Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Auch für Selbstständige möglich Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren vor (§§ 304 ff. InsO).[1] Dies gilt ferner für Schuldner, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (bei weniger als 20 Gläubigern)[2] und gegen den Schuldner keine For...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.2 Wohlverhaltensphase

Pflichten des Schuldners Die Restschuldbefreiung wird zunächst nur angekündigt. Es folgt eine 3-jährige "Wohlverhaltensperiode" [1], in der der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Treuhänder den Gläubigern zukommen lassen muss; ferner muss er sich um angemessene Arbeit bemühen und einige weitere Verpflichtungen erfüllen (vgl. § 295 InsO). Bezüglich des E...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1 Insolvenzgericht

Zuständigkeit Für das Insolvenzverfahren sachlich zuständig sind grundsätzlich diejenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Allerdings sind die Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen (§ 2 InsO). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezir...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.5 Wirkung der Restschuldbefreiung

Schuldenerlass Nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode und nach Anhörung der Beteiligten erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erteilung dieser Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger.[1] Achtung Forderungsverlust droht! Hier besteht die Gefahr des vollständigen Forderungsverlustes, selb...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / Zusammenfassung

Überblick Das Zusammenwirken der Verfahrensbeteiligten entscheidet wesentlich über Erfolg oder Misserfolg des Insolvenzverfahrens. Hier ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) stärkt u. a. die Rechte der Insolvenzgläubiger bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Gesetze, ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.1 Haftungsbegrenzung

Nachlass als Sondervermögen Von den im Gesetz geregelten besonderen Verfahrensarten ist vor allem das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) zu erwähnen. Es wird über den Nachlass als abgegrenztes Sondervermögen eröffnet.[1] Auf diese Weise können die Erben ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken (§ 1975 BGB); ihr Eigenvermögen wird nich...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.7.1 Gesetzliche Regelung

Was kostet die Verwaltung? Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf (vom Gericht festzusetzende) Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Die Höhe dieser Beträge ist von erheblicher Bedeutung, weil von ihr die Durchführbarkeit des Insolvenzverfahrens überhaupt abhängen kann (Einstellung mangels Masse, §§ 207, 54 InsO). Grundlage...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.1 Antrag

Antrag erforderlich Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens befindet das Gericht über den (möglichen) Antrag des Schuldners [1] auf Restschuldbefreiung.[2] Ein solcher Antrag ist bei Verbraucherinsolvenzen mit dem (Eigen-)Antrag [3] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach zu stellen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO); in den übrigen Fällen soll er mit dem Antrag au...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.7.5 Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses

Was ist zu beachten? Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.3 Erteilung

Sperrfrist für neuen Antrag In der ganz überwiegenden Zahl der Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen wird die Restschuldbefreiung auch gewährt.[1] Die Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die genannten Sperrfristen,[2] an Versagungsgründe[3] sowie an die Obliegenheiten des § 295 InsO. Erteilt wird die Restschuldbefreiung durc...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.2 Stundung der Verfahrenskosten

"Prozess­kostenhilfe" Auch völlig mittellosen natürlichen Personen soll es ermöglicht werden, Schuldbefreiung zu erlangen. Das dazu notwendigerweise vorgeschaltete Insolvenzverfahren soll auch ohne Kostendeckung eröffnet werden können, indem die Kosten vorläufig gestundet werden (§§ 4a ff. InsO).[1] Wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner im Falle de...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.2 Aufgaben

Die Hauptperson Der vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestellende Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Unter der Aufsicht des Gerichts nimmt er wesentliche Aufgaben wahr. Praxis-Beispiel Wesentliche Aufgaben des Insolvenzverwalters Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens,[1] Freigabe[2] und Vorwegbefriedigung einzelner Masseglä...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.7.2 Vorläufiger Verwalter

Berechnungsgrundlage Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 11 InsVV . Grundlage für die Berechnung ist der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind dabei solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.7.4 Verjährung

Verjährungsfrist Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Hemmung der Verjährung Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.[1] Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Inso...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 4 Schuldner

Wer ist insolvenzfähig? Insolvenzschuldner ist, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies kann das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person (z. B. AG, GmbH, Verein), aber auch einer sog. Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit sein; zu Letzteren zählen insbesondere die OHG, die KG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Streitig ist die...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.6 Vollstreckung nach Restschuldbefreiung

Grundstückslasten Der Vollstreckbarkeit einer Grundsteuerforderung steht nicht eine dem Voreigentümer erteilte Restschuldbefreiung entgegen, da die Grundsteuerforderung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und nicht durch die Restschuldbefreiung berührt wird.[1] Für den Rechtsnachfolger kann dies eine unliebsame Überraschung bedeuten! Delikthaftung Dem Gläubiger ist auch n...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.6.2 Haftung gegenüber Massegläubigern

Schaden für Masse­gläubiger Des Weiteren haftet der Insolvenzverwalter gegenüber dem Massegläubiger, wenn eine vom Verwalter durch eine Rechtshandlung begründete Masseverbindlichkeit [1] aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann und der Verwalter dies hätte erkennen können ( § 61 InsO ).[2] Auch hierzu entschied der BGH [3]: Eine Haftung nach § 61 InsO besteht nur für die p...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.7.3 Endgültiger Verwalter

Betriebsfortführung Streit besteht hier häufig bei der Frage, wie die Verwaltervergütung bei Fortführung des Unternehmens zu bemessen ist. Dazu der BGH: Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Ausga...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3 Gläubiger

Komplizierte Abgrenzung Im Insolvenzverfahren sind mehrere Arten von Gläubigern zu unterscheiden: Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO): persönliche Gläubiger, die einen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründeten (nicht notwendig fälligen) Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; ihre Forderungen werden quotenmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt. Sie haben grundsätzlich...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.4 Versagung

Zulässiger Antrag Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Erst dann greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes ein.[1] Auch wenn nach der gesetzlichen Intention[2] (nur) dem „redlichen Schuldner“ Gelegenhei...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.1 Bestellung

Auswahl­verfahren Zum Insolvenzverwalter bestellt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person,[1] die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist (§ 56 InsO). Meist handelt es sich hie...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.4 Vorläufiger Verwalter

Sicherung des Vermögens Das Insolvenzgericht muss alles tun, um bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Zu den möglichen Maßnahmen gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 InsO). Er wird meist auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Eine vo...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.3.1 Rechte des Verwalters

Auskunftsansprüche Um seiner Tätigkeit gerecht zu werden, benötigt der Insolvenzverwalter vielfältige Informationen, die jedoch oft nur mit Mühe zu erlangen sind. Wichtigste Quelle ist meist der Schuldner, der indes seiner Auskunftspflicht oft nicht oder nur unzureichend nachkommt. Zwar räumt § 97 InsO dem Insolvenzverwalter einen insolvenzverfahrensrechtlichen Auskunftsanspr...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.4 Voraussetzungen

Einigungs­versuch Der Schuldner muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans versucht haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigung ist von einer "geeigneten Person oder Stelle" auszustellen. In erster Linie zählen hierzu Rechtsanwälte, Notare und spezielle ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.5 Abwahl und Entlassung

Wechsel möglich In der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger anstelle des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters eine andere Person wählen.[1] Der entsprechende Beschluss kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.[2] Diese Abwahl ist nur mit Kopf- und Su...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.6.1 Haftung gegenüber allen Beteiligten

Pflichtver­letzung? Der Verwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt (§ 60 InsO).[1] Beispiele Dies kann etwa der Fall sein, wenn er schuldnerfremde Sachen veräußert, ungeeignete Mitarbeiter des Schuldnerunternehmens als Erfüllungsgehilfen einsetzt oder es unterlässt, der Masse zustehend...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 3.2 Ankündigung/Vorbereitung

Rz. 117 Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung. Sie soll möglichst einen Monat und muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung angekündigt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann hiervon abgewichen werden (§ 7 Abs. 1 BVV). Bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Betriebsaufgabe, Insolvenz, Verdacht auf Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung oder Bei...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.4 Prüfzeitraum

Rz. 39 Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 folgt, dass der Gesetzgeber besonderes Augenmerk darauf gerichtet hat, dass die Träger der Rentenversicherung insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zu prüfen haben. Betriebsprüfungen sind so durchzuführen, dass den beteiligten Versicherungsträgern keine Beitragsausfälle entstehen. Der Zeitraum wird vorgegeben....mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3.1 Sicherungsrechte

Berechtigte Nach §§ 49 ff. InsO unterliegen Gegenstände, an denen Sicherungsrechte bestehen, (lediglich) der abgesonderten Befriedigung. Nicht zur Aussonderung berechtigt demgemäß das Sicherungseigentum (vgl. § 51 Nr. 1 InsO). Der entsprechende Gläubiger hat lediglich Anspruch auf abgesonderte Befriedigung wie andere (Grund-)Pfandgläubiger (§§ 49, 50 InsO).[1] Auch Grundbesit...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Rückgewähranspruch des Verwalters Zurück zur Masse Erfahrungsgemäß neigen Schuldner dazu, einzelne besonders hartnäckige oder ihnen nahestehende Gläubiger vorab zu befriedigen oder aber wertvolle Sachen auf Verwandte oder Ehegatten zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter solche...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2 Aussonderung

2.1 Berechtigte Starke Rechte Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht Insolvenzgläubiger. Ihm steht ein Recht auf Aussonderung zu, das außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen ist (§ 47 InsO).[1] Zur Aussonderung eines Gegenstands berechtigen insbesondere: das Eigentum; dies...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3 Absonderung

3.1 Sicherungsrechte Berechtigte Nach §§ 49 ff. InsO unterliegen Gegenstände, an denen Sicherungsrechte bestehen, (lediglich) der abgesonderten Befriedigung. Nicht zur Aussonderung berechtigt demgemäß das Sicherungseigentum (vgl. § 51 Nr. 1 InsO). Der entsprechende Gläubiger hat lediglich Anspruch auf abgesonderte Befriedigung wie andere (Grund-)Pfandgläubiger (§§ 49, 50 InsO)...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1 Insolvenzanfechtung

1.1 Voraussetzungen 1.1.1 Rückgewähranspruch des Verwalters Zurück zur Masse Erfahrungsgemäß neigen Schuldner dazu, einzelne besonders hartnäckige oder ihnen nahestehende Gläubiger vorab zu befriedigen oder aber wertvolle Sachen auf Verwandte oder Ehegatten zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO kann der Insolv...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2 Anfechtungsgründe

1.2.1 Kongruente Deckung (§ 130 InsO) Anspruch auf Sicherung Hier geht es – im Gegensatz zu § 131 InsO – um eine Sicherung oder Befriedigung, auf genau die der Gläubiger einen Anspruch hatte, die also mit dem Anspruch übereinstimmend ("kongruent") war. Die – mitunter schwierige – Abgrenzung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung ist deswegen wichtig, weil der Gläubiger...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 4 Aufrechnung

4.1 Einfacher Weg? "Verrechnung" möglich Mitunter sieht sich der Insolvenzgläubiger seinerseits einer Gegenforderung des Schuldners ausgesetzt. Er wird daher darauf bedacht sein, diese Forderung im Wege der Aufrechnung zu beseitigen.[1] Praxis-Beispiel Aufrechnungsfälle Im Fall der Insolvenz eines Bauträgers hat ein Baustoffhändler als Insolvenzgläubiger Anspruch auf Zahlung in ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.1 Berechtigte

Starke Rechte Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht Insolvenzgläubiger. Ihm steht ein Recht auf Aussonderung zu, das außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen ist (§ 47 InsO).[1] Zur Aussonderung eines Gegenstands berechtigen insbesondere: das Eigentum; dies gilt auch dann...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 4.1 Einfacher Weg?

"Verrechnung" möglich Mitunter sieht sich der Insolvenzgläubiger seinerseits einer Gegenforderung des Schuldners ausgesetzt. Er wird daher darauf bedacht sein, diese Forderung im Wege der Aufrechnung zu beseitigen.[1] Praxis-Beispiel Aufrechnungsfälle Im Fall der Insolvenz eines Bauträgers hat ein Baustoffhändler als Insolvenzgläubiger Anspruch auf Zahlung in Höhe von 50.000 EU...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.3 Ausübung des Anfechtungsrechts

Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare – auch konkludente – Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche. Die Anfechtung muss also nicht – geschweige denn ausdrücklich – als solch...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3.5 Einzelfälle betreffend Grundbesitz

"Schornsteinhypotheken" Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld ("Schornsteinhypothek") gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung ("Lästigkeitsprämie"), ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Als Folge hat der Verwalter geg...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: Insolvenzanfechtung – Aussonderung – Absonderung

Zusammenfassung Überblick Gegen "Massearmut" hat der Insolvenzverwalter ein probates Mittel: Er kann Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten und damit ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen zugunsten der Insolvenzmasse rückgängig machen. Dies dient der gleichmäßigen Verteilung auf alle Gläubiger. ...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.6 Beweislast

Beweis­erleichterung Das Hauptproblem bei der Insolvenzanfechtung besteht oft darin, im subjektiven Bereich den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nachzuweisen. [1] Hier wird durch gesetzliche Vermutungen und somit eine Verschiebung der Beweislast die Anfechtung erleichtert (Z. B. §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2, 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).[2] Der Anfe...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2.4 Freigabe durch Verwalter

Pflicht zur Freigabe Macht der Gläubiger sein Aussonderungsrecht geltend, muss der Insolvenzverwalter die Sache freigeben. Gibt er den Gegenstand (oder das dingliche Recht) nicht freiwillig heraus, kann der Gläubiger im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter, eventuell auch durch eine einstweilige Verfügung seine Rechte wahrnehmen.mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.1 Kongruente Deckung (§ 130 InsO)

Anspruch auf Sicherung Hier geht es – im Gegensatz zu § 131 InsO – um eine Sicherung oder Befriedigung, auf genau die der Gläubiger einen Anspruch hatte, die also mit dem Anspruch übereinstimmend ("kongruent") war. Die – mitunter schwierige – Abgrenzung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung ist deswegen wichtig, weil der Gläubiger bei der kongruenten Deckung schutzwü...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.5 Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO)

Schenkung Nicht selten werden Vermögenswerte kurz vor einer Insolvenz unentgeltlich an Eheleute oder sonstige nahestehende Personen übertragen. Zivilrechtlich sind derartige Verfügungen wirksam. Der Insolvenzverwalter kann sie aber unter den Voraussetzungen des § 134 InsO zur Insolvenzmasse "zurückholen" und so die Gläubigergleichbehandlung verwirklichen.[1] Nach dieser Vors...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.1.2 Rechtshandlungen

Begriff Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130-146 InsO anfechten (§ 129 Abs. 1 InsO). Der Begriff "Rechtshandlung" ist weit gefasst, damit grundsätzlich alle Arten benachteiligender Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können. S...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 4.3 Ausschluss

Keine Aufrechnung möglich Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Dies schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigu...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.2.3 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO)

Auffang­tatbestand Rechtsgeschäfte des Schuldners, die nicht unter §§ 130, 131 InsO fallen und deren Vornahme die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, sind unter nahezu denselben Voraussetzungen wie bei der inkongruenten Deckung anfechtbar: Praxis-Beispiel Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen Verkauf unter Wert, Gewährung eines günstigen Darlehens, Erlass einer Schul...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3.4 Verwertung

Verwertungsarten Die Verwertung erfolgt bei Immobilien mittels Verwertung nach dem ZVG (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) durch den jeweiligen Gläubiger.[1] Bei beweglichen Sachen und Forderungen geschieht sie durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff. InsO). Diesem steht ein Nutzungsrecht an beweglichen Sachen zu, allerdings nur gegen eine Ausgleichszahlung an den jewe...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 3.2 Geltendmachung

Mitteilung an Verwalter Kreditsicherheiten von Insolvenzgläubigern sind nicht automatisch vom Insolvenzverwalter zu berücksichtigen; ihre Voraussetzungen sind von ihm nicht zu ermitteln. Die Berücksichtigung von Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren setzt voraus, dass der Gläubiger den Gegenstand, an dem sie bestehen, bestimmt angibt (§ 28 Abs. 2 InsO).[1] Verfügt der Bere...mehr

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Grundbesitz und Insolvenz: ... / 1.3 Anfechtungsfristen

Berechnung In den dargestellten einzelnen Anfechtungstatbeständen sind unterschiedliche Anfechtungsfristen festgelegt, die die Anfechtung nach rückwärts begrenzen (von 3 Monaten bis zu 4 Jahren). Einheitlicher Anknüpfungspunkt ist dabei der Eröffnungsantrag. Maßgeblich ist hier allein derjenige Insolvenzverfahrensantrag, der tatsächlich zur Eröffnung geführt hat.[1] Von diese...mehr