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Grundbesitz und Insolvenz: Insolvenzanfechtung – Aussonderung – Absonderung

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gegen "Massearmut" hat der Insolvenzverwalter ein probates Mittel: Er kann Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten und damit ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen zugunsten der Insolvenzmasse rückgängig machen. Dies dient der gleichmäßigen Verteilung auf alle Gläubiger. Doch einige Gläubiger sind "gleicher": Sie können in bestimmten Fällen eine Aussonderung oder Absonderung und damit eine bevorzugte Befriedigung geltend machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

1 Insolvenzanfechtung

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Rückgewähranspruch des Verwalters

Zurück zur Masse

Erfahrungsgemäß neigen Schuldner dazu, einzelne besonders hartnäckige oder ihnen nahestehende Gläubiger vorab zu befriedigen oder aber wertvolle Sachen auf Verwandte oder Ehegatten zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter solche Rechtsgeschäfte anfechten und hierdurch die Insolvenzmasse mitunter beträchtlich mehren.[1] Was nämlich durch eine anfechtbare Handlung aus dem Schuldnervermögen veräußert oder weggegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 InsO). Zum Ausgleich hierfür lebt die Forderung des betreffenden Gläubigers dann wieder auf (§ 144 InsO).[2]

 
Praxis-Beispiel

Rückzahlung der Miete

Nimmt ein Zwangsverwalter als Vermieter Mietzahlungen seines Mieters ein, obwohl er gewusst hat oder wissen musste, dass der Mieter zahlungsunfähig war, ist er im Falle einer Insolvenzanfechtung durch die Gläubiger zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet.[3]

Ist der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch auf Rückübertragung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichtet, kann der Insolvenzverwalter eine einstweilige Verfügung b...

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