Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.6 Sonstige Zuschlagskriterien

Rn 24 Da die Verordnung nur Regelbeispiele normiert, handelt es sich bei der Zuschlagsregelung in § 3 Abs. 1 um keine abschließende Regelung. Vielmehr kann sich ein Anspruch des Verwalters auf Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung auch in anderen Fällen ergeben, in denen die mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens verbundene Arbeitsbelastung deutlich von dem ni...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.5 Überschaubare Vermögensverhältnisse (e)

Rn 33a Dieses weitere Regelbeispiel eines Vergütungsabschlages wurde durch das "Verkürzungsgesetz"[138] eingefügt und gilt nach den entsprechenden Übergangsregelungen für alle ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das weitgehend in das Regelinsolvenzverfahren integriert wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.5 Überschaubare Vermögensverhältnisse (e)

Rn 33a Dieses weitere Regelbeispiel eines Vergütungsabschlages wurde durch das "Verkürzungsgesetz"[138] eingefügt und gilt nach den entsprechenden Übergangsregelungen für alle ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das weitgehend in das Regelinsolvenzverfahren integriert wu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden. Normenkette § 240, § 224 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AO, § 143, § 144 InsO Sachverhalt Über das Vermögen des A eröffnete das Amtsgericht X mit Beschluss im Mai 2013 das Insolve...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[182] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.6.12.3.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG

Tz. 331 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Fraglich ist welche Auswirkungen das MoMiG auf die Höhe der nachträglichen AK bei Darlehensverlusten hat. Durch das zum 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG sind die zivilrechtlichen Regelungen des EK-Ersatzrechts grundlegend geändert worden. Die bisherigen Regelungen zum EK-Ersatzrecht im GmbHG wurden abgeschafft. Die Vorschriften wurden in d...mehr

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Gegenleistungen können bei Gläubigerinteresse entgegengehalten werden

Zusammenfassung Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG entfällt, soweit dem Gesellschaftsvermög...mehr

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Vorrang der Inanspruchnahme des Gesellschafters bei einer Gesellschaftersicherheit

Zusammenfassung Der Gesellschafter muss einen Gläubiger, dem er eine Gesellschaftersicherheit gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig befriedigen. Wird das (auch) durch den Gesellschafter besicherte Darlehen mit Mittel der Gesellschaft zurückgeführt, ist dies dem Gesellschafter gegenüber anfechtbar gem. § 135 Abs. 2 InsO, d.h. er muss einen Betrag in Höhe de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.2 Insolvenzanfechtung

Rn 87 Daneben gehören auch die Rückgewähransprüche gem. § 143 aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.)[203] zu den sonstigen Vermögenswerten der Masse.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.4 Versicherungsansprüche

Rn 65 Ein Zahlungsanspruch der Masse gegen Versicherungsunternehmen resultiert regelmäßig aus der Leistungspflicht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls (z. B. Abbrennen von Gebäuden,[140] Diebstahl). Um einen Anspruch gegen den Versicherer zu erhalten, muss der Verwalter das bestehende Versicherungsverhältnis jedoch nicht unter Verzicht auf sein Recht nach § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Inlandswirkungen eines ausländischen Verfahrens

Rn 145 Für ausländische Insolvenzverfahren ordnet Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO grundsätzlich die Anerkennung durch das deutsche Recht an. Etwas anderes gilt nur bei Verstoß gegen die internationale Zuständigkeit, den ordre public oder Vorschriften über die Eröffnung des Verfahrens nach dem jeweils maßgeblichen Recht.[305] Die Gegenseitigkeit der Anerkennung ist nicht erforderl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens

Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht statt. Auch im Ausland befindliches Vermögen des Insolvenzschuldners ist gemäß dem Universalitätsprinzip Teil der Insolvenzmasse.[289] Allerdings richtet sich die Massezugehörigkeit (wie z. B. Pfändungsfreiheit) nach der Rechtsordnung der belegenen Sache.[290] Zur Möglichkeit der Insolvenzanfec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Inventur, Bestandsverzeichnis

Rn 30 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sodann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur vorzunehmen, mit der er alle dem kaufmännischen Unternehmen des Schuldners zugehörigen Gegenstände – was eher wirtschaftlich als rechtlich zu verstehen ist – zu erfassen und zu bewerten hat (§ 240 HGB). ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2.1 Echte Freigabe

Rn 126 Die echte Freigabe erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dinglicher Wirkung, die gegenüber dem Schuldner bzw. dessen gesetzlichem Vertreter abzugeben ist.[251] Wie jede Willenserklärung kann auch die Freigabe durch schlüssige Handlung vorgenommen werden.[252] Kümmert sich der Verwalter nicht um einen Massegegenstand, weil er davon ausgeht, d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Insolvenzmasse – Begriff und Rechtsnatur

Rn 3 Die Insolvenzmasse im Sinne der Insolvenzordnung umfasst gemäß § 35 Abs. 1 das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des von ihm verwalteten Gesamtguts bei ehelicher Gütergemeinschaft (§ 37) und sonstiger insolvenzspezifischer Rechte,[9] soweit die Vermögensbestandteile nicht unpfändbar (§ 36) oder vom Insolvenzverwalter freigegeben[10] worden sind. Vermögen im...mehr

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§ 20 Warenkreditversicherung / IX. Deckung bei Insolvenzanfechtung

Rz. 141 Da Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO von Gläubigern bereits erhaltene Zahlungen rückwirkend über mehrere Jahre zurückfordern dürfen, können auf diesem Weg hohe Forderungsausfälle entstehen, die über das im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs beantragte Limit deutlich hinausgehen. Einige Kreditversicherer bieten daher mittlerweile Lösungen an, die auch dies...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 334 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Bezugsberechtigung

Rz. 290 Sollen die Leistungen im Versicherungsfall an einen vom Versicherungsnehmer benannten Dritten erfolgen, so kann dieser dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung nach Maßgabe der §§ 176, 159, 160 VVG, entsprechend den Vorschriften zur Lebensversicherung, einräumen. Beispiel Ein Alleinverdiener will seinen Ehepartner für den Fall seiner Berufsunfähigkeit absichern und di...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 632 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 507). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 600 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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FoVo 08_09/2017, Bestimmthe... / 2 II. Die Entscheidung

Gläubiger ist erfolgreich Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Diese Ausführungen des OLG halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbstständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses ergibt (vgl. BGH WM 1988, 950, 951; BGH WM 2012, 1786 Rn 5). Anforderung...mehr

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Korrektur des Vorsteuerabzugs in Insolvenzfällen (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben führt Abschn. 17.1 Abs. 17 UStAE neu ein. Die Finanzverwaltung nimmt in einem Schreiben zu einem weiteren Problem in Insolvenzfällen Stellung und wendet die Rechtsprechung des BFH[1] dazu an. Der BFH hatte zu den Fällen, in denen nach einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO [2] ein bereits entrichtetes Entgelt für eine vo...mehr

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zfs 5/2017, zfs 5/2017 / Anfechtungen nach der InSO und nach dem AnfG

Am 5.4.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz v. 29.3.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 654). Das Gesetz soll den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die Möglich...mehr

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FoVo 5/2017, Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bekannt gemacht: Bereiten Sie sich jetzt schon vor!

Pfändungsfreigrenzenverordnung 2017 verkündet Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2016 und 2017 von 8.472 EUR (Stand 2015) über 8.652 EUR (ab 1.1.2016) auf jetzt 8.820 EUR (seit dem 1.1.2017) absehbar war, ist jetzt auch amtlich: Im Bundesgesetzblatt wurde am 7.4.2017 (BGBl I, 2017, 750) die "Bekanntmachung zu den ...mehr

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Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Leitsatz 1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Insolvenzrecht: Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet

Zusammenfassung Auf der Zielgeraden haben Bundestag und Bundesrat die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Durch das Gesetz werden die Risiken der Insolvenz für die Geschäfts-partner kriselnder Unternehmen verringert. Die von der Rechtsprechung formulierten strengen Anforderungen, die Zahlungsfähigkeit der Geschäftspartner zu überprüfen, werden damit korrigiert. Die ...mehr

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BGH erweitert Schadensersatzpflicht für Patronatserklärungen bei Insolvenz

Zusammenfassung Eine Muttergesellschaft, die eine harte externe Patronatserklärung abgibt, ist gegenüber dem Gläubiger, demgegenüber die Erklärung abgegeben wurde schadensersatzpflichtig, wenn die Tochtergesellschaft seinen Anspruch zwar zunächst erfüllt, er die erhaltene Befriedigung aber im Rahmen der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Klage gegen die Muttergesellschaft na...mehr

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Insolvenzanfechtung: Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Bargeschäft

Zusammenfassung Der BGH hat sich mit zwei Kernproblemen der Vorsatzanfechtung befasst: Zum einen entschied er, dass der Anfechtungsgegner zur Widerlegung der Kenntnis von einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat. Zum anderen bestätigt der BGH, dass bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaust...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / XII. Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und Insolvenzanfechtung

Rz. 53 Nach § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) kommt es darauf an, ob der fragliche Vermögenstransfer – hier: aufgrund eines Ehevertrags – eine "unentgeltliche Leistung" darstellt. Rz. 54 Das Gleiche gilt nach § 134 InsO ("Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuld...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 9. Insolvenzanfechtung

Rz. 465 Gegenstände, die ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hat, gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Um aber zu vermeiden, dass der Schuldner noch vor der Insolvenzeröffnung Vermögen beiseiteschafft oder sich einzelne Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung Vorteile verschaffen, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Insolvenz...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 6. Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung

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§ 8 Materielle Fragen / 3. Aufhebung des Güterstands der Gütergemeinschaft

Rz. 65 Es steht Ehegatten jederzeit frei, ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft zu ändern und den Güterstand zu wechseln. Außenstehende Dritte und auch künftige Gläubiger haben keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestehenden Güterstands und der damit ggf. verbundenen Vollstreckungsmöglichkeit.[40]mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 2. Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft

Rz. 62 Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bewirkt, dass die vorher getrennten Vermögen der Ehegatten nunmehr gemeinschaftliches Vermögen sind (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB). Sie ist selbst bei großer Vermögensverschiedenheit keine Schenkung oder unentgeltliche Leistung i.S.d. Anfechtungsvorschriften.[37] Rz. 63 Dies kann anders bewertet werden, wenn sukzessive zwei Güterst...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 4. Sonstige Fälle

Rz. 66 Unentgeltlichkeit i.S.d. Gläubigeranfechtungsrechts fehlt nicht bereits dann, wenn einer Vermögensentäußerung, beispielsweise der Übertragung eines Grundstücks, eine kompensierende Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft gegenübersteht, oder wenn die Übertragung familienrechtlich eine ehebezogene Zuwendung darstellt (welche bekanntlich nicht unentgeltlich ist, sondern ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 1. Regelung des Zugewinnausgleichs und Vermögensauseinandersetzungsverträge

Rz. 57 Die notarielle Regelung des Zugewinnausgleichs ist nicht anfechtbar, denn die Zahlung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb, weil durch diese Zahlung die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist. Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeins...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7e Insolve... / 2.8 Perpetuierung des Insolvenzsschutzes (Abs. 8)

Rz. 29 Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 18): Zitat Die Vorschrift in Absatz 8 stellt sicher, dass der bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vereinbarte Insolvenzschutz nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder beseitigt werden kann, beispielsweise wenn der Arbeitgeber einen zusammen mit der Wertguthabenvereinbarung abgeschlossenen Kautionsversicherungsvertra...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berichtigung im Insolvenzfall

Leitsatz Führt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, ist der sich hieraus ergebende Steueranspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Teil der Masseverbindlichkeit für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung. Normenkette § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Anfechtungsanspruch

Rn 28 Betreibt ein Dritter bzw. ein dritter Insolvenzverwalter gegen den Schuldner die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 11 AnfG oder die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 143 kann der entsprechende Gegenstand aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden.[51] Dies war lange umstritten. Nach der schuldrechtlichen Theorie verschaffte der Anspruch lediglich eine Insolvenzfor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sicherheiten für öffentliche Abgaben

Rn 37 Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO ) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ...mehr

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zfs 12/2016, Bank: Insolvenzverwalterhaftung, ZAP-Verlag, 1. Aufl. 2016, 336 Seiten, 89 EUR, ISBN 978-3-89655-838-1

Der Rezensent war mehrere Jahre als verfahrensleitender Rechtsanwalt in Insolvenzverfahren von Gerichten in NRW, Rheinland-Pfalz und Hessen jeglicher Größenordnung tätig. Er weiß daher: Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ist sozusagen "immer" mit einer Haftung verbunden – und zwar der persönlichen nach §§ 60, 61 InsO. Jüngst verschärfen sich die Haftungsrisiken: Immer k...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / III. Handlungsoptionen bei wirksamem Valutaverhältnis

Rz. 418 Selbst wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung aufgrund einer wirksamen Schenkungsabrede im Verhältnis zu den Erben endgültig behalten darf, sollte der Nachlasspfleger bedenken, dass es sich bei einem überschuldeten Nachlass um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt. Denn in einem Nachlassinsolvenzverfahren ist die wirksame Schenkung nach §§ 134, 143...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / c) Anfechtungsrechtliche Ansprüche, §§ 129 ff. InsO

Rz. 47 Hinzugerechnet werden müssen aber auch anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO , die nur ein Insolvenzverwalter wieder zur Masse ziehen kann. Zu prüfen sind insbesondere unentgeltliche Leistungen des Erblassers nach § 134 InsO, die in den letzten vier Jahren vorgenommen wurden. Dies können alle Schenkungen sein, die der Erblasser an Angehörige oder Dritte ...mehr

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§ 12 Aufgaben des Nachlassv... / K. Verwertung des Nachlasses/Einziehung von Forderungen

Rz. 19 Zur Befriedigung der Nachlassgläubiger hat der Nachlassverwalter, soweit nötig, den Nachlass zu verwerten, wobei er neben den Interessen der Nachlassgläubiger tunlichst auch diejenigen des Erben berücksichtigen sollte.[28] Forderungen des Nachlasses hat der Verwalter einzuziehen und ggf. einzuklagen. Ansprüche, die der Insolvenzanfechtung unterliegen und die deshalb nu...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / II. Private Krankenversicherung

Rz. 401 Sofern der Erblasser eine private Krankenversicherung unterhielt (§§ 192 ff. VVG), sind im Nachlass aufgefundene Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken usw. dort zur Erstattung einzureichen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. eine Direktzahlung an die Leistungserbringer findet nicht statt, soweit nicht der Versicherer durch Kostenübernahmeerkläru...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / hh) Rang der Verbindlichkeiten aus ärztlicher Behandlung

Rz. 87 Sofern der Erblasser eine private Krankenversicherung unterhielt (§§ 192 ff. VVG), sind im Nachlass aufgefundene Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken usw. zur Erstattung einzureichen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. eine Direktzahlung an die Leistungserbringer findet nicht statt, soweit nicht der Versicherer durch Kostenübernahmeerklärung ode...mehr

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§ 10 Anordnung der Nachlass... / 1. Ermittlung durch das Gericht

Rz. 20 Die Einschätzung einer kostendeckenden Masse erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eines Bewertungssachverständigen gemäß §§ 26, 30 FamFG, §§ 402 ff. ZPO im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG.[21] Sinnvollerweise sollte dies der später in Aussicht genommene Nachlassverwalter sein. Für die Tätigkeit...mehr

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§ 10 Anordnung der Nachlass... / d) Anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO

Rz. 26 Hinzugerechnet werden müssen aber auch anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO , die nur ein Insolvenzverwalter wieder zur Masse ziehen kann. Zu prüfen sind insbesondere unentgeltliche Leistungen des Erblassers nach § 134 InsO, die in den letzten vier Jahren vorgenommen wurden. Dies können alle Schenkungen sein, die der Erblasser an Angehörige oder Dritte ...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / VI. Nachlassinsolvenz

Rz. 143 Scheitert ein Gläubigervergleich, ist eine solche Abwicklung zu komplex oder aufwändig oder droht oder erfolgt eine Vollstreckung in den Nachlass, ist die Abwicklung über das Insolvenzverfahren[159] angezeigt, damit die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Der Nachlasspfleger muss eine vorrangige Befriedigung vollstreckender Gläubiger verhindern. Dies kann er nur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 16 Altmeppen, Zur Insolvenzanfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelsicherung, ZIP 2011, 741 ff.; Ede, Die Doppelbesicherung einer Gesellschaftsschuld und der Verzicht auf die Gesellschaftersicherheit, ZInsO 2012, 853 ff.; Gehrlein, Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG, BB 2008, 846 ff.mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 2. Verfügungsmacht (§ 80), Insolvenzanfechtung (§ 322) und sonstige Ansprüche

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den gerichtlich nach § 27 Abs. 1 bestellten Nachlassinsolvenzverwalter über, § 80. Zum Nachlass gehörige Vermögenswerte verwaltet er – und nicht mehr der Erbe –, verwertet sie und zieht realisierte Gegenwerte zur sogenannten Insolvenzmasse. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zum andere...mehr