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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Verzinsungsbetrag Bodenwert

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 37

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 193 Abs. 3 BewG ist zunächst der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zu berechnen. Dabei ist der Bodenwert für das unbelastete Grundstück mit dem maßgebenden Liegenschaftszinssatz zu multiplizieren. Der Bodenwert ist anhand des Bodenrichtwerts für ein fiktiv unbebautes Grundstück nach § 179 BewG zu ermitteln. Hinsichtlich der Einzelheiten und Problemfelder bei der Bestimmung des zutreffenden Bodenrichtwerts wird auf die Ausführungen zu § 179 BewG verwiesen. Der so ermittelte Bodenwert ist nach Maßgabe des § 193 Abs. 4 BewG – also durch Multiplikation des maßgebenden Liegenschaftszinssatzes – angemessen zu verzinsen. Der maßgebende Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem sich das im Verkehrswert des Grundstücks gebundene Kapital verzinst, wobei sich der Zinssatz nach dem aus der Liegenschaft marktüblich erzielbaren Reinertrag im Verhältnis zum Verkehrswert bemisst. Mit dem Liegenschaftszinssatz werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen berücksichtigt, insb. die Ertrags- und Wertverhältnisse sowie die üblichen steuerlichen Rahmbedingungen.[2]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Verzinsungsbetrags sind nach § 193 Abs. 4 Satz 1 BewG vorrangig die Liegenschaftszinssätze maßgebend, die vom Gutachterausschuss i.S.d. §§ 192 ff. BauGB veröffentlicht wurden. Durch Art. 1 GrStRefUG[4] wurde für Stichtage nach dem 22.7.2021 der Bezug auf das BauGB entfernt und durch den Hinweis auf § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ersetzt. Dort wird ausgeführt, dass die Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungssti...

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