Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuerreform

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.4 Bremen

Die Eigentümer von Grundbesitz in Bremen und Bremerhaven haben im Juli 2022 ein allgemeines Informationsschreiben erhalten, mit dem die Steuernummer des konkreten Grundstücks sowie allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe von der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Die Bremer Finanzverwaltung bietet Erklärungspflichtigen bei der Erstellung der Feststellungserklärung Unte...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.8 Saarland

Das Saarland setzt dem Grunde nach das Bundesgrundsteuermodell um, wendet aber auf Grundlage des Saarländischen Grundsteuergesetzes eigene Steuermesszahlen im Bereich der Grundsteuer B (Grundvermögen) an. Die Eigentümer mit Grundbesitz im Saarland müssen letztlich die gleichen Angaben in ihren Feststellungserklärungen machen, wie sie auch für Grundbesitz in anderen Bundesmod...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 2.1 Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg belegener Grundbesitz wird künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell bewertet. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bodenwert des Grundstücks, d. h. sie wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt. Im Vergleich zum Bundes...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.5 Mecklenburg-Vorpommern

Auf ihrer Webseite teilt die Finanzverwaltung aus Mecklenburg-Vorpommern allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und zu dem weiteren Vorgehen im Land mit. Unter anderem wird dort auch eine Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungsabgabe sowie weitere themenspezifische Merkblätter beispielsweise mit Hinweisen zur Ermittlung der Wohnfläche von Wohngrundstücken oder Bes...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.3 Brandenburg

Die Finanzverwaltung in Brandenburg hat zur Unterstützung der Erklärungspflichtigen bei der Erstellung der Feststellungserklärung ein Informationsportal für Grundstücksdaten eingerichtet. Dort können Erklärungspflichtige nach Angabe der Flurstücknummer oder der Adresse des Grundstücks den Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022, die Grundstücksfläche ihres Grundstücks bzw. ...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.7 Rheinland-Pfalz

Die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung informiert auf ihrer Webseite über den Versand eines Informationsschreibens inklusive Ausfüllhilfe an alle Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks an. Die Informationsschreiben wurden im Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juli 2022 versandt. Die beigefügte Ausfüllhilfe enthält Geobasisdaten sowie weitere Informationen, die...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.1 Allgemeine Hinweise

Neben der elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts über das Steuerportal der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" wird unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de im Auftrag des BMF von der DigitalServiceGmbH des Bundes ein kostenloses Serviceangebot für private Grundbesitzer eröffnet. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte ele...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.6 Nordrhein-Westfalen

Auf der Webseite der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung wird über den Versand eines Informationsschreibens an alle Eigentümer mit Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen im Mai 2022 informiert. Dieses individuelle Informationsschreiben enthält als Serviceangebot der Finanzverwaltung die für die Erklärungsabgabe wichtigsten Informationen. Inhalt des Informationsschreibens sin...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 3.9 Sachsen

Auch für in Sachsen belegenen Grundbesitz werden die neuen Grundsteuerwerte dem Grunde grundsätzlich nach den Regelungen des Bundesmodells ermittelt. Durch das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz wurden allerdings von den Messzahlen gem. § 15 Abs. 1 GrStG abgewichen und landesspezifische Grundsteuermesszahlen für in Sachsen belegenen Grundbesitz (nur im Bereich Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Verzinsungsbetrag Bodenwert

Rz. 37 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 193 Abs. 3 BewG ist zunächst der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zu berechnen. Dabei ist der Bodenwert für das unbelastete Grundstück mit dem maßgebenden Liegenschaftszinssatz zu multiplizieren. Der Bodenwert ist anhand des Bodenrichtwerts für ein fiktiv unbeba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Abgezinster Bodenwert

Rz. 39 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Bodenwertanteils nach § 194 Abs. 3 BewG ist zunächst der abgezinste Bodenwert nach § 194 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BewG zu berechnen. Dabei ist der Bodenwert anhand des Bodenrichtwerts für ein fiktiv unbebautes Grundstück nach § 179 BewG zu ermitteln. Dieser Wert wird nach § 194 Abs. 3 Satz 2 BewG mit einem Abzinsungsfaktor multipliziert, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Konzeption durch das ErbStRG 2009

Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Entstehung der Vorschrift wird auf die Kommentierung zu § 192 BewG Rz. 1–26 hingewiesen. Die Gesetzesbegründung des ErbStRG vom 24.12.2008[2] zu § 193 BewG hat folgenden Wortlaut:[3] „Zu § 193 Die Vorschrift übernimmt für die Bewertung des Erbbaurechts im Wesentlichen die Grundsätze der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006, Tz. 4.3.2). Zu § 193 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Bundestag hat am 18.10.2019[2] und der Bundesrat am 8.11.2019[3] das Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") – verabschiedet[4]. Die drei Gesetze sind am 20.11., 2.12. und 5.12.2019 im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 BewG ist vorrangig das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG anzuwenden. § 183 BewG bestimmt, dass bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet wird. Der Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 239 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Keine Buchführungspflicht

Rz. 25 Der Unternehmer darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sein. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich sowohl aus handelsrechtlichen Grundsätzen als auch aus Vorschriften der Abgabenordnung ergeben. Rz. 26 Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kaufmann nach § 238 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB nach der Reform des HGB...mehr

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Grundsteuerreform 2022

Begriff Die Änderungen des Grundsteuergesetzes [1] sind erstmals für die Grundsteuer (nach neuem Recht) des Kalenderjahrs 2025 anzuwenden (§ 37 Abs. 1 GrStG). Dafür müssen auf den neuen Hauptfeststellungsstichtag 1.1.2022 für alle bebauten und unbebauten Grundstücke neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. Die Erklärungen dazu sind bis 31.10.2022 elektronisch über die ELST...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemein

Rz. 1 § 265 BewG entspricht dem früheren § 205 BewG, verschoben durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] und ergänzt um Nr. 12 durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021.[2] Rz. 2 § 266 BewG neu: Auf die Kommentier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraussch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen kei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des nie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Ans...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Anwendung des Grundsteuerreformgesetzes (Abs. 19)

Rz. 24 Im Zuge der Reform des Grundsteuergesetzes aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG[74] war das Grundsteuergesetz spätestens mit Wirkung zum 31.12.2024 zu reformieren. Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[75] wurden neben den erforderlichen Reformschritten mit Wirkung für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 17.7.2021 noch nicht bestandskräftigen Steuerfestset...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Sachverständigengutachten

Rz. 4 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG durch die in § 182 Abs. 1 BewG fixierten Verfahren ergäbe. Nach § 198 Abs. 2 BewG in der ab 23.7.2021 gültigen Fassung, ergangen aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Vergleichsfaktor

Rz. 5 In den Fällen, in denen Vergleichsobjekte und somit auch direkte Vergleichspreise fehlen, besteht die Möglichkeit der Heranziehung von sog. Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 S. 1 BewG). Diese werden von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt und mitgeteilt. Diese Vergleichsfaktoren sind mitunter noch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Abs. 1 Nr. 7, 8 und 19: Ansprüche und Entschädigungsleistungen aus näher bestimmten Gesetzen oder geordneten Verfahren

Rz. 69 Die Nr. 7 und 8 stellen bestimmte Entschädigungsansprüche für Unrechtszufügungen durch die öffentliche Hand aus näher bezeichneten Gesetzen von einer Besteuerung frei. Beide Nummern wurden zum 1.1.2009 erneut an aktuellere Fassungen der in Bezug genommenen Gesetze angepasst und durch die Aufnahme weiterer Buchstaben übersichtlicher gestaltet. Größte praktische Relevan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes (Abs. 2)

Rz. 3 Der Liegenschaftszinssatz wird nicht individuell ermittelt. Liegen von dem Gutachterausschuss ermittelte und dem Finanzamt mitgeteilte örtliche Liegenschaftszinsen vor, sind diese zu nehmen (vgl. § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und S. 3 BauGB). Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten subsidiär die in § 188 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / Schrifttum:

Altemeier, Grundsteuerreform – Lösung der Probleme aus Sicht eines Bewertungspraktikers, DStZ 2021, 382; Arning, Das Niedersächsische Grundsteuergesetz im Bund-Länder-Vergleich, NdsVBl 2022, 33; Bahn, Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit, NWB 2022, 1484; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / 1. Abweichungsbefund

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversität der Steuerart".[4] Die Ursache und die verfassung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Koordinierte Ländererlasse und Vordrucke

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse vom 9.11.2021 (AEBewGrSt) herausgegeben.[2] Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 sind ebenfalls veröffentlicht worden.[3] Eine Korrektur der Vordrucke ist in BStBl. I 2022, 138 veröffentlicht worden. Rz. 5– 7 [A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / b) Landesspezifische Vorgaben

Rz. 14 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu den nur mittelbaren Vorgaben des Grundgesetzes (in Art. 105 f. GG, Art. 3 Abs. 1 GG) enthalten einzelne Landesverfassungen ausdrückliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Steuersystems.[2] Exemplarisch sollen die Bindungen des Gesetzgebers nach Art. 123 BV aufgezeigt werden, weil diese Vorschrift bereits gegen die Grundsteuerreform in Ba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszins sätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liegenschaftszinssatzes und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Rz. 2 [Autor/...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.1 Verfassungsrechtliche Risiken der Flächenmodelle

Rz. 62 Hinsichtlich der Rechtfertigung bzw. der Auswahl des Belastungsgrundes für die Grundsteuer wird in Fachkreisen seit Jahren nahezu dogmatisch über die Maßgeblichkeit des Leistungsfähigkeits- oder des Äquivalenzprinzips gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage attestiert. Die Bemess...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.3 Überblick über die landesrechtliche Abweichungen zum Bundesrecht

Rz. 75 Bayern weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. – reinen – "Flächenmodells" und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 80 ff.). Rz. 76 Des Wei...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzung im Jahr 2022

Zusammenfassung Überblick Während bislang infolge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung insbesondere die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Fokus stand, wird die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022 auch in der Praxis für alle Grundstückseigentümer und ihre steuerlichen Berat...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 1 Anlass der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u. a. (BVerfG 148, 147) entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpun...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 3 Umsetzungsphase 2020 bis 2024

Fachliche Vorgaben Zu Beginn der Umsetzungsphase wurden zunächst die fachlichen Vorgaben weiter konkretisiert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096), des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) sowie des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931) wurden die grundsteuer- und bewertungsrechtlichen...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / Zusammenfassung

Überblick Während bislang infolge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung insbesondere die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Fokus stand, wird die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022 auch in der Praxis für alle Grundstückseigentümer und ihre steuerlichen Berater erhebliche B...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019

Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546), dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewert...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 4 Abweichende landesrechtliche Regelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546) wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 7...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / Schrifttum:

Bräutigam/Weber, Grundsteuerreform auf der Zielgeraden: Summarischer Überblick und anstehende Herausforderungen im Jahr 2022, DStR 2022, 337; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Feldner/Schätzlein, Die wieder eingeführte Grundsteuer C und ihre Umsetzung in den Ländern und Gemeinden, DStR 2021, 512; Grootens, D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr