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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / b) Rechtswidrige Vereinbarung

Gerhard Vill
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Rz. 463

Ist die Vergütungsvereinbarung formgerecht (vgl. Rdn 448 ff.), so kann sie doch gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Die unterlassene Aufklärung eines Pflichtverteidigers bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung darüber, dass er als Pflichtverteidiger auch ohne Vereinbarung einer Honorarabrede zur weiteren Verteidigung verpflichtet ist, vermag allein eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.[1768] Sittenwidrigkeit ist insb. dann anzunehmen, wenn zwischen der anwaltlichen Leistung und der vereinbarten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewusst zu dessen Nachteil ausnutzt.[1769] Ist eine vereinbarte Anwaltsvergütung sittenwidrig, so ist die Honorarabrede nichtig; es besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.[1770]

 

Rz. 464

Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren v.a. der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insb. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, maßgeblich.[1771] Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein.[1772] Bei Vorhandensein einer Gebührenordnung steht nicht nur die gesetzliche Gebühr in Einklang mit den Sitten, weil sich bei einer solchen Begrenzung in umfangreichen und schwierigen Sachen vielfach kein geeigneter Anwalt zur Mandatsübernahme bereitfinden würde.[1773] Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken.[1774] Mithin kann ei...

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