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Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 6 Angabepflichten im Anhang

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 52

Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von Kapitalgesellschaften, von Personengesellschaften nach § 264a HGB bzw. nach § 5 Abs. 2 PublG von bestimmten publizitätspflichtigen Unternehmen, nicht jedoch von Einzelkaufleuten bzw. sonstigen Personengesellschaften zu erstellende Anhang ergänzt den Jahresabschluss und dient dazu, über die Zahlen von Bilanz und GuV hinaus zusätzliche Informationen zu vermitteln. Welche Angaben der Anhang enthalten soll, bestimmen die §§ 284–288 HGB. Angabepflichten zum Umlaufvermögen betreffen im Wesentlichen die gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsvereinfachungsverfahren, sonstige Vermögensgegenstände und vorgenommene Abschreibungen, darüber hinaus sind selbstverständlich die allgemeinen Angabepflichten zu beachten.

6.1 Allgemeine Angabepflichten

 

Rz. 53

Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelregelungen des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. GuV entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der Grundforderung des "true and fair view" gem. § 264 Abs. 2 HGB, Angaben zur Darstellung in der Bilanz und der GuV sowie Angaben zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses.[1]

 

Rz. 54

Angaben zum Umlaufvermögen sind danach dann zu machen, wenn

  • besondere Umstände vorliegen, weswegen der Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gem. § 264 Abs. 2 HGB vermittelt;
  • beim Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz von der im Vorjahr verwendeten Darstellungsform abgewichen, d. h. die Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB durchbrochen wird, etwa indem

    • B...

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