Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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zfs 3/2016, Obliegenheit de... / 3 Anmerkung:

1. Die Entscheidung enthält eine umfassende Darstellung des Problems der Verhaltenspflichten des Geschädigten bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Kfz. Überzeugend folgt die Entscheidung der weit überwiegend vertretenen Ansicht, dass der Geschädigte grds. das Unfallfahrzeug zu dem von dem Sachverständigen geschätzten Preis veräußern darf. Dafür spricht es, dass nach de...mehr

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zfs 3/2016, Obliegenheit de... / 2 Aus den Gründen:

" … Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung, ist teilweise begründet. Der Kl. kann weitere 2.050 EUR Wiederbeschaffungsaufwand sowie 500 EUR Nutzungsausfallentschädigung nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet." 1. Zutreffend und zweitinstanzlich unangegriffen hat das Erstgericht ang...mehr

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zfs 3/2016, Obliegenheit de... / Leitsatz

Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insb. trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so da...mehr

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zfs 3/2016, Kein Ersatz von... / 2 Aus den Gründen:

" … 1. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Abschleppkosten besteht nicht. Soweit die AKB unter A.2.7.2 vorsehen, dass die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort zur nächst gelegenen Werkstatt ersetzt werden, betrifft dies nur den Versicherungsfall der Beschädigung. Hier liegt aber unstreitig ein Totalschaden nach AKB A.2.6.5 ...mehr

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zfs 3/2016, Der Restwert in... / IV. Die Entscheidung des OLG Köln im Beschl. v. 16.7.2012

In der Entscheidung des OLG Köln wird im Wege der freien Rechtsschöpfung Folgendes ausgeführt: "Der Geschädigte verletzt daher die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug zum Restwert veräußert, bevor dem Schädiger bzw. dessen Versicherung das Schadensgutachten zugegangen ist, denn dadurch nimmt er diesem die Möglichkeit, ihm ein besseres Angebot ...mehr

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zfs 3/2016, Veith/Gräfe/Gebert: Der Versicherungsprozess, Nomos, 3. Auflage 2016, 1.468 Seiten, 158 EUR, ISBN 978-3-8487-1302-8

Das 2005 erstmals erschienene und in der Fachpresse schon damals mit viel Lob aufgenommene Werk erscheint nun in dritter Auflage und inzwischen als Teil der Reihe "Nomos Prozesshandbuch". Dies ist auch gerechtfertigt, denn das Versicherungsrecht ist nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich – trotz Geltung der ZPO – durchaus speziell, so dass man neben ...mehr

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zfs 2/2016, Angemessene Geb... / 3 Anmerkung:

Ich halte die Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Das AG hat es sich allerdings bei der Begründung etwas einfach gemacht. I. Gebühr für Beratung Hat der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber nicht – wie in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt – eine Gebührenvereinbarung getroffen, erhält der Anwalt gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts", w...mehr

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zfs 2/2016, Verneinter Ansp... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist die Berufungsentscheidung zu dem Urteil des LG Oldenburg v. 3.4.2014 – 5 O 2164/12, das unter der unrichtigen Bezeichnung als Urteil des AG Bremen abgedruckt wurde (zfs 2015, 89 f.). Entsprechend der üblichen Praxis bei der Regulierung hatte die regulierende Haftpflichtversicherung das ihr zugeleitete Schadensgutachten des Geschädigten ...mehr

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zfs 2/2016, Verneinter Ansp... / Leitsatz

Hat eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls personenbezogene Daten eines Anspruchstellers an ein drittes Unternehmen zwecks Prüfung eines eingereichten Schadensgutachtens/Kostenvoranschlags weitergeleitet, so kann der Anspruchsteller nicht gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Weitergabe seiner personenbe...mehr

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zfs 2/2016, Fahrlässige Ver... / 2 Aus den Gründen:

" … Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung gegen die Bekl. wegen einer Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung nicht zu. Der Kl. ist nicht leistungsfrei geworden." Es ist unstreitig, dass die Bekl. gegen die Obliegenheit nach D.1.3. der AKB verstoßen hat, wonach sie das versicherte Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen darf, der nicht die erforderliche Fahr...mehr

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Nutzungsausfallentschädigung für Kfz; Investitionsabzugsbetrag – Gewinngrenze

Leitsatz 1. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme. 2. Bei Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze ist die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen (Anschluss an VIII. Senat). Normenkette § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g Abs. 1 EStG,...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / B. Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung (A.1 AKB 2015)

Rz. 2 Die Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie die Gefahr trägt, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges entsteht, insbesondere im Schadenfall den Versicherungsnehmer von der persönlichen Inanspruchnahme freistellt (A.1.1.1 AKB 2015). Rz. 3 A.1.1.1 AKB 2015 setzt voraus, dass ein Dritter einen Haftpflichtanspruch geltend macht; beschädig...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Der sachliche Mindestumfang in der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den §§ 2 bis 4 KfZ-PflVV. Die nähere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes erfolgt in A.1 AKB 2015. B. Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung (A.1 AKB 2015) Rz. 2 Die Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie die Gefahr trägt, die durch den Gebrauch des...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / F. Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – AuslPflVG

Rz. 6 Vom 24.7.1956, zuletzt geändert durch Art. 496 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.8.2015, BGBl I. S. 1474. § 1 Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes (1) Kraftfahrzeuge (auch Fahrräder mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Str...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / A. Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Rz. 1 (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV) Vom 29.7.1994, BGBl I S. 1837, BGBl III 925–1-5 Zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13.1.2012, BGBl I S. 103 § 1 [Geltungsbereich; Beginn, Ende des Versicherungsschu...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der sachliche Mindestumfang in der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den §§ 2 bis 4 KfZ-PflVV. Die nähere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes erfolgt in A.1 AKB 2015.mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / V. Prozessführungsbefugnis (E.1.2.4 AKB 2015)

Rz. 17 Die Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erschöpft sich nicht darin, die hierfür notwendigen Kosten bereitzustellen. Teil dieser Abwehrpflicht ist neben der Kostentragung auch die Führung der erforderlichen Verhandlungen und Prozesse.[13]mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / XII. Anhänger/Zugmaschine

Rz. 35 Im Außenverhältnis haften sowohl der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine als auch der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Im Innenverhältnis ist nach den Regeln der Mehrfachversicherung eine Quote von 50 % zu berücksichtigen.[29]mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / XIII. Vertragsstrafen

Rz. 36 Wenn im Versicherungsvertrag für höhere Kilometerleistungen Vertragsstrafen vereinbart werden, ist diese Regelung unwirksam, wenn nicht zugleich auf die Rechtsfolgen von Gefahrerhöhungen verzichtet wird (§ 307 BGB).[30]mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / XI. Gebrauch

Rz. 31 Die Ersatzpflicht des Pflichtversicherers besteht nur bei Schäden, die "durch den Gebrauch" des versicherten Fahrzeuges entstanden sind (A.1.1.1 AKB 2015). Der Begriff "Gebrauch" ist weitergehend als der Begriff "Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.[20] Gedeckt sind die typischen vom Fahrzeug unmittelbar ausgehenden Gefahren, auch Schweißarbeiten zur Reparatur des F...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / X. Verkehrsopferhilfe e.V.

Rz. 27 Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG ein "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wennmehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / VI. Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer

Rz. 18 Im Gegensatz zu allen anderen Haftpflichtversicherungen normiert § 115 VVG einen unmittelbaren Anspruch gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Der Haftpflichtversicherer kann somit gleichermaßen wie Fahrer und Halter für Ansprüche aus Verschuldenshaftung und/oder Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden. Hinweis In der Regel genügt es daher, bei e...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / VIII. Vorsatz

Rz. 23 Demgegenüber besteht volle Leistungsfreiheit – auch im Außenverhältnis –, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Vorsatz (§ 103 VVG) herbeigeführt hat. Der Haftpflichtversicherer haftet nur im Rahmen der übernommenen Gefahr; Vorsatztaten sind von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.[16] Für Vorsatztaten besteht generell – auch in der Kra...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / III. Versicherte Leistungen

Rz. 12 Die Hauptaufgabe der Haftpflichtversicherung besteht darin, die Ansprüche des Geschädigten durch Zahlung zu erfüllen (A.1.1.2 AKB 2015). Der Schadenersatz wird in Geld geleistet (A.1.1.2 AKB 2015); Naturalersatz (§ 249 S. 1 BGB) scheidet aus. Rz. 13 Gegenüber dem Geschädigten darf nicht mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer aufgerechnet werden (§ 121 VVG). Rz. ...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / C. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015 – Stand: 19.5.2015

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Allge...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / VII. "Krankes" Versicherungsverhältnis

Rz. 20 Die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers im Innenverhältnis durch Obliegenheitsverletzungen, Prämienverzug usw. führt nicht zur Leistungsfreiheit im Außenverhältnis (§ 117 Abs. 1 VVG). Der Direktanspruch des Geschädigten ist auf die Mindestversicherungssumme beschränkt (§ 117 Abs. 3 VVG). Der Geschädigte kann jedoch darauf verwiesen werden, seine Vollkaskover...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / IX. Nachhaftung

Rz. 26 Fehlender Versicherungsschutz kann dem Geschädigten nur entgegengehalten werden, wenn das Schadenereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer dies der Zulassungsstelle mitgeteilt hat (§ 117 Abs. 2 VVG). Diese Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatige Nachfrist nur dann aus, wenn ...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / II. Versicherte Personen

Rz. 9 Die gesetzlichen Vorgaben aus § 1 PflVG und § 2 Abs. 2 KfzPflVV finden in A.1.2 AKB 2015 ihren Niederschlag: Mitversicherte Personen sind: Rz. 10 Nicht versicherte Person ist der ...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / IV. Regulierungsvollmacht

Rz. 15 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (A.1.1.4 AKB 2015). Diese Regulierungsvollmacht besteht nicht, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungsfrei ist.[8] Im Rahmen der Regulierungsbefugnis gilt der Versicherer als bevollmäc...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / I. Freistellungsverpflichtung

Rz. 8 Die Freistellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers besteht darin, begründete Ansprüche zu befriedigen (A.1.1.2 AKB 2015) und unbegründete Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden, abzuwehren (A.1.1.3 AKB 2015). Diese Ersatzpflicht des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögen...mehr

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / C. Checkliste: Kaskoversicherung

Rz. 37 I. Versicherungsvertrag II. Schadenfeststellungmehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines [Rdn 78]

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§ 10 Die Kraftfahrzeug-Haft... / D. Muster

Rz. 38 Muster 10.1: Klage Teilkaskoversicherung Muster 10.1: Klage Teilkaskoversicherung An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn _________________________, _________________________, – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________, gegen die _________________________ Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, di...mehr

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zfs 1/2016, Verneinter Ersa... / Sachverhalt

Der Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Folgen die Bekl. (Halter, Haftpflichtversicherung) in voller Höhe einzustehen haben. Der von der Kl. vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 2.973,49 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.600 EUR und einen Restwert v...mehr

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§ 11 Fahrerschutzversicherung / III. Subsidiarität

Rz. 14 A.5.4.2 AKB 2015 sieht vor, dass nur subsidiär geleistet werden soll.[23] Die Fahrerschutzversicherung tritt somit nur dann ein, wenn der Ersatzpflichtige keine Leistung erbringt oder zu erbringen hat. Da es sich um eine Schadenversicherung handelt, sind Leistungen aus einer Summenversicherung (Lebensversicherung/Unfallversicherung) nicht anzurechnen. Rz. 15 Fraglich i...mehr

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§ 11 Fahrerschutzversicherung / F. Prämie

Rz. 21 Die Prämie für die Fahrerschutzversicherung ist äußerst günstig. Im Regelfall liegt die Prämie zwischen 5 % und 8 % der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung, oft auch zu einem Pauschalbetrag von 25 EUR bis 60 EUR.[30]mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Jäger, Jagdschein, Allgemeines [Rdn 891]

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / E. Schadenersatz-Rechtsschutz

Rz. 11 Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird in § 2a ARB 2010 definiert: Definition Schadenersatz-Rechtsschutz "für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteile beruhen." Rz. 12 Die Rechtsschutzversicherung bietet nur Versicherungsschutz f...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Waffenbesitzer, Allgemeines [Rdn 1238]

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§ 8 Quotenvorrecht/Differen... / A. Forderungsübergang (§ 86 VVG)

Rz. 1 Nach einem Unfall hat ein Versicherungsnehmer, der eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, die Möglichkeit, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und/oder seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen. Rz. 2 Liegt eine Mithaftung des Versicherungsnehmers bezüglich des Unfallgeschehens vor, ist es in der Regel sinnvoll, d...mehr

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zfs 1/2016, Verneinte Besor... / Sachverhalt

Ein Sachverständiger wurde in einem Verkehrsunfallprozess mit der Erstellung eines Gutachtens zur Üblichkeit von Tarifen bei der Miete eines Unfallersatzwagens und zur Erforderlichkeit der Reparaturdauer und der Kosten der Endreinigung beauftragt. Die beklagte Haftpflichtversicherung lehnte den Sachverständen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte die...mehr

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§ 2 Erstattungs-ABC

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Teil H: Personen- und Beruf... / Waffenbesitzer, Waffenschein, kleiner [Rdn 1316]

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zfs 1/2016, Umfang des Haft... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… I. Das BG … hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn au...mehr

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§ 14 Rechtsschutzversicherung / Q. Muster

Rz. 106 Muster 14.1: Klage Deckungsschutz für außergerichtlichen Vergleich Muster 14.1: Klage Deckungsschutz für außergerichtlichen Vergleich An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn _________________________, _________________________, – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________, gegen die _______________...mehr

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§ 11 Fahrerschutzversicherung / I. Muster

Rz. 25 Muster 11.1: Klage Fahrerschutzversicherung Muster 11.1: Klage Fahrerschutzversicherung An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn _________________________, _________________________, – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________, gegen die _________________________ Versicherung AG, vertr. d. d. Vorsta...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Er beträgt 21.2. gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder...mehr

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zfs 1/2016, Verkehrsunfall ... / 3 Anmerkung:

1. Wegrollende Einkaufswagen, die außerhalb des Geschäftslokals verwendet werden dürfen, können zu Beschädigungen von Kfz im öffentlichen Verkehrsraum führen. Einkaufswagen, die ein Kaufmarkt Kunden zur Verfügung stellt, können zum einen beim Be- oder Entladen Schäden an anderen Kfz herbeiführen, zum anderen können abgestellte Einkaufswagen bei unzureichenden Sicherungsmaßna...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Waffenbesitzer, Waffenbesitzkarte, Widerruf und Rücknahme [Rdn 1270]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Waffenbesitzer, waffenrechtliche Zuverlässigkeit [Rdn 1281]

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