Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Begriff und Voraussetzungen

Rz. 131 Neben dem Hauptverfahren sieht die EuInsVO die Möglichkeiten eines Sekundär- oder Partikularverfahrens vor. Beide gleichen sich in ihrer territorial begrenzten Wirkung auf das im Staat des Nebenverfahrens belegene Schuldnervermögen mit der Folge der Entstehung zweier getrennter (Teil-)Vermögensmassen; aufgrund der territorialen Begrenzung erfasst etwa eine im Rahmen ... mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Reichweite des Insolvenzstatuts

Rz. 153 Der Gang des Insolvenzverfahrens, d.h. die Insolvenzverfahrensregeln, ist zentraler Bestandteil des Insolvenzstatuts. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO regelt das Recht des Eröffnungsstaates, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wie es durchzuführen und zu beenden ist. Diese generalklauselartige Umschreibung wird flankiert durch die ni... mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / V. Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 15b Abs. 5 InsO (§ 64 Satz 3 GmbHG a.F.)

Rz. 190 Im Zuge des MoMiG neu geschaffen wurde der – mitunter im Rahmen des cash pooling relevante[538] – Haftungstatbestand des § 64 Satz 3 GmbHG a.F., der als eigenständiger Ersatzanspruch eine Haftung der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter begründet, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.[539] Aufgrund seiner bisherigen, bis Inkrafttreten des Sa... mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / Literaturtipps

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AGS 08/2021, Zuschläge in G... / V. Denkbare Zuschläge

Feststellend, dass es einer individuellen Bewertung von Zuschlägen der Höhe nach gerade nicht bedarf, sah der BGH einige der beantragten Zuschläge als zulässig an. So könne die Mehrbelastung durch einen obstruktiven Schuldner einen solchen Zuschlag denkbar werden lassen, aber auch der tatsächliche Wissensverlust, wenn die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und vo... mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ... mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften von VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 betreffen gesonderte Regelungen für das Insolvenzverfahren einschließlich der Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sowie Verfahren nach dem StaRUG (vgl. § 29a Rdn 2 ff.). Daneben finden die Vorschriften des VV Teils 1 sowie die Vorbemerkungen zu VV Te... mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Das rechtliche Schicksal des erhaltenen Vorschusses nach Insolvenzeröffnung

Rz. 126 Hat der Anwalt vor Insolvenzeröffnung einen Vorschuss für seine Tätigkeit erhalten, stellt sich die Frage, ob er diesen Vorschuss nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Mandanten behalten oder aufgrund der vom Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff. InsO geltend gemachten Insolvenzanfechtung gemäß § 143 InsO zur Masse zurückgewähren muss. Rz. 127... mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 2. Anfechtbarkeit der Nachlasspflegervergütung nach §§ 129 ff. InsO

Mitunter wird auch vertreten, dass der Nachlasspfleger bei unterlassener Insolvenzantragstellung seines Vergütungsanspruches verlustig wird; oder er erhaltene Vergütung an den Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung bis zu vier Jahre lang zu erstatten habe (§§ 129 ff., 133 Abs. 2, 143 InsO).[15] Dem ist jedenfalls im Grundsätzlichen schon skeptisch entgegen zu tre... mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 2. Die "proaktive" Insolvenzantragstellung

Rund 14 Wochen nach Beauftragung und hinreichendem Überblick über die Vermögenssituation des Nachlasses informierte der Nachlasspfleger die umfassend ermittelten Nachlassgläubiger auch über eine evtl. Insolvenzantragstellung für den Nachlass[6] – was im Übrigen ebenfalls einer Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten entgegenstünde. Vorbereitend zu dieser Maßnahme erfolgte eine... mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / III. Fazit: Obliegenheit des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung im Einzelfall

Die den Regeln einer ordentlich geführten Nachlasspflegschaft entsprechende Befriedigung von Nachlassgläubigern, gleich ob quotal, vergleichsweise oder in voller Höhe gegen Ende der Nachlasspflegschaft kann unstreitig Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Gibt es doch dahingehend legitimierende Bestallungsurkunden mit entsprechendem Wirkungskreis oder/und dahingehende (schriftl... mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Schadensersatz/Haftung gem. § 826 BGB

Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann.[8] Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden er... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht (Abs. 1)

2.1 Eingrenzung der rechtsformspezifischen Zahlungsverbote (Abs. 1 Nr. 1) Rn 4 Nach der Nr. 1 von § 2 Abs. 1 COVInsAG gelten Zahlungen, die im "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen u... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise

Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.3.3 Sachlicher Umfang des Privilegs

Rn 35 Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der privilegierten Zins- und Tilgungszahlungen trifft der § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG nicht, insbesondere keine Unterscheidung zwischen kongruenten und inkongruenten Zahlungen.[58] Dieser weite sachliche Umfang der Privilegierung hat bereits frühzeitig für Kritik gesorgt. Anders der Nr. 4 von § 2 Abs. 1 COVInsAG, der hinsic... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.4 Privilegierung der Bestellung von Sicherheiten

Rn 41 Ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG insolvenzfest sind die im Aussetzungszeitraum erfolgten Bestellungen von Sicherheiten zur Absicherung "solcher Kredite" im vorgenannten Sinne. Rn 42 Der Privilegierungszeitraum hinsichtlich der im Aussetzungszeitraum bestellten Sicherheiten geht sogar über den 30. September 2023 hinaus. Für Sicherheiten, die im Aussetzungszeitrau... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.5 Privilegierung von Stundungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rn 56a Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2021 wurde auch der § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. e COVInsAG aufgehoben und durch einen neuen – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – weitergehenden Privilegierungstatbestand betreffend Stundungen in der neu eingefügten Nr. 5 ersetzt. Nach Nr. 5 sind Zahlungen auf Forderungen ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.3 Ausschluss der Sittenwidrigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rn 50 Der Gesetzgeber hat aber nicht nur an die Risiken der Kreditgewährung in der Krise, die sich mit der Insolvenzanfechtung in einer Folgeinsolvenz verbinden, in den Blick genommen, sondern in § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch die sonstigen zivilrechtlichen Haftungsrisiken nach § 138 BGB und § 826 BGB nicht übersehen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt die Kreditvergabe in der Krise kei... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.3 Privilegierung von Zins- und Tilgungszahlungen bei neuen Krediten

Rn 27 In einem Folgeinsolvenzverfahren können angemessene Zins- [44] und Tilgungszahlungen im Privilegierungszeitraum bis zum 30. September 2023 im Zusammenhang mit neu ausgereichten Krediten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen des Privilegs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG erfüllt ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.1 Überblick

Rn 21 Der Gesetzgeber des COVInsAG hat dagegen nicht den Versuch unternommen, den bisher bestehenden und insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformten Rahmen für die Kreditgewährung in der Krise speziell für die Kreditvergabe in der Krise der COVID-19-Pandemie für die Praxis handhabbar zu machen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die "große Lösung" gewählt und den bisherigen... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.3.2 Vorliegen eines "neuen" Kredits

Rn 29 Es ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG, nämlich dem Zweck der Motivation zur Kreditvergabe in der aktuellen COVID-19-Krise, dass nur neue Kredite privilegiert werden. Ein bislang nicht engagierter Kreditgeber, der fresh money ausreicht, fällt als eindeutiger Kandidat mit seinem neu ausgereichten Kredit unter das Privileg des § 2... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.4 Privilegien zur Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in der aktuellen COVID-19-Krise (Abs. 1 Nr. 4)

Rn 52 Das COVInsAG enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 auch eine Vorschrift, die der Motivation der Geschäftspartner zur Fortsetzung des Leistungsaustausches in der COVID-19-Krise dient. Nach der Gesetzesbegründung hat dieses Privileg vor allem die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vermieter, Leasinggeber), aber auch Lieferanten im Blick.[70] Das Risiko, vor ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2 Privilegierung von "COVID-19 Sanierungs- und Überbrückungskrediten" nach dem COVInsAG

2.2.2.1 Überblick Rn 21 Der Gesetzgeber des COVInsAG hat dagegen nicht den Versuch unternommen, den bisher bestehenden und insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformten Rahmen für die Kreditgewährung in der Krise speziell für die Kreditvergabe in der Krise der COVID-19-Pandemie für die Praxis handhabbar zu machen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die "große Lösung" gewählt u... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.1 Ausgangslage

2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wur... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.3.1 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

Rn 11 Der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen in erster Linie die laufenden Zahlungen der Löhne, Gehälter, Mieten und Leasingraten.[25] mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2 Privilegien für die Kreditgewährung in der aktuellen Krise (Abs. 1 Nr. 2 u Nr. 3)

Rn 15 Das COVInsAG enthält Regelungen zum Zwecke der Motivation zur Kreditgewährung in der aktuellen COVID-19-Krise. Diese Regelungen haben Banken aber auch Gesellschafter und Dritte wie zum Beispiel Warenkreditgeber im Blick. Einer solchen besonderen Motivation bedarf es, weil die Kreditgewährung in der Krise für den Kreditgeber mit gewissen wirtschaftlichen und rechtlichen... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.3.1 Vorliegen eines "Kredits"

Rn 28 Von dem Privileg gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG werden schon ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur (Bar-)Kredite, sondern auch Warenkredite oder andere Formen der Leistungserbringung auf Ziel erfasst.[45] Beim Waren- oder Lieferantenkredit leistet der Verkäufer vor und geht damit das typische Vorleistungsrisiko ein, das in der möglichen Insolvenz des Käufers beg... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 7. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 (Abs. 5)

Rn 63 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.3.2 Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs

Rn 12 Um eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs handelt es sich dann, wenn der Geschäftsbetrieb durch behördliche Anordnung zeitweise geschlossen werden musste, wie erstmals im März 2020 durch Erlass einer Allgemeinverfügung in einigen Bundesländern geschehen ist.[26] mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.3 Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen

Rn 10 Um zu bestimmen, ob Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts "dienen", ist auf deren Zielsetzung und den Zweck der Zahlungen, nicht deren Erfolg abzustellen.[21] Es ist dabei ausreichend, dass der Geschäftsleiter subjektiv annimmt, die Zahlungen seien mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang ve... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.4 Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Rn 14 Ob eine Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte, ist vom Vertretungsorgan darzulegen und zu beweisen.[30] Insofern trifft den Geschäftsleiter die Pflicht, sich zu exkulpieren.[31] Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute.[32] Die an die genannten Regelbeispiele anknüpfende Fiktion hilft dem Geschäftsleiter jedoch dabei, sich zu exkulpieren.[33] mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 6. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 2 (Abs. 4)

Rn 62 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung nach § 19 InsO nach § 1 Abs. 2 COVInsAG für den Verlängerungszeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt gewesen und lag zudem im Aussetzungszeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vor, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsr... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1 Eingrenzung der rechtsformspezifischen Zahlungsverbote (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 4 Nach der Nr. 1 von § 2 Abs. 1 COVInsAG gelten Zahlungen, die im "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne der jeweiligen rechtsformspez... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.3.3 Umsetzung eines Sanierungskonzepts

Rn 13 Unklar ist, ob es bei der Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf die Art und die Qualität des Sanierungskonzepts ankommt[27] oder ob die Sanierungsbemühungen in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen.[28] Nach zutreffender Ansicht können aufgrund des Zwecks der Privilegierung nur solche Zahlungen als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt gelten, die im Ra... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.5 Sonderfall: Gesellschafterdarlehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 46 Die Privilegierung von Zins- und Tilgungsleistungen in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Kredit nehmenden Unternehmens gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit ist dem Insolvenzverwalter in einem Folgeinsolvenzverfahren das i... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.2.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG

Rn 24 Der § 2 Abs. 1 COVInsAG stellt im ersten Halbsatz die Grundvoraussetzungen für die von ihm gewährten Privilegien voran: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags muss nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein (dazu oben Rdn. 3a). Im Ausgangspunkt gilt damit, dass sämtliche neu gewährten Kredite und Sicherheitenbestellungen im Aussetzungszeitraum privilegiert sind, weil d... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.1 Allgemeines

Rn 5 Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG enthält eine gesetzliche Fiktion, kann also nicht widerlegt werden. Sie modifiziert die schon vor dem in Kraft treten des COVInsAG bestehende Privilegierung von Zahlungen trotz vorliegender Insolvenzreife, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, und überlagert als speziellere Norm die jeweiligen... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.2 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Rn 7 Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG sollen nach dessen Wortlaut nur solche Zahlungen erfasst werden, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Die Formulierung "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang" ist dabei auslegungsbedürftig.[4] Der Sinn und Zweck des § 2 COVInsAG ist insofern die Privilegierung des Geschäftsleiters.[5] Dieser soll in seiner Handlungsfre... mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Auskunftspflicht

Rn 3 Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305).[5] In diesem Augenblick entstehen die ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Berichtstermin

Rn 4 Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist. Rn 5 Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, w... mehr

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FoVo 05/2020, Rechtsanwalt:... / 2 II. Die Entscheidung kurz zusammengefasst

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des OLG hat der Überprüfung durch den BGH standgehalten. BGH sieht Pflichtverletzung des RA Rechtsfehlerfrei habe das OLG eine Pflichtverletzung des RA darin gesehen, dass er es unterlassen hat, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des erwirkten Urteils alle Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Ge... mehr

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Die gesamtschuldnerische Haftung Dritter hindert die Insolvenzanfechtung nicht

Zusammenfassung Zahlungen aus dem Schuldnervermögen können auch vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter mit der insolventen Gesellschaft besteht. Nur wenn durch die Gesamtschuldner sämtliche Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bedient werden könnten, läge keine Gläubigerbenachteiligung vor. Hintergrund Durch Abspaltu... mehr

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FoVo 8+9/2020, Die Neuregelung der Pfändungsfreigrenzen wirft ihre Schatten voraus

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt und steigt … Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Von der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates ist auszugehen. Es wirkt sich unmittelbar auf die Zwangsvollstreckung aus. Nach den Vorstellun... mehr

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zfs 12/2019, Ausschluss ein... / 2 Aus den Gründen:

"… II. 1. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des beklagten Landes bleibt in der Sache ohne Erfolg." Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits in zutreffender Weise und mit vom Senat geteilter Begründung dem beklagten Land auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.... mehr

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Haftungsrisiken beim Cash Pooling inner- und außerhalb einer Insolvenz

Zusammenfassung Zahlungen über einen Cash Pool im Konzern bergen insbesondere im Fall einer Insolvenz diverse Risiken, u.a. das einer Insolvenzanfechtung. Dieses kann jedoch – zumindest beim physischen Cash Pooling – bei Vorhandensein von Cash-Pool-Vereinbarungen reduziert werden. Neben derartigen Anfechtungsrisiken sind weitere Haftungsfallen zu beachten (z.B. die Kapitaler... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 12 Duldungspflichten

Rz. 67 Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist also keine Haftung, sondern von dieser genau zu unterscheiden. Die steuerlichen Duldungspflichten, die von den vertraglichen Duldungspflichten zu unterscheiden sind, können sich aus Steuergesetzen oder aus zivi... mehr

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§ 12 Treuhandvertrag / 1. Sicherungstreuhand

Rz. 12 Die rechtsgeschäftliche Treuhand kann eigenem oder fremdem Nutzen dienen. Sie verfolgt das eigene Interesse des Treuhänders, wenn der Treugeber den Treuhänder(-nehmer) sichern will – eigennützige Sicherungstreuhand.[32] Ein Mandant kann den Rechtsanwalt wegen seines Vergütungsanspruchs sichern, etwa durch treuhänderische Abtretung einer vom Rechtsanwalt beizutreibenden... mehr