der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.5 Einziehung schuldnerischer Ansprüche

Rn 61 Die vom Verwalter vorzunehmende Bereinigung der "Ist-Masse" zur "Soll-Masse" geht über Aus- und Absonderung sowie Insolvenzanfechtung hinaus. Insbesondere hat der Verwalter zur Masse gehörende Sachen, die sich im Besitz Dritter befinden, zu ermitteln und schnellstmöglich in Gewahrsam zu nehmen. Dazu müssen ggf. weitere Rechtshandlungen vorgenommen werden, um ein Besitz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

Leitsatz Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, 3.4.2014 – IX ZR 201/13 1 I. Der Fall Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten s...mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / 1 I. Der Fall

Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 EUR gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Da keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Beklagte eine Inkassogesellschaft, wobei die Forderung fiduziarisch abgetreten wurde. Fiduziarische Forderungsabtretung Die Inkasso...mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / Leitsatz

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, 3.4.2014 – IX ZR 201/13mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Der BGH hatte zu entscheiden, wer nach einer fiduziarischen Abtretung Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters ist. In Betracht kamen der hier tatsächlich in Anspruch genommene Gläubiger oder eben die Inkassogesellschaft. Inkassozession oder Einzugsermächtigung Zutreffend hat das OLG angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer ...mehr

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FoVo 3/2014, Anfechtbarkeit... / 3 III. Der Praxistipp

Vorsicht bei Vereinbarungen Die Entscheidung des BGH zeigt, welch starke Waffe die Insolvenzanfechtung darstellt und wie schwierig es ist, sich vor ihr zu schützen. Sicherungsvereinbarungen im Krisenfall helfen meist nicht mehr. Frühzeitig handeln Erforderlich ist es, dass der Gläubiger möglichst schon bei Vertragsschluss Sicherheiten vereinbart. In diesem Zeitpunkt liegt meist...mehr

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FoVo 3/2014, Anfechtbarkeit... / 2 II. Die Entscheidung

Anfechtungsgrund: § 133 InsO – Problem: Rechtshandlung Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 EUR verpflichtet. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin liegt vor. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldner(Rechts-)handlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1.3 Beschränkungen

Rn 31 Nach Auffassung des BGH sollen auch Ansprüche aus Insolvenzanfechtung oder wegen Rückgewähr kapitalersetzender Leistungen an die Gesellschafter nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sein[85]. Als Argument verweist der BGH darauf, dass diese Ansprüche erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens entstehen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1.1 Vermögensbegriff

Rn 6 Um die Grundlagen der Vergütungsberechnung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermitteln, ist zunächst die Systematik der Verweisung des § 10 u.a. auf § 1 zu beachten. Die zu § 1 geltenden Grundsätze sind nicht vollständig zu übertragen, sondern auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nur entsprechend anzuwenden, soweit seine Funktion und Stellung im Verfahren dies...mehr

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Hausgeldinkasso: Verfallklausel; Verwalter: Wiederbestellung

Leitsatz Eine Fälligkeitsbestimmung kann mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen werden. Normenkette §§ 21 Abs. 7, 26 Abs. 1 WEG Das Problem Die Wohnungseigentümer genehmigen zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3 B die Abrechnung und die Einzelabrechnungen 2011, zu TOP 3 C wird der Verwalter für 2011 entlastet, zu TOP 4 B i wird der "Einsatz von Rückstellu...mehr

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Bankenhaftung im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, sodass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt. 2. Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermö...mehr

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Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA

Leitsatz 1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. 2. Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich)...mehr

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zfs 09/2013, Rückforderung ... / 1 Aus den Gründen:

" … 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG zwar davon ausgegangen, dass die Kl. als Mitversicherte i.S.d. § 15 RVB 95.1 der Bekl. nach dem auf Privatrechtsschutz für Selbstständige beschränkten Versicherungsschutz nur für Rechtsstreitigkeiten aus dem privaten Bereich gem. § 28 Abs. 1 lit b ARB 2008/RVB 95.1 Deckungsschutz zu gewähren (zu beanspruchen) hat. Dieser private ...mehr

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ZErb 08/2013, Finanzierung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Anfechtung der Auszahlung der Testamentsvollstreckervergütung?

Auch für das Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff InsO gilt, dass die Eröffnung des Verfahrens gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse abzulehnen ist, wenn das Vermögen des Schuldners, d. h. im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens der Nachlass, voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. In diesem Kontext steht der Beschluss des AG Göttingen ...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung

Leitsatz Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12 Sachverhalt B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser ...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Leitsatz

Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – IX ZR 56/12mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Sachverhalt

B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertrag...mehr

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ZErb 3/2013, Insolvenzrecht... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht

Häufig kommt es zu Zuwendungen am Erbrecht vorbei, z.B. durch den Abschluss von Lebensversicherungen, die dem jeweils Bezugsberechtigten nicht im Wege der Universal-, sondern im Wege der Singularsukzession zugewendet werden. Solche Zuwendungen fallen nicht in den Nachlass, sodass sie für die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils nach §§ 2303, 2311 BGB keine Rolle spielen....mehr

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Darlehensforderungen eines Konzernunternehmens unterliegen der Insolvenzanfechtung

Leitsatz Tritt der Gesellschafter oder eine diesem gleich gestellte Person eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags an einen Dritten ab und tilgt die Gesellschaft anschließend das Darlehen gegenüber dem Dritten, kann der Insolvenzverwalter sowohl vom dem Dritten als auch dem Gesellschafter aufgrund Insolv...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

Leitsatz Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann. ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen

Leitsatz Der gegen das FA gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach durch Abrechnungsbescheid entschieden werden kann. Normenkette § 37, § 218 Abs. 1, § 218 Abs. 2 AO, § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 InsO Sachverhalt Ein In...mehr

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Anfechtung in der Insolvenz

Leitsatz Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, Rechtsgeschäfte anzufechten, die der Insolvenzschuldner zeitlich vor der Insolvenzanordnung vorgenommen hat (§§ 129ff. InsO). Hiervon werden nach einem neueren BGH-Urteil auch vertraglich reguläre Leistungen an den Geschäftsführer erfasst, sofern die Insolvenz zum Leistungszei...mehr

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FoVo 09/2011, Pfändung des ... / 1 I. Der Fall

Finanzamt pfändet Konto Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Das Finanzamt des beklagten Landes erließ am 21.10.2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 EUR eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen ein Kreditinstitut aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung...mehr

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Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174ff. InsO ist der gem. §§ 16ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen. 2. Die Steuerberechnung gem. §§ 16ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzau...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / H. Insolvenzanfechtung

1. Die Anfechtung im System des Insolvenzrechts 1.1 Grundsätzlich gehören Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hatte, nicht zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse aller Gläubiger durchgeführt. Die Insolvenzmasse soll deshalb allen Gläubigern als Gesamtheit zur Befriedigung zur Verfügung stehen. Diesem Zweck dient...mehr

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ZErb 04/2010, Stiftungen al... / cc) Die besondere Insolvenzanfechtung

Im Schrifttum herrscht im Übrigen Einigkeit darüber, dass die in den §§ 130, 131 InsO niedergelegten Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung uneingeschränkt auf im Rahmen der Errichtung einer Stiftung erfolgende Vermögenszuwendungen anzuwenden sind. Die Besonderheiten des Stiftungsrechts würden in diesem Fall keine Einschränkungen der einschlägigen Vorschriften rechtf...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 3. Die einzelnen Anfechtungstatbestände

Die §§ 130 bis 132 beinhalten Anfechtungstatbestände, die inhaltlich nicht mit den Anfechtungstatbeständen nach dem AnfG korrelieren. Deshalb spricht man hier von der "besonderen Insolvenzanfechtung".[56] Gleichwohl handelt es sich auch bei den Tatbeständen der §§ 133 ff um Formen der Insolvenzanfechtung. Die einzelnen Anfechtungstatbestände unterscheiden sich neben der (Un-)...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 1. Die Anfechtung im System des Insolvenzrechts

1.1 Grundsätzlich gehören Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hatte, nicht zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse aller Gläubiger durchgeführt. Die Insolvenzmasse soll deshalb allen Gläubigern als Gesamtheit zur Befriedigung zur Verfügung stehen. Diesem Zweck dient die Regelung des § 81, wonach Verfügungen des ...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 2. Gemeinsame Voraussetzungen

2.1 Gemeinsame Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände ist die Vornahme einer Rechtshandlung. Dieser Begriff wird weit gefasst: Er beinhaltet jedes Verhalten, das rechtliche Wirkungen auslöst, also aktives Tun, Unterlassen, rechtsgeschäftliche Handlungen, aber auch Realakte.[52] Die Rechtshandlung kann auch von einem Dritten ausgehen.[53] 2.2 Die Rechtshandlung muss vor de...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 1. Die Anfechtung außerhalb der Insolvenz

Die Anfechtung nach dem AnfG dient nicht dem Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger, sondern einzelnen vollstreckungsberechtigten Gläubigern. Sie hat deshalb mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Materiellrechtlich entsprechen die Anfechtungstatbestände jedoch weitestgehend denjenigen der Insolvenzordnung, mit Ausnahme der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 bis...mehr

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FoVo 03/2009, Die kleine Gm... / III. Hier müssen Sie aufpassen

Die Unternehmergesellschaft als Schuldner Mangels hinreichenden Stammkapitals einerseits und der Haftungsbegrenzung andererseits ist im geschäftlichen Verkehr mit der Unternehmergesellschaft besondere Vorsicht geboten. Dies bedeutet für die Zwangsvollstreckung, dassmehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 2. Speziell in der Nachlassinsolvenz

Das eröffnete Nachlassinsolvenzverfahren zeitigt im Wesentlichen die gleichen Wirkungen wie die Eröffnung anderer Insolvenzverfahren. Eine Besonderheit findet sich allerdings in § 321. Zweck dieser Norm ist es, die Vermögenslage des Nachlasses wiederherzustellen, die beim Erbfall bestanden hatte. Deshalb gewähren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach dem Erbfall durchgefüh...mehr