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Grundbesitz und Insolvenz: Verbraucherinsolvenz – Nachla ... / 1.2.4 Versagung

Dr. Michael Cirullies
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Zulässiger Antrag

Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Erst dann greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes ein.[1]

Auch wenn nach der gesetzlichen Intention[2] (nur) dem „redlichen Schuldner“ Gelegenheit zur Restschuldbefreiung gegeben wird, findet eine gerichtliche Redlichkeitsprüfung nicht statt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wird vielmehr in die Verantwortlichkeit der Gläubiger gestellt. Deren Versagungsanträge sind freilich selten – schon auf Grund des damit verbundenen Aufwands.[3]

 
Praxis-Tipp

Zukünftige Einkommenspfändung bedenken!

Die Beantragung der Versagung sollte aus Sicht der unterhaltsrechtlichen Insolvenzgläubiger wohl überlegt werden. Denn ein erfolgreich durchlaufenes Restschuldbefreiungsverfahren führt zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, da dieser sich seiner Insolvenzforderungen entledigt hat und ihm der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zur Verfügung steht. Durch die Versagung der Restschuldbefreiung sieht sich der Schuldner sämtlichen Gläubigern erneut gegenüber, mit denen die Berechtigten konkurrieren müssen.[4]

Versagungsgründe

Die möglichen Versagungsgründe sind in § 290 InsO im Einzelnen aufgeführt. Dazu gehört auch der Fall, dass der Schuldner insolvenzrechtliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.[5]

Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung muss insoweit nicht vorliegen.[6]

Inzwischen ist auch der Versagungsgrund der Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu beachten.[7]

Die ferner mögliche Versagung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders[8] wird im Hinblick darauf, dass der Schuldner in d...

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