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§ 2 Haftungs-ABC / A. Aktiv- und Passivlegitimation

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 1

Bei der Aktiv- und Passivlegitimation rühren Regressfälle häufig aus einem nur allzu oberflächlichen Umgang mit Sachverhaltsinformationen. Ein Paradebeispiel sind unkorrekt wiedergegebene Firmierungen etwa bei Unternehmen aus einem Konzerngeflecht, die zwar ähnlich lauten und klingen, aber doch ganz unterschiedliche Rechtsgebilde bezeichnen. Für ein weiteres griffiges Beispiel kann auf das Anwaltshaftungsrecht selbst verwiesen werden, wo Scheinsozietäten und Scheinsozien immer wieder eine Rolle spielen und vor Gerichten haftbar gemacht werden.

 

Rz. 2

Indes: Echte Scheinsozietäten, bei denen eine Zusammenarbeit mehrerer Personen ohne jede gesellschaftsrechtliche Verbundenheit vorliegt, sind ein rechtliches Nullum,[1] das nicht in Anspruch genommen werden kann. Wird eine Scheinsozietät verklagt, sollte einer eventuell fehlerhaften Titulierung von Ansprüchen gegen sie vorgebeugt werden. Ist dafür die Einschaltung anwaltlicher Hilfe notwendig, sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Verfahrensgegner, der zu Unrecht die Scheinsozietät in Anspruch genommen hat, aber zu erstatten.

 

Rz. 3

 

Praxistipp

Wird also bei der Beurteilung von Aktiv- und Passivlegitimation unsorgfältig gearbeitet, ist schnell ein Schaden entstanden, weil eine nicht anspruchsberechtigte bzw. nicht leistungsverpflichtete Person Partei eines Rechtsstreits geworden ist, die den Prozess mit einem entsprechenden Kostenschaden auf jeden Fall verlieren wird. Daneben kann es auch passieren, dass durch die Prozessvertretung einer falschen Partei Ansprüche der richtigen Partei bspw. durch Verjährung untergehen. Hier ist es dann aber ratsam, den als Vertreter einer vermeintlichen Gesellschaft Auftretenden unter Veranlassergesichtspunkten in Haftung zu nehmen.[2]

 

Rz. 4

Probleme können sich dabei zudem in Fällen der A...

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