Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuerreform

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / V. Prüfschema

Rz. 765 [Autor/Stand] Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat den dortigen Steuerpflichtigen folgendes Schema[2] bereitgestellt, um Zweifel und mögliche Fehler nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide prüfen und ggf. die zugrunde liegenden Bescheide anfechten zu können. Durch das Prüfschema soll den Steuerpflichtigen, aber auch den Gemeinden und dem zuständigen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanz verwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenze...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Kritik seitens der kommunalen Familie

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Urheber des Gesetzentwurfs sehen in der Differenzierungsmöglichkeit beim Hebesatz innerhalb des Grundvermögens eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.[2] Die kommunale Familie in Nordrhein-Westfalen hatte sich jedoch sofort gegen dieses Regelungsanliegen gewendet. [3] Sie gab zu bedenken, schon früh auf die drohende Belastungsverschiebung zulas...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Grundsteuer-Viewer (Abs. 5)

Rz. 338 [Autor/Stand] Die Abwicklung der niedersächsischen Grundsteuerreform kann nach Auffassung des Gesetzgebers nur gelingen, wenn die Angaben in der Steuererklärung eine hohe Qualität aufweisen und Rückfragen nur in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sind. Daher wird den Steuerpflichtigen nach § 5 Abs. 5 NGrStG ein entsprechendes Instrument in Form des Grunds...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ermöglicht durch § 1 Abs. 1 NWGrStHsG den Gemeinden auch über die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) hinaus eine Hebesatzdifferenzierung innerhalb des Grundvermögens. Die Vorgabe eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B entfällt. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Differenzierung ist jedoch beschränkt. Die Gemeinden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendbarkeit

Rz. 5 [Autor/Stand] Das BVerfG hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 42 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei liegt das Ausmaß der in Berlin gewährten Ermäßigung von rd. 31 % (Rz. 14) ganz nah am unteren Ende der Bandbreite, die von 30 % bis 59 % reicht.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 62 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei bewegt sich das Ausmaß der gewährten Ermäßigungen von 30 % bis 59 %.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Elektronische Steuererklärungen (Abs. 6)

Rz. 508 [Autor/Stand] Die Erklärung und die Anzeige nach § 8 Abs. 5 NGrStG sind gem. § 8 Abs. 6 NGrStG Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Dies entspricht der Regelung des § 228 Abs. 5 BewG und hat u.a. zur Folge, dass bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflicht grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt wer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Grundvermögen

Rz. 18 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018[2] zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und auf Basis der im Nachgang grundgesetzlich eingeräumten Öffnungsklausel (vgl. Rz. 10) hat das Land Niedersachsen sich entschieden, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einzuführen. Rz. 19 [Autor/Stand] Prägendes Element der Lastenverteilung im NGrStG is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Geeignetheit der Liegenschaftszinssätze

Rz. 63 [Autor/Stand] Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.4.2024[2] entschieden, dass im typisierten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten "steuerlichen" Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten „allgemeinen” Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind. Die steuerlichen Liegen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 38 [Autor/Stand] Das BlnGrStMG vermeidet die Risiken der in der Luft hängenden Steuermesszahlendifferenzierung des Bundesmodells (Rz. 36). Im Hinblick auf die landeseigenen Steuermesszahlen (§ 1 Abs. 1 BlnGrStMG) zeichnen sowohl Steuertatbestand als auch Gesetzbegründung ein einheitliches Bild des Gewollten. Wohngrundstücke sollen im Vergleich zu den anderen Grundstücksg...mehr

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Grundsteuergesetz in Hambur... / Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund der großen Grundsteuerreform in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Dabei konnten die Bundesländer selbst entscheiden, ob sie das sogenannte Bundesmodell übernehmen oder eigene Regelungen einführen. Einige Länder – darunter auch Hamburg – haben sich für ein eigenes Modell entschieden. Das Finanzgericht in Hamburg musste sich...mehr

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Leasing / 5.2 Kürzungen

Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um ein Grundstück, kann der wirtschaftliche Eigentümer eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG vornehmen. Diese beträgt bis 2024 1,2 % des Einheitswerts. Bedingt durch die Grundsteuerreform musste auch § 9 Nr. 1 GewStG geändert werden. Daher gilt ab dem 1.1.2025, dass die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2 Allgemeine Regelungen über die Wertverhältnisse

Die Grundbesitzwerte sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festzustellen.[1] Ausdrücklich ist durch einen Verweis auf § 229 BewG klargestellt, dass die Finanzbehörden zur Durchführung der Feststellung örtliche Erhebungen vornehmen können. Insoweit ist dadurch auch die Unverletzlichkeit der Woh...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift sachlich unverändert den Regelungsinhalt aus den §§ 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebe, dass nur von dem in einer Gemeinde der Bunde...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / Literaturtipps

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a. F. zurück. Die in § 19 GrStG normierte Anzeigepflicht erstreckte sich seinerzeit nur auf eine Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Der Gesetzgeber ...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Mit der Vorschrift wurde sowohl das bisher geltende Stichtagsprinzip für die Grundsteuer als auch die bisherige Regelung zum Entstehungszeitpunkt für die Steuerschuld unverändert in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] übernommen[2]. Rz. 6 Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb au...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] wurde mit der Vorschrift übereinstimmend zum bis dahin geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück steuerbegünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen.[3] Rz. ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ( § 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen zu entscheiden. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG gilt im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG und allen außerhalb des Gr...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtslage nach § 24 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und mit der Regelung bei anderen Veranlagungssteuern bestimmt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach dem Ergebnis der endgültigen Festsetzung gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, inner...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind. Im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht i. S. d. Art. 28 Abs. 2 GG und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes i. S. d. Art. 105 Abs. 2 GG hat es der historische Bu...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] nimmt den Regelungsinhalt aus § 21 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich auf. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde d...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 5 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und der §§ 15 und 23 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich a...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] entspricht § 9 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.[2] Neben dem Hinweis, dass die dingliche Haftung des Grundbesitzes für die Grundsteuer beibehalten wird, wurde in der Gesetzesbegründung dargelegt, dass die dingliche Haftung gem. § 77 Abs. 2 AO gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks g...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[1] von der Grundsteuer befreit wer...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvol...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes war vor der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] in verschiedenen Ländern anstelle der Zerlegung (§ 22 GrStG) bereits ein sog. Steuerausgleich vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zum Steuerausgleich erhalten und es dabei als zweckmäßig erachtet, die La...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 2 Steuerausgleich

Rz. 10 § 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet. Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] entspricht im Wesentlichen § 25 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.[2] Wird, ohne dass Vorauszahlungen zu entrichten waren, erstmals eine Grundsteuer angefordert, so sind laut Gesetzesbegründung die Raten, deren Fälligkeitstage bereits abgelaufen sind, übereinstimmend mit der Regelung in § 30 Gr...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Bereits nach § 21 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] war die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] sollte das Kj. weiterhin Erhebungszeitraum für die Grundsteuer sein. Da für die Gemeinden im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetz v. 7.8.1973 aus Gründen der Verwaltungsvereinfac...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 12 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973[1] wurden in den Vorschriften nach §§ 3-8 GrStG eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen übernommen, die bereits in den §§ 4-6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[2] enthalten waren. Die Neufassung dieser Vorschriften beschränkte sich auf die Beseitigung von Unstimmigkeiten und die Übernahme von Vorschr...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.1 Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 35 GrStG

Rz. 1 Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren normiert § 163 AO. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren werden in § 227 AO geregelt. Billigkeitsmaßnahmen können grundsätzlich wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommen. Bei den besonderen grundsteuerrechtlichen Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 23 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. Sie hat damit den Grundsatz übernommen, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten sind. Mit Blick au...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Fälligkeit der Grundsteuer war vormals in § 22 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], geregelt. Diese Regelungen wurden nur teilweise in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] überführt.[3] Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde insbesondere nur die Zahlung des Jahresbetrags der Grundsteuer in Vierteljahresraten, aber nicht in Monatsraten ...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Rz. 10 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind. Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorsc...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Mit der Vorschrift wurde im Wesentlichen der Regelungsinhalt zur persönlichen Haftung aus § 8 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] und den vormaligen abgabenrechtliche Regelungen in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [2] aufgenommen. Lediglich eine nicht praxisrelevante Regelung zur Haftung des Pächters für die auf die Betriebsmittel und Gebäude ein...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 7 S. 1 GrStG, wonach der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) unmittelbar für die in den §§ 3, 4 GrStG jeweils genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt werden muss, wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] unverändert aus § 6 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] übernommen. § 7 S. 2 GrStG hingegen, der den frühestmöglichen Zeitpunk...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] eingefügt. Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO. Mit Bezug auf die Vor...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.2 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 23 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Rz. 17ff.) ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag. Es genügt das wirtsc...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 2 Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 10 Nach der Vorschrift beträgt die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille. Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] basiert auf § 20 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952.[3] Eingedenk der Tatsache, dass seinerzeit in verschiedenen Ländern – mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes – anstelle der...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.2 Grundstück

Rz. 37 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der ...mehr