Fachbeiträge & Kommentare zu IFRS

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.3 Anzuwendende Rechnungslegungsstandards

Rz. 89 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8–11 EStG behandelt die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards.[1] Nach S. 8 sind die für den Eigenkapitalvergleich maßgebenden Abschlüsse in erster Linie nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Gemeint sind damit die von der EU anerkannten Standards, nicht die (noch) nicht von der EU übernommenen Stand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Rz. 80 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.4 Sanktionen bei unrichtigen Abschlüssen

Rz. 97 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14–16 EStG enthält Sanktionen für den Fall, dass ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig ist. Dies betrifft sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss, und zwar jeweils die nach § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG geänderten Abschlüsse. Unrichtig ist ein Abschluss daher, wenn er nicht dem maßgebenden Rechn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.1 Tatbestand des Eigenkapitalvergleichs

Rz. 75 Voraussetzung für den Eigenkapitalvergleich ist es, dass der Betrieb, bei dem der Zinsabzug infrage steht, zu einem Konzern gehört. Die Frage, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist ebenso zu beantworten wie bei der Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG (Rz. 64ff.). Die "Zugehörigkeit zu einem Konzern" ist ein handelsrechtlicher Begriff. Maßgebend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 7 IFRS

7.1 Ausweis Rz. 62 Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Nach IFRS 18 ist lediglich die GuV-Darstellung künftig stärker reguliert.[1] Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs)relevante Informationen für den Adressaten ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 7.2 Ansatz und Bewertungsunterschiede

Rz. 64 Die Ermittlung der Herstellungskosten erfolgt nach den IFRS ohne Wahlrechte, da eine klare Aufteilung in aktivierungspflichtige produktionsbezogene und nicht ansatzfähige nicht produktionsbezogene Gemeinkosten erfolgt. Fremdkapitalzinsen während der Bauzeit sind nur bei sog. Qualifying Assets einzubeziehen. Rz. 65 Als Verbrauchsfolgeverfahren ist das Lifo-Verfahren nac...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 7.1 Ausweis

Rz. 62 Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Nach IFRS 18 ist lediglich die GuV-Darstellung künftig stärker reguliert.[1] Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs)relevante Informationen für den Adressaten bereitzuste...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG

Zusammenfassung Überblick Der Gesetzgeber unterteilt die Aktivseite der Bilanz in Anlage- und Umlaufvermögen (sowie weitere Spezialposten). Neben den speziellen Ausweisvorgaben wirkt sich die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Umlaufvermögen auf die Bewertung aus, da hier das strenge Niederstwertprinzip gilt und keine planmäßigen Abschreibungen möglich sind. Die handelsr...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 1 Begriff

Rz. 1 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Hinzu kommen – allerdings teilweise rechtsformabhängig – als Sonderposten nach §§ 246, 266 HGB noch der aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung im Zusammenhang...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / Zusammenfassung

Überblick Der Gesetzgeber unterteilt die Aktivseite der Bilanz in Anlage- und Umlaufvermögen (sowie weitere Spezialposten). Neben den speziellen Ausweisvorgaben wirkt sich die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Umlaufvermögen auf die Bewertung aus, da hier das strenge Niederstwertprinzip gilt und keine planmäßigen Abschreibungen möglich sind. Die handelsrechtliche Zuord...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.4 Angaben zu Bewertungsvereinfachungsverfahren

Rz. 59 Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB [1] haben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei Anwendung der Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens nach § 256 Satz 1 HGB die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2.1 Ausweis

Rz. 82 Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1] Rz. 83 Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie beispielsweise ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 22 Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen nach § 265 Abs. 4-8 HGB zulässig.[1] Rz. 23 Nicht im Gliederungsschema enthalten, dennoch im HGB geregelt, ist der Ausweis von eingefordertem, noch nicht eingezahltem gezeichnetem Kapital. § 272 Abs. 1 HGB verlangt, den Betrag unter...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.3 Abgrenzung zum Finanzanlagevermögen

Rz. 8 Noch schwieriger als die Abgrenzung des Umlaufvermögens gegenüber dem Sachanlagevermögen erweist sich die gegenüber dem Finanzanlagevermögen. Für diese Abgrenzung gelten die vorstehenden Ausführungen zwar entsprechend, jedoch mit einer anderen Gewichtung der Kriterien. Sofern es sich nicht um Beteiligungen[1] i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt, die aufgrund der Definiti...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 40 Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Umlaufvermögens.[1] Davon ausgehend und dem strengen Niederstwertprinzip folgend, schreibt § 253 Abs. 4 HGB für die Handelsbilanz vor, dass der aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abgeleitete Wert[2] oder, soweit dieser nicht ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 3.1 Zusammensetzung des Umlaufvermögens nach § 266 Abs. 2 HGB

Rz. 18 § 266 Abs. 2 HGB sieht folgendes Gliederungsschema für den Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz vor:mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 3 Gliederung und Ausweis des Umlaufvermögens

3.1 Zusammensetzung des Umlaufvermögens nach § 266 Abs. 2 HGB Rz. 18 § 266 Abs. 2 HGB sieht folgendes Gliederungsschema für den Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz vor:mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

8.2.1 Ausweis Rz. 82 Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1] Rz. 83 Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie be...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 3.2 Abweichungen vom gesetzlichen Gliederungsschema

3.2.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 22 Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen nach § 265 Abs. 4-8 HGB zulässig.[1] Rz. 23 Nicht im Gliederungsschema enthalten, dennoch im HGB geregelt, ist der Ausweis von eingefordertem, noch nicht eingezahltem gezeichnetem Kapital. § 272 Abs. 1 HGB...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

8.4.1 Ausweis Rz. 89 Im Bereich des Kassenbestandes, der Bundesbankguthaben etc. verlangt die Taxonomie der E-Bilanz eine Angabe der Positionen, die in Abb. 4 dargestellt sind.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 9 Weiterführende Literatur

Kerntaxonomie, Kerntaxonomie_GAAP 6.8 v. 1.4.2024, abrufbar unter www.esteuer.de (letzter Abruf am 30.6.2025).mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4.4 Erfassung und Nachweis der flüssigen Mittel

Rz. 39 Schecks und Kassenbestände werden durch körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag erfasst. Schecks, die bereits zum Inkasso an ein Kreditinstitut eingereicht wurden, aber noch nicht gutgeschrieben sind, gehören zu den Guthaben bei Kreditinstituten. Guthaben bei Kreditinstituten und Postgiroguthaben sind durch entsprechende Kontoauszüge oder gesonderte Bankbestäti...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.1 Vorräte

8.1.1 Ausweis Rz. 79 Im Bereich der Vorräte sind die in Abb. 1 genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

8.3.1 Ausweis Rz. 85 Die Steuerpflichtigen müssen die in Abb. 2 dargestellten Positionen bezüglich der Wertpapiere des Umlaufvermögens zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5 Bewertung des Umlaufvermögens – Überblick

5.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze Rz. 40 Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Umlaufvermögens.[1] Davon ausgehend und dem strengen Niederstwertprinzip folgend, schreibt § 253 Abs. 4 HGB für die Handelsbilanz vor, dass der aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abge...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.5 Einzelfragen zum Ausweis bestimmter Vermögensgegenstände

Rz. 12 Bei einer Reihe von Vermögensgegenständen treten Besonderheiten auf, die eine eindeutige Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen erschweren. Im Folgenden wird ein alphabetischer Überblick über derartige Vermögensgegenstände und ihren Bilanzausweis gegeben: Ausstellungsgegenstände in Schauräumen gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zur Veräußerung bereitgehalten werde...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4 Ansatz, Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Rz. 34a Die Ansatzregelungen sind für Anlage- und Umlaufvermögen grundsätzlich identisch. Es sind nach § 246 HGB sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.[1] Einzige abweichende Regelung ist das Bilanzierungsverbot- bzw. -wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB für die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände.[2]...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.1 Allgemeine Angabepflichten

Rz. 53 Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelregelungen des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. GuV entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der Grundforderung des "true ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.3 Abweichungen von Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden

Rz. 56 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert anzugeben. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andererse...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.1 Beurteilungszeitpunkt

Rz. 3 Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, ist aufgrund des Stichtagsprinzips erstmals zum Bilanzstichtag des Zugangsjahrs unter Berücksichtigung ansatz- und wertaufhellender Umstände zu prüfen.[1] Damit ist jedoch keine endgültige Zuordnung getroffen, vielmehr ist diese Prüfung an jedem folgenden Bilanzstichtag zu wiederholen, da es mö...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 84 Entgegen der sehr stark differenzierten Untergliederung der Kerntaxonomie sieht das HGB gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB für den Posten "Forderungen" lediglich eine Aufspaltung in die Unterposten "Forderungen aus Lieferung und Leistung", "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" sowie "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" vor. Das ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3.1 Ausweis

Rz. 85 Die Steuerpflichtigen müssen die in Abb. 2 dargestellten Positionen bezüglich der Wertpapiere des Umlaufvermögens zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 90 Gemäß den Vorgaben des Handelsrechts zur Mindestgliederung der Bilanz können Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks zu einer Bilanzposition zusammengefasst werden.[1] Die Kerntaxonomie sieht zwar explizit nur für den Posten des Kassenbestands eine zwingende Eingabe vor, allerdings lehnt das Bundesministerium für Finanzen eine Nutz...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4.2 Erfassung und Nachweis der Forderungen

Rz. 37 Forderungen können nicht körperlich, sondern nur buchmäßig erfasst werden. Der Bestand an Forderungen ist daher aus der Buchführung, auch aus der Kontokorrent- und Offene-Posten-Buchführung, abzuleiten, wobei der Grundsatz des Einzelnachweises jeder Forderung zu beachten ist. Zum Nachweis der Forderungen dienen dann die in der Kontokorrent-Buchhaltung verzeichneten Ge...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.3 Übersicht über handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 46 Das Verhältnis der Vorschriften zur Bilanzierung des Umlaufvermögens in Handels- und Steuerbilanz gibt die folgende Übersicht wieder, wobei es seit dem BilMoG keine rechtsformspezifischen Unterschiede mehr gibt:mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6 Angabepflichten im Anhang

Rz. 52 Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von Kapitalgesellschaften, von Personengesellschaften nach § 264a HGB bzw. nach § 5 Abs. 2 PublG von bestimmten publizitätspflichtigen Unternehmen, nicht jedoch von Einzelkaufleuten bzw. sonstigen Personengesellschaften zu erstellende Anhang ergänzt den Jahresabschluss und dient dazu, über die Zahlen von Bilanz und GuV hinaus zusätzlic...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.2 Angaben zu Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden

Rz. 55 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden.[1] Zum Umlaufvermögen sind folgende Angaben erforderlich: Bei den Vorräten ist grundsä...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2 Abgrenzung des Umlaufvermögens

Rz. 2 Die Abgrenzung des Umlaufvermögens vom Anlagevermögen ist aus mehreren Gründen von Bedeutung: für beide Vermögenskategorien gelten verschiedene Ansatz- und Bewertungsvorschriften; die Ergebnisse einer finanz- oder liquiditätsorientierten Bilanzanalyse werden entscheidend von den Größen Anlage- und Umlaufvermögen beeinflusst, da Anlagevermögen regelmäßig als langfristig g...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.5 Bewertungseinheiten

Rz. 51 Gem. § 254 HGB können Bewertungseinheiten im Handelsrecht gebildet werden, die auch steuerrechtlich anerkannt sind. Hierbei werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.1.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 81 Der Ausweis von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogenen Waren in der GuV erfolgte bislang unter dem Posten "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren". Eine Aufgliederung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten fand nicht statt. Von der Taxonomie der E-Bilanz wird jedoch eine Untergliederung dieser Aufwendungen in Roh-, Hilfs- u...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.4 Abgrenzung zum immateriellen Vermögen

Rz. 11 Das Bilanzierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Vermögensgegenstände bzw. das steuerliche Ansatzverbot nach § 5 Abs. 2 EStG,[1] die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt ausdrücklich nur für das Anlagevermögen, nicht aber für das Umlaufvermögen. Daher sind im Umlaufvermögen sowohl entgeltlich erworbene als auch selbst geschaffene immaterielle Vermög...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4.1 Ausweis

Rz. 89 Im Bereich des Kassenbestandes, der Bundesbankguthaben etc. verlangt die Taxonomie der E-Bilanz eine Angabe der Positionen, die in Abb. 4 dargestellt sind.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4.1 Erfassung und Nachweis des Vorratsvermögens

Rz. 36 Die Gegenstände des Vorratsvermögens sind am Bilanzstichtag grundsätzlich durch eine körperliche Bestandsaufnahme, d. h. durch Zählen, Messen oder Wiegen, zu erfassen. Dabei sind die Bestände nach Art, Menge und Wert gesondert aufzuzeichnen und in Inventarlisten zu erfassen. Da die eigentliche körperliche Bestandsaufnahme häufig jedoch zu aufwändig ist, ist es nach § ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4.3 Erfassung und Nachweis der Wertpapiere

Rz. 38 Wertpapiere des Umlaufvermögens können nur insoweit körperlich erfasst werden, als sie verbrieft sind und im Unternehmen selbst oder an einem zugänglichen Ort – Bankschließfach – aufbewahrt werden. Sind keine entsprechenden Urkunden, z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen, vorhanden, muss auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Dies können beispielsweise Depotau...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.2 Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 43 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird der Einlagewert, der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder anlässlich einer Neubewertung, etwa infolge der Währungsreform 1948 oder der Wiedervereinigung 1990, verstanden. ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.5 Sonstige Angaben

Rz. 61 Neben den in den §§ 284–288 HGB enthaltenen Angabepflichten fordert das HGB in einer Reihe von Einzelregelungen weitere Angaben, wie folgende Aufzählung der zentralen Bereiche zeigt: Nach § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB sind unter der Position "sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesene Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, im Anhang zu erläutern, ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8 Besonderheiten des Umlaufvermögens in der E-Bilanz

Rz. 76 Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2013 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Durch die Bekanntgabe von Kern- und Branchentaxonomien hat die Finanzverwaltung von der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG Gebrauch gemach...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.6 Wechsel der Vermögensart

Rz. 13 Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag des Zugangsjahrs. Ändert sich der betriebliche Zweck eines Vermögensgegenstands, ist es erforderlich, die ursprüngliche Zuordnung zu einer der Vermögenskategorien zu korrigieren und einen zunächst dem Anlagevermögen zugewiesenen Vermöge...mehr