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Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 2.5 Einzelfragen zum Ausweis bestimmter Vermögensgegenstände

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 12

Bei einer Reihe von Vermögensgegenständen treten Besonderheiten auf, die eine eindeutige Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen erschweren. Im Folgenden wird ein alphabetischer Überblick über derartige Vermögensgegenstände und ihren Bilanzausweis gegeben:

  • Ausstellungsgegenstände in Schauräumen gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zur Veräußerung bereitgehalten werden;
  • Baumschulkulturen mehrjähriger Art mit einer Gesamtkulturzeit von mehr als 1 Jahr, die zum Verkauf bestimmt sind, rechnen zum Umlaufvermögen;[1]
  • Büromaterialien gehören zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen;[2]
  • CO2-Zertifikate ("Treibhausgas"-Emissionsrechte) sind trotz ihrer mehrjährigen Laufzeit als Vorräte auszuweisen;[3]
  • Dauerkulturen, d. h. mehrjährig nutzbare Pflanzenanlagen, zählen zum Anlagevermögen;[4]
  • Einbauteile wie Motoren, Kugellager, Pumpen, Batterien etc., die während des Produktionsprozesses unverändert in zu erstellende Produkte eingebaut werden, rechnen zu den Rohstoffen;[5]
  • Eiserne Bestände an Vorräten oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind im Umlaufvermögen auszuweisen, auch wenn solche Bestände dauernd bestehen;
  • Ersatzteile, die allgemein verwendbar sind, gehören zum Vorratsvermögen; handelt es sich aber um Spezialersatzteile für bestimmte Maschinen oder sind sie für verschiedene im Anlagevermögen bilanzierte Maschinen bestimmt, sind sie an entsprechender Stelle im Anlagevermögen auszuweisen;[6]
  • Feldinventar (aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandene Pflanzenbestände – davon umfasst ist auch die stehende Ernte) ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), wird aber auch beim Grundstückverkauf als selbständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens angesehen.[7]
  • Fernsehgeräte, die testweise an mögliche Käufer vermietet werden, rechnen zum Umlaufvermögen;[8]
  • Filme von Filmverleihern werden üblicherweise im Vorratsvermögen ausgewiesen, allerdings wird auch der Ausweis in einem Sonderposten zwischen Anlage- und Umlaufvermögen als zulässig angesehen.[9] Filme, die ein Produzent in echter Auftragsproduktion für eine Fernsehanstalt hergestellt hat, sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu aktivieren;[10]
  • Gerüst- und Schalungsteile, die nicht in ein Bauwerk eingehen oder verschnitten werden, gehören zum Anlagevermögen;[11]
  • Geschenkartikel, die Kunden oder Geschäftsfreunden zugedacht sind, gehören zu den fertigen Erzeugnissen bzw. Waren;[12]
  • Leasingobjekte sind sowohl bei Zurechnung zum Leasinggeber als auch bei Zurechnung zum Leasingnehmer[13] im jeweiligen Anlagevermögen auszuweisen; es ist davon auszugehen, dass sie dem Betrieb dauernd dienen sollen.[14] Strittig ist dagegen, ob geleaste Anlagegüter, die zur Vorbereitung der Veräußerung des Geschäftsbetriebs erworben und anschließend mit dem Betrieb veräußert werden, zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen rechnen;[15]
  • Leergut, das von Unternehmen der Getränkeindustrie erworben wurde, rechnet grundsätzlich zum Sachanlagevermögen;[16]
  • Leihemballagen (Container, Pfandgut, Paletten etc.) gehören in der Regel zum Anlagevermögen, sofern der Abnehmer nicht die Wahl zwischen Kauf und Rückgabe hat; dann sind sie als Waren bzw. fertige Erzeugnisse auszuweisen;[17]
  • Masttiere sowie andere zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch im Betrieb bestimmte Tiere rechnen zum Umlaufvermögen;[18]
  • Musterhäuser eines Fertighausherstellers, die Vorführzwecken dienen, rechnen zum Anlagevermögen;[19]
  • Reparaturmaterialien, die allgemein verwendbar sind, gehören zum Vorratsvermögen, bei Verwendbarkeit lediglich für bestimmte Anlagen zum Sachanlagevermögen;
  • Verpackungsmittel, durch die Erzeugnisse verkaufsfähig gemacht werden, z. B. Flaschen und ähnliche Behälter, rechnen zu den Hilfsstoffen,[20] sofern sie dem Abnehmer nicht leihweise überlassen werden wie Leergut und Leihemballagen;
  • Vorführwagen eines Autohändlers rechnen zum Anlagevermögen, solange sie nicht zur Veräußerung bereitgestellt werden;[21]
  • Werbemittel, die zur kostenlosen Verteilung bestimmt sind, sind unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen[22] zu erfassen, Werbeträger, die veräußert werden, dagegen als Waren;[23] Handelt es sich um hochwertige Werbemittel, die ausgeliehen werden, wie etwa spezifisch gestaltete Verkaufsregale, liegt Betriebs- und Geschäftsausstattung vor;
  • Werkzeuge, die mehrmals genutzt werden können, sind im Anlagevermögen als technische Anlagen und Maschinen bzw. andere Anlagen auszuweisen.[24]
[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 21.3.1997, IV A 9 – S 2163 – 3/97, BStBl 1997 I S. 369, Tz. 1.
[2] Vgl. Wulf/Sackbrock, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 266 HGB Rz. 68.
[3] Vgl. IDW RS HFA 15, Tz. 5 ff. .
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 30.11.1978, IV R 43/78, BStBl 1979 II S. 281.
[5] Vgl. Wulf/Sackbrock, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 266 HGB Rz. 66.
[6] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 247 HGB Rz. 28.
[7] Vgl. BFH, Urteil v. 16.01.2020, V...

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