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Roscher, GrStG § 11 Persönliche Haftung / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

Mit der Vorschrift wurde im Wesentlichen der Regelungsinhalt zur persönlichen Haftung aus § 8 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] und den vormaligen abgabenrechtliche Regelungen in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] aufgenommen. Lediglich eine nicht praxisrelevante Regelung zur Haftung des Pächters für die auf die Betriebsmittel und Gebäude eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft entfallende Grundsteuer wurde nicht übernommen.[3]

Durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19.12.1998[4] wurde § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG mit Wirkung zum 1.1.1999 geändert. Hierbei wurde die Vorschrift redaktionell an die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung vom 5.10.1994[5] angepasst.[6]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 und der redaktionellen Fortentwicklung durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.

Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[7] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[9] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 11 Gr...

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