Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues zur personenbezogenen Kapitalrücklage (GmbHStB 2025, Heft 11, S. 349)

Vereinfachungen durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Marc Nürnberger, RA/FASt/StB[*] In der Praxis ist gelegentlich erforderlich, dass Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Einlagen leisten, die nicht ihrer Beteiligungsquote entsprechen (sog. disquotale Einlagen). Damit der überquotale geleistete Betrag bei einer späte...mehr

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Erbauseinandersetzung über GmbH-Geschäftsanteile (GmbHStB 2025, Heft 11, S. 352)

Vorgaben der Satzung beachten Dr. Martin Lohr, Notar[*] Die Zuweisung eines im Nachlass befindlichen GmbH-Geschäftsanteils an einen von mehreren Erben erfolgt im Regelfall durch eine (Teil-) Erbauseinandersetzung. Hierbei sind die Vorgaben der Satzung zu beachten (insb. Vinkulierungsklauseln). Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte eines solchen Vertrages zusammen. 1. Die E...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / IV. Bestätigung durch BFH und BMF für Zwecke der Ertragsteuer

Der BFH hat erfreulicherweise bei der Frage des Zuflusses inzwischen jedenfalls Gesellschafterbeschlüsse über inkongruente Gewinnausschüttungen[8] und gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen[9] als zivilrechtlich wirksam – und damit steuerlich anzuerkennen – beurteilt. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt und ihr Erfordernis einer satzungsmäßigen Ermächtig...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / V. Starke Tendenz des BFH auch bezüglich § 7 Abs. 8 ErbStG

Der BFH hat seine Rechtsprechung nun auch auf die Frage einer schenkungsteuerbaren Werterhöhung fortentwickelt. Mit Beschluss vom 6.6.2025 hat er zumindest i.R.d. einstweiligen Rechtschutzes einen Tatbestand nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG für eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis begründenden personenbezogenen Kapitalrücklage verneint.[12] Demnach reicht eine rein schuldrec...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / 3. Zweckmäßigkeit personenbezogener Kapitalrücklagekonten

Die Führung personenbezogener Kapitalrücklagekonten kann zweckmäßig sein zur sachgerechten Abbildung disquotaler Einlagen sowie zur Sicherstellung einer individualisierten steuerlichen Behandlung.mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / 2. Klare Dokumentation und Umsetzung

Ferner ist darauf zu achten, dass die personenbezogenen Rücklagen klar dokumentiert und buchhalterisch zutreffend umgesetzt werden. Insbesondere bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist auf einen entsprechenden Ausweis zu achten, denn dem Jahresabschluss kommt insoweit die Bedeutung einer Verbindlichkeitserklärung der Bilanz sowohl im Verhältnis der Gesellschafter zur Gese...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / II. Risiko der Ausschüttungsbesteuerung und Schenkungsteuer

Allerdings bringt auch die Bildung personenbezogener Kapitalrücklagen steuerliche Folgeprobleme mit sich: Besteuerung ohne tatsächlichen Geldzufluss: Zum einen droht ertragsteuerlich bei der gesonderten Zuweisung eines Gewinnanteils an einen Gesellschafter eine als "dry income" bezeichnete Besteuerung ohne tatsächlichen Geldzufluss. Denn insbesondere bei beherrschenden Gesell...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / III. Fragliche Rechtsgrundlage für die personenbezogenen Kapitalrücklagen

Nicht abschließend geklärt ist, ob eine personenbezogene Kapitalrücklage zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine schuldrechtliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern genügt. Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung hatte lange Zeit für die steuerliche Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen eine satzungsmäßige Grundlage verlang...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / VII. Fazit

Die jüngere BFH-Rechtsprechung und das BMF-Schreiben v. 4.9.2024 [19] ermöglichen eine rechtsichere Behandlung disquotaler Einlagen und personenbezogener Kapitalrücklagen. Auch wenn eine satzungsmäßige Grundlage für die Bildung personenbezogener Kapitalrücklagen im Ergebnis nicht mehr erforderlich sein dürfte, sollte zumindest eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsv...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / VI. Handlungsempfehlungen für die Praxis

Ausreichend für die Bildung personenbezogener Kapitalrücklagen dürften damit auch einfache Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sein – selbst wenn hierzu in der Satzung keine Regelung getroffen ist. Vom BMF aufgestellte Fallgruppen: In dem BMF-Schreiben v. 4.9.2024 sind als anzuerkennende Fallgruppen allerdings ausdrücklich nur abweichende Regelungen der Gewinnverteilung i...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / 2. Steuerrechtliche Implikationen disquotaler Einlagen

Zugleich sind disquotale Einlagen und deren Rückgewähr mit steuerrechtlichen Implikationen verbunden, die teils erhebliche Rechtsfolgen auslösen können. Insbesondere kann es aufgrund der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 KStG zu unerwünschten ertragsteuerlichen Effekten kommen.[3]mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Die Zuweisung eines im Nachlass befindlichen GmbH-Geschäftsanteils an einen von mehreren Erben erfolgt im Regelfall durch eine (Teil-) Erbauseinandersetzung. Hierbei sind die Vorgaben der Satzung zu beachten (insb. Vinkulierungsklauseln). Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte eines solchen Vertrages zusammen.mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / I. Zweckmäßigkeit einer personenbezogenen Kapitalrücklage

Die Zuführung von Eigenkapital kann bei Kapitalgesellschaften nicht nur im Wege einer förmlichen Stammkapitalerhöhung erfolgen, sondern auch durch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Diese Form der Eigenkapitalzuführung setzt keine Veränderung des Nennkapitals voraus und dient typischerweise der Stärkung der Eigenkapitalbasis ohne gesellschaftsrechtl...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / 1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte disquotaler Einlagen

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis zeigt sich jedoch, dass nicht sämtliche Gesellschafter in der Lage oder bereit sind, Zuzahlungen in gleicher Höhe zu leisten. Daraus resultieren disquotale Einlagen, bei denen die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nicht im selben Verhältnis wie die Zuzahlungen in die Kapitalrücklage stehen.[2] Der zuzahlende Gesellschafter ha...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues ... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Marc Nürnberger, RA/FASt/StB[*] In der Praxis ist gelegentlich erforderlich, dass Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Einlagen leisten, die nicht ihrer Beteiligungsquote entsprechen (sog. disquotale Einlagen). Damit der überquotale geleistete Betrag bei einer späteren Rückgewähr wieder zugunsten des Gesellschafters berück...mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / 3. Besonderheiten bei einer Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angewiesen und erfasst der Aufgabenbereich auch die Zuteilung der Nachlasswerte, erfolgt die Nachlassteilung ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker durch Aufsetzung eines Auseinandersetzungsplans (§ 2204 BGB).mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / 5. Besonderheiten bei Grundbesitz haltenden Gesellschaften

Auch wenn die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, kann sie selbständige Rechtsträgerin im Grunderwerbsteuerrecht (GrESt-Recht) sein (BFH v. 12.2.2014 – II R 46/12, BStBl. II 2014, 536 = GmbHR 2014, 666). Die Erbauseinandersetzung über Geschäftsanteile einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft kann somit GrESt auslösen. Nach Auffassung des FG Düsseldorf (FG...mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / 2. Erbauseinandersetzung

Soll aus Sicht der Erben nur ein Miterbe das Gesellschaftsverhältnis fortführen, ist der Geschäftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf diesen Miterben zu übertragen. Andere Gestaltungen sind die – notariell zu beurkundende – Erbteilsübertragung (hierzu Dietz/Sammet in Beck’sches Notarhandbuch, 8. Aufl. 2024, § 17 Rz. 438 ff.), bei der jedoch sämtliche noch vorhandenen ...mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / 4. Form

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG notariell zu beurkunden; dasselbe gilt für die Abtretung des Anteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Vollmachten bedürfen nicht dieser Form (§ 167 Abs. 2 BGB); Entsprechendes gilt für nachträgliche Genehmigungen. Vorsicht (!) ist geboten bei der Verwendung transmortaler General- oder Spezialvollmachten des Erblassers: Zwar kann...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Tod, Liquidation, Umwandlung und Insolvenz

Rz. 208 Ist der Verwalter eine natürliche Person und stirbt dieser, endet seine Organstellung mit seinem Tod; das Amt ist Fall personengebunden, eine Rechtsnachfolge durch den Erben kommt nicht in Betracht (§§ 168 S. 1, 673 BGB analog).[168] Rz. 209 Veräußert ein Einzelkaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit Firma, wird der Erwerber nicht zum Verwalter.[169] Denn der Verwalte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Eigenes Verschulden

Rz. 331 Verschuldet ist die Pflichtverletzung, wenn sie mindestens fahrlässig, d.h. fahrlässig oder vorsätzlich, erfolgt. Rz. 332 Fahrlässig handelt ein Verwalter, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist dabei diejenige Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter bei der zu erfüllenden Aufgabe aufge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Keine Vor-Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 19 Andenken lässt sich eine Vor-Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – vergleichbar der Vor-GmbH, die ab Abschluss des notariellen Gründungsvertrags bis zur Eintragung im Handelsregister besteht und für die Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (etwa die Eröffnung eines Bankkontos), die dann auf die GmbH übergehen. Hierfür kann zum Abschluss von Versorgungsverträgen...mehr

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Mustertexte / IV. Verwalterbestellung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.15: Klageantrag auf Verwalterbestellung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[33] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rz. 42 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerber wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, seinen Beitrag zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu leisten[157] (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Abs. 1 WEG) und sein Sondereigentum instand zu halten (§ 14 WEG). Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen des Erwerbers unterhalb oder nur knapp oberhalb ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft

Rz. 496 Bei der Frage, ob ein Verwalter öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen werden kann, gilt es sowohl nach der Art der Inanspruchnahme als auch nach der jeweiligen Verantwortlichkeit des Verwalters zu differenzieren. Rz. 497 Grundsätzlich ist im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich zwischen dem sog. Zustandsstörer und dem Handlungsstörer (oder Verhaltensstörer) zu differ...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / IV. Zusammenfassung und Ausblick

Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird eine Nutzungsentnahme von E-Autos bereits versteuert, wenn nach dem Anscheinsbeweis von einer privaten Verwendung auszugehen ist und kein Gegenbeweis (z.B. durch ein gleichwertiges Fahrzeug im PV oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erbracht wird. Die Entnahme der privaten E-Auto-Nutzung wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Prüfungspflicht des Zustimmungsberechtigten und Mitwirkungspflicht des Veräußerers

Rz. 53 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – ist verpflichtet, das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes zu prüfen. Er muss dabei aber grundsätzlich auch Nachforschungen über die Person des Erwerbers und dessen Vermögensverhältnisse anstellen,[182] auch wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht bestimmt. Nachfragen gegenüber dem Veräußerer sind ratsam. D...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 1. Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG)

Elektrofahrzeuge sind als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Grundsatz linear abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Nach der Nutzungsdauer für Pkw von sechs Jahren[1] sind danach die AK von E-Autos jährlich gleichmäßig mit 16,67 % abzuschreiben. Durch das "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" vom ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zustimmungsberechtigte

Rz. 12 Als Zustimmungsberechtigte können Wohnungseigentümer (s. Rdn 13) oder beliebige Dritte (s. Rdn 28) wie insbesondere der Verwalter (s. Rdn 17) bestimmt sein. Im Zweifel ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[80] zuständig. Die Prüfung und eine etwaige Zustimmung oder Nichterteilung derselbigen stellt eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im...mehr

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Mustertexte / III. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Klageantrag auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[26] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Informationspflicht des Gerichts

Rz. 155 Auch das Gericht kann – in Ausnahmefällen – verpflichtet sein, die Wohnungseigentümer über die Erhebung einer Beschlussklage zu informieren. Der Gesetzgeber hat insofern in seiner Begründung auf eine Entscheidung des BVerfG vom 9.2.1982 Bezug genommen,[126] wonach eine Informationspflicht des Gerichts in bestimmten Fällen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgen könne. Hierbei i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Personengebundenheit und Delegationsmöglichkeiten

Rz. 196 Die Ausübung des Verwalteramtes wird in der Rechtsprechung immer wieder als personengebundene Angelegenheit bezeichnet.[163] Rz. 197 Die mit der Amtsstellung verbundenen Aufgaben sind im Wesentlichen vom bestellten Verwalter selbst auszuüben, sofern es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt. Rz. 198 Die Bindung betrifft den jeweiligen Rechtsträger, sodass se...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / 2. Spezial-AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Durch das "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" vom 14.7.2025[3] wurde mit § 7 Abs. 2a EStG für Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden und zum Anlagevermögen gehören, eine eigene AfA-Methode geschaffen. Es handelt es sich um ein Wahlrecht. Beraterhinweis Wird nach § 7 Ab...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / c) Fehlen eines (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbuchs

Sofern kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch geführt wurde, ist oft der zentrale Diskussionspunkt, ob eine private Nutzung (und damit eine Entnahmebesteuerung) des betrieblichen Fahrzeugs deshalb ausgeschlossen wird, da der Gesellschafter ein anderes (mindestens gleichwertiges) Fahrzeug außerhalb des BV nutzen kann. Dies sind insbesondere Pkw, die dem Gesellschafter oder einer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Person des Verwalters

Rz. 24 Jede geschäftsfähige natürliche Person kann grundsätzlich zum Verwalter bestellt werden. Rz. 25 Maßgeblich ist, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, dass für den Rechtsverkehr ersichtlich ist, wer für die Annahme und Abgabe von Willenserklärungen verantwortlich ist. Die GdWE sowie Dritte sind insofern schutzwürdig, als für sie erkennbar sein muss, ob die Abgabe ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abstimmung, Stimmenmehrheit und Stimmrecht

Rz. 86 Für die Beschlussfassung erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Die abgegebenen Stimmen sind solche der Anwesenden bzw. an der Abstimmung Beteiligten, die auf "Ja" oder "Nein" lauten; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die fehlende "Ja"-Stimme bei einem Kandidaten bzw. die Ja-Stimme für einen anderen Kandidaten, die keine Enthal...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Personelle Anforderungen

Rz. 66 In personeller Hinsicht ist erforderlich, dass auf der Aktiv- oder Passivseite im Verfahren der Verwalter beteiligt ist. Wer als Verwalter anzusehen ist, ist weit auszulegen. Es geht dabei um die Konzentration von Streitigkeiten über die Frage der pflichtgemäßen Verwaltung, weshalb sämtliche Verfahren, die einen Bezug zur Tätigkeit der verwaltenden Person aufweisen, er...mehr

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Mustertexte / XI. Verbindung – Abtrennung

Rz. 22 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.22: Verbindung – Abtrennung 65 C 689/23; 65 C 700/23 Beschluss in der Wohnungseigentumssache gegen die GdWE Goethestr. 377, Frankfurt am Main (RA Terz, GF 4001), vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, die...mehr

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Besteuerung von E-Autos bei... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Versteuerung der privaten Nutzung von Pkw im Betriebsvermögen ist ein typischer Aufgriff in der Betriebsprüfung. Dabei geht es vor allem um zwei Fragestellungen: Unter welchen Voraussetzungen kann die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs unterstellt werden und wie wird dann die Privatnutzung bewertet? Dieses Thema hat sich durch die zune...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Vertreter von Handelsgesellschaften und juristischen Personen

Rz. 11 Für Handelsgesellschaften (OHG, KG) nimmt ein geschäftsführender Gesellschafter an der Eigentümerversammlung teil. Für juristische Personen oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften etc. ist deren gesetzlicher Vertreter teilnahmeberechtigt, für die GmbH also etwa deren Geschäftsführer. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Einberufung verwiesen werden. Eine juri...mehr

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Mustertexte / X. Vollstreckungsantrag

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.21: Vollstreckungsantrag Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag In der Zwangsvollstreckungssache Der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer...mehr

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Mustertexte / XIII. Vollstreckung gem. § 877 ZPO

Rz. 24 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.24: Vollstreckung gem. § 877 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Rechts- und Parteifähigkeit der Gemeinschaft (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Die Gemeinschaft ist grundbuchfähig, scheck- und wechselfähig,[21] konten- und kreditfähig[22] sowie erbfähig.[23] Sie kann auch Mitglied in einer eGbR, einer GmbH, einem Verein oder sonstigen Personenmehrheiten sein.[24] Sie ist prozesskostenhilfefähig,[25] wobei es für die Bedürftigkeit sowohl auf die Vermögensverhältnisse der Gemeinschaft als auch auf die Vermögens...mehr

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Mustertexte / XV. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.26: Vollstreckung gem. § 888 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

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Mustertexte / XVI. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 27 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.27: Vollstreckung gem. § 888 ZPO (Ersatzzwangshaft) 65 C 700/24 Haftanordnung und Haftbefehl In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vertreter

Rz. 17 Ist ein Wohnungseigentümer nicht voll geschäftsfähig, ist sein gesetzlicher Vertreter zu laden, etwa die Eltern. Steht das Wohnungseigentum mehreren Eigentümern als Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie alle zu laden, sofern die ­Gemeinschaftsordnung keine Sonderregelung (etwa die Vertretung durch einen Eigentümer) vorsieht. Bei Gesellschaften wie OHG oder KG ist der ve...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Mustertexte / V. Beschluss-Sammlung

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.33: Beispiel einer Beschluss-Sammlung Beschluss-Sammlung der WEG Sonnenallee 92 in Berlin-Neuköllnmehr