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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 1. Allgemeines

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 18

[Autor/Stand] Bei der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 BewG ist vorrangig das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG anzuwenden.

§ 183 BewG bestimmt, dass bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet wird. Der Vergleichswert bebauter Grundstücke umfasst dabei den Boden- und Gebäudewert.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Im Vergleichspreisverfahren nach § 183 Abs. 1 BewG sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Zu berücksichtigen ist, dass zwischen dem Vergleichsgrundstück und dem zu bewertenden Grundstück eine weitgehende Übereinstimmung bestehen muss. Der Ansatz eines Vergleichswertes ist auch dann möglich, wenn bestehende Abweichungen in sachgerechter Weise abgebildet werden können. Die zu beurteilenden Zustandsmerkmale der Vergleichsgrundstücke bestehen insb. in der

  • Grundstückslage,
  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • Größe des Grundstücks,
  • Gebäudeart,
  • dem Erschließungszustand und
  • dem Alter des Gebäudes.
 

Rz. 20

[Autor/Stand] Damit das Vergleichswertverfahren angewandt werden kann, muss grundsätzlich eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise vorliegen. In Ausnahmen genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nur ein ein zelner Vergleichspreis.[4] Insoweit stellt sich die Frage, ob auch ein Kaufpreis der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit, der in zeitlichem Zusammenhang zum Bewertungsstichtag erzielt wurde, als Vergleichspreis nach § 183 BewG herangezogen werden kann. Da nach § 177 BewG die Abbildung des gemeinen Werts im Vordergrund steht, dürfte dies zu...

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