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Roscher, GrStG § 26 Koppelungsvorschriften und Höchstheb ... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Michael Roscher
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Rz. 10

§ 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind.

Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten,

  • in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorschriften),
  • welche Höchstsätze für Hebesätze nicht überschritten werden dürfen (Höchsthebesätze) und
  • inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können (Ausnahmegenehmigungen der Gemeindeaufsichtsbehörde).

Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten Hebesatzautonomie gem. Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG steht den Gemeinden das Recht zu, den Hebesatz für die Grundsteuer – autonom – festzusetzen. Eine gesetzliche Beschränkung des gemeindlichen Hebesatzrechts ist aber nicht ausgeschlossen, denn die verfassungsrechtliche Hebesatzgarantie nach Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG besteht nur "im Rahmen der Gesetze" (§ 25 GrStG Rz. 10). § 26 GrStG eröffnet eine derartige Möglichkeit zur Beschränkung des Hebesatzrechts der Gemeinden durch die Länder.

Die Regelung steht im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 Abs. 2 GG. Dem historischen Bundesgesetzgeber erschien es zweckmäßig, den Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze nicht durch die Inanspruchnahme seines Gesetzgebungsrechts einzugrenzen, sondern es den Ländern zu überlassen, inwieweit entsprechende Gesetze zu erlassen sind. Im Übrigen ging er davon aus, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer politischen Verantwortung eine Erhöhung der Hebesätze nur dort einleiten, wo dies ...

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