Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.1 Überblick

Rn 21 Der Gesetzgeber des COVInsAG hat dagegen nicht den Versuch unternommen, den bisher bestehenden und insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformten Rahmen für die Kreditgewährung in der Krise speziell für die Kreditvergabe in der Krise der COVID-19-Pandemie für die Praxis handhabbar zu machen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die "große Lösung" gewählt und den bisherigen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3 Ausschluss der Sittenwidrigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rn 50 Der Gesetzgeber hat aber nicht nur an die Risiken der Kreditgewährung in der Krise, die sich mit der Insolvenzanfechtung in einer Folgeinsolvenz verbinden, in den Blick genommen, sondern in § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch die sonstigen zivilrechtlichen Haftungsrisiken nach § 138 BGB und § 826 BGB nicht übersehen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt die Kreditvergabe in der Krise kei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Privilegien zur Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in der aktuellen COVID-19-Krise (Abs. 1 Nr. 4)

Rn 52 Das COVInsAG enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 auch eine Vorschrift, die der Motivation der Geschäftspartner zur Fortsetzung des Leistungsaustausches in der COVID-19-Krise dient. Nach der Gesetzesbegründung hat dieses Privileg vor allem die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vermieter, Leasinggeber), aber auch Lieferanten im Blick.[70] Das Risiko, vor ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.3.2 Vorliegen eines "neuen" Kredits

Rn 29 Es ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG, nämlich dem Zweck der Motivation zur Kreditvergabe in der aktuellen COVID-19-Krise, dass nur neue Kredite privilegiert werden. Ein bislang nicht engagierter Kreditgeber, der fresh money ausreicht, fällt als eindeutiger Kandidat mit seinem neu ausgereichten Kredit unter das Privileg des § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3.1 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

Rn 11 Der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen in erster Linie die laufenden Zahlungen der Löhne, Gehälter, Mieten und Leasingraten.[25]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2 Privilegierung von "COVID-19 Sanierungs- und Überbrückungskrediten" nach dem COVInsAG

2.2.2.1 Überblick Rn 21 Der Gesetzgeber des COVInsAG hat dagegen nicht den Versuch unternommen, den bisher bestehenden und insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformten Rahmen für die Kreditgewährung in der Krise speziell für die Kreditvergabe in der Krise der COVID-19-Pandemie für die Praxis handhabbar zu machen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die "große Lösung" gewählt u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1 Ausgangslage

2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Eingrenzung der rechtsformspezifischen Zahlungsverbote (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 4 Nach der Nr. 1 von § 2 Abs. 1 COVInsAG gelten Zahlungen, die im "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne der jeweiligen rechtsformspez...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3.3 Umsetzung eines Sanierungskonzepts

Rn 13 Unklar ist, ob es bei der Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf die Art und die Qualität des Sanierungskonzepts ankommt[27] oder ob die Sanierungsbemühungen in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen.[28] Nach zutreffender Ansicht können aufgrund des Zwecks der Privilegierung nur solche Zahlungen als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt gelten, die im Ra...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Privilegien für die Kreditgewährung in der aktuellen Krise (Abs. 1 Nr. 2 u Nr. 3)

Rn 15 Das COVInsAG enthält Regelungen zum Zwecke der Motivation zur Kreditgewährung in der aktuellen COVID-19-Krise. Diese Regelungen haben Banken aber auch Gesellschafter und Dritte wie zum Beispiel Warenkreditgeber im Blick. Einer solchen besonderen Motivation bedarf es, weil die Kreditgewährung in der Krise für den Kreditgeber mit gewissen wirtschaftlichen und rechtlichen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.3.1 Vorliegen eines "Kredits"

Rn 28 Von dem Privileg gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG werden schon ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur (Bar-)Kredite, sondern auch Warenkredite oder andere Formen der Leistungserbringung auf Ziel erfasst.[45] Beim Waren- oder Lieferantenkredit leistet der Verkäufer vor und geht damit das typische Vorleistungsrisiko ein, das in der möglichen Insolvenz des Käufers beg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 (Abs. 5)

Rn 63 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3.2 Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs

Rn 12 Um eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs handelt es sich dann, wenn der Geschäftsbetrieb durch behördliche Anordnung zeitweise geschlossen werden musste, wie erstmals im März 2020 durch Erlass einer Allgemeinverfügung in einigen Bundesländern geschehen ist.[26]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3 Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen

Rn 10 Um zu bestimmen, ob Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts "dienen", ist auf deren Zielsetzung und den Zweck der Zahlungen, nicht deren Erfolg abzustellen.[21] Es ist dabei ausreichend, dass der Geschäftsleiter subjektiv annimmt, die Zahlungen seien mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.4 Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Rn 14 Ob eine Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte, ist vom Vertretungsorgan darzulegen und zu beweisen.[30] Insofern trifft den Geschäftsleiter die Pflicht, sich zu exkulpieren.[31] Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute.[32] Die an die genannten Regelbeispiele anknüpfende Fiktion hilft dem Geschäftsleiter jedoch dabei, sich zu exkulpieren.[33]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 2 (Abs. 4)

Rn 62 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung nach § 19 InsO nach § 1 Abs. 2 COVInsAG für den Verlängerungszeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt gewesen und lag zudem im Aussetzungszeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vor, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.1 Allgemeines

Rn 5 Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG enthält eine gesetzliche Fiktion, kann also nicht widerlegt werden. Sie modifiziert die schon vor dem in Kraft treten des COVInsAG bestehende Privilegierung von Zahlungen trotz vorliegender Insolvenzreife, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, und überlagert als speziellere Norm die jeweiligen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Rn 7 Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG sollen nach dessen Wortlaut nur solche Zahlungen erfasst werden, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Die Formulierung "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang" ist dabei auslegungsbedürftig.[4] Der Sinn und Zweck des § 2 COVInsAG ist insofern die Privilegierung des Geschäftsleiters.[5] Dieser soll in seiner Handlungsfre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG

Rn 24 Der § 2 Abs. 1 COVInsAG stellt im ersten Halbsatz die Grundvoraussetzungen für die von ihm gewährten Privilegien voran: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags muss nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein (dazu oben Rdn. 3a). Im Ausgangspunkt gilt damit, dass sämtliche neu gewährten Kredite und Sicherheitenbestellungen im Aussetzungszeitraum privilegiert sind, weil d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.5 Sonderfall: Gesellschafterdarlehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 46 Die Privilegierung von Zins- und Tilgungsleistungen in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Kredit nehmenden Unternehmens gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit ist dem Insolvenzverwalter in einem Folgeinsolvenzverfahren das i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Auskunftspflicht

Rn 3 Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305).[5] In diesem Augenblick entstehen die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Berichtstermin

Rn 4 Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist. Rn 5 Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, w...mehr

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FoVo 05/2020, Rechtsanwalt:... / 2 II. Die Entscheidung kurz zusammengefasst

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des OLG hat der Überprüfung durch den BGH standgehalten. BGH sieht Pflichtverletzung des RA Rechtsfehlerfrei habe das OLG eine Pflichtverletzung des RA darin gesehen, dass er es unterlassen hat, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des erwirkten Urteils alle Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Ge...mehr

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Die gesamtschuldnerische Haftung Dritter hindert die Insolvenzanfechtung nicht

Zusammenfassung Zahlungen aus dem Schuldnervermögen können auch vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter mit der insolventen Gesellschaft besteht. Nur wenn durch die Gesamtschuldner sämtliche Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bedient werden könnten, läge keine Gläubigerbenachteiligung vor. Hintergrund Durch Abspaltu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 12 Auch in der Insolvenz des vorläufigen Erben stehen die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft (und eines Vermächtnisses) stets im freien Ermessen des vorläufigen Erben. Die Ausschlagung unterliegt damit nicht der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO.[15] § 83 Abs. 1 InsO anerkennt, dass Annahme und Ausschlagung allein in die persönliche Entscheidungsmacht des S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vergütung

Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt.[207] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 80 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[208] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlassp...mehr

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FoVo 8+9/2020, Die Neuregelung der Pfändungsfreigrenzen wirft ihre Schatten voraus

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt und steigt … Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Von der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates ist auszugehen. Es wirkt sich unmittelbar auf die Zwangsvollstreckung aus. Nach den Vorstellun...mehr

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zfs 12/2019, Ausschluss ein... / 2 Aus den Gründen:

"… II. 1. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes bleibt in der Sache ohne Erfolg." Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits in zutreffender Weise und mit vom Senat geteilter Begründung dem beklagten Land auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung....mehr

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Haftungsrisiken beim Cash Pooling inner- und außerhalb einer Insolvenz

Zusammenfassung Zahlungen über einen Cash Pool im Konzern bergen insbesondere im Fall einer Insolvenz diverse Risiken, u.a. das einer Insolvenzanfechtung. Dieses kann jedoch – zumindest beim physischen Cash Pooling – bei Vorhandensein von Cash-Pool-Vereinbarungen reduziert werden. Neben derartigen Anfechtungsrisiken sind weitere Haftungsfallen zu beachten (z.B. die Kapitaler...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 12 Duldungspflichten

Rz. 67 Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist also keine Haftung, sondern von dieser genau zu unterscheiden. Die steuerlichen Duldungspflichten, die von den vertraglichen Duldungspflichten zu unterscheiden sind, können sich aus Steuergesetzen oder aus zivi...mehr

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§ 12 Treuhandvertrag / 1. Sicherungstreuhand

Rz. 12 Die rechtsgeschäftliche Treuhand kann eigenem oder fremdem Nutzen dienen. Sie verfolgt das eigene Interesse des Treuhänders, wenn der Treugeber den Treuhänder(-nehmer) sichern will – eigennützige Sicherungstreuhand.[32] Ein Mandant kann den Rechtsanwalt wegen seines Vergütungsanspruchs sichern, etwa durch treuhänderische Abtretung einer vom Rechtsanwalt beizutreibenden...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XII. Anwaltsvergütung und Insolvenz des Mandanten

Rz. 532 Sämtliche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten entstandene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten werden mit Eröffnung des Verfahrens zu allgemeinen Insolvenzforderungen. Die Honorarforderungen können – selbst wenn sie tituliert sind – nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden (§ 89 InsO); etwaige Za...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Rechtswidrige Vereinbarung

Rz. 463 Ist die Vergütungsvereinbarung formgerecht (vgl. Rdn 448 ff.), so kann sie doch gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Die unterlassene Aufklärung eines Pflichtverteidigers bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung darüber, dass er als Pflichtverteidiger auch ohne Vereinbarung einer Honorarabrede zur weiteren Verteidigung verpflichtet ist, vermag allein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 11 § 4 gehört zu den wenigen zwingenden Vorschriften des SchVG.[15] Die Norm ist also, wenn ein Emittent insolvent wird und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kommt, im Verfahren sowohl vom Insolvenzverwalter als auch von den Gläubigern zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann dementsprechend während der Laufzeit der Anleihe zum einen mittels ei...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / J. Die Insolvenzanfechtung

I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubi...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gegen den späteren Schuldner entzogen...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / II. Die Anfechtungstatbestände

Rz. 14 Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) Anfechtbar ist gem. § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Nicht anfechtbar ist eine Leistung, wenn sie sich auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts bezieht (§ 134 Abs. 2 InsO). ...mehr

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AGS 10/2019, Klage auf Fest... / 2 Aus den Gründen

Die statthafte und auch i.Ü. zulässige, insbesondere auch gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde des Beklagten dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Zeitraum nach dem 18.8.2018 auf bis 500,00 EUR festgesetzt wird. 1. Im Falle der Aufnahme...mehr

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Vereinfachte Anfechtung von Zahlungen an Gesellschafter in der Insolvenz

Zusammenfassung Zahlungen auf Gesellschafterforderungen können als "darlehensgleiche Forderung" angefochten werden, wenn der Gesellschafter die Forderung vorab für mehr als drei Monate gestundet hat. Hintergrund Kläger war der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH. Die Beklagte war eine Schwestergesellschaft der GmbH (beide wurden zu 100 % von der gleichen Muttergesellscha...mehr

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zfs 08/2019, Ausschluss ein... / 2 Aus den Gründen:

"… II. 1. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes bleibt in der Sache ohne Erfolg." Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits in zutreffender Weise und mit vom Senat geteilter Begründung dem beklagten Land auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. D...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / G

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Anfechtung von Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Zusammenfassung Die Gläubigerbenachteiligung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens entfällt nicht dadurch, dass der Gesellschaft von dritter Seite die gleiche Summe wieder zufließt. Hintergrund Eine Tochter-GmbH hatte an den alleinigen Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft (diese eine GmbH & Co. KG) 100.000 EUR auf ein (Gesellschafter)Darlehen zurückgezahlt. Der Gese...mehr

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FoVo 06/2019, Anpassung der Pfändungsfreigrenzen 2019 bis 2021 und was zu tun ist!

Pfändungsfreigrenzenverordnung 2019 verkündet Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2017 und 2018 von 8.820 EUR (Stand 2017) über 9.000 EUR (ab 1.1.2018) auf jetzt 9.168 EUR (seit dem 1.1.2019) absehbar war, wurde am 11.4.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2019, 443): die "Bekanntmachung zu den §§ 850c ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Insolvenzanfechtung des vormaligen Organträgers

Leitsatz Ficht der Insolvenzverwalter des vormaligen Organträgers Zahlungen an Lieferanten der vormaligen Organgesellschaft (Leistungsempfänger) erfolgreich an, erfolgt keine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG. Sachverhalt Zwischen A und B bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft mit B als Organträgerin und A als Organgesellschaft. Nachdem A in Liquiditätsschwierigkeiten ...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 4 Zahlungseinstellung

Rz. 20 Die Zahlungseinstellung ist kein eigenständiger Insolvenzgrund. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet sie jedoch die (widerlegliche) gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (BGH v. 12.10.2006 in ZIP 2006, 2222 f.). Das Verhalten des Schuldners muss mindestens die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme berechtigen, dass er nicht in der Lag...mehr

Kommentar aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 5.3.1 Die Aufstellung der Überschuldungsbilanz

Rz. 36 Für die Aufstellung der Überschuldungsbilanz gelten nicht die handelsrechtlichen Bewertungsregeln. Sie ist keine Erfolgsrechnung, sondern eine Vermögensaufstellung. Man spricht darum auch von einem Überschuldungsstatus. Sein Zweck besteht darin, festzustellen, ob aus dem voraussichtlichen Veräußerungserlös (ohne Umsatzsteuer) der Vermögensgegenstände des Unternehmens...mehr