Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH-Geschäftsführer

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / p) Kfz-Nutzung

Rz. 824 Die Gestellung eines Dienstfahrzeuges an den GmbH-Geschäftsführer entspricht allgemeiner Üblichkeit. Ebenfalls üblich ist es, dass der Geschäftsführer den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen kann und den hierin liegenden Steuervorteil nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen als vermögenswerten Vorteil versteuern muss. Dieser Üblichkeit folgend sieht das ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Bezugsgröße der Tantiemeberechnung

Rz. 1439 Die Höhe und konkrete Berechnung der Tantieme bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden,[3356] die insoweit zur Vermeidung von Auseinandersetzungen eindeutige Regelungen enthalten sollten und zwecks Erfüllung der Nachweispflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG) schriftlich nachzuweisen sind. Fehlt – unter Verletzung der Nachweispflicht – eine ausdrückliche Regelun...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / b) Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

Rz. 146 Für die Kündigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers ist ebenfalls die Gesellschafterversammlung zuständig, sofern diese Kompetenz nach dem Gesellschaftsvertrag nicht auf einen Beirat übertragen ist. In der nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat. Das Fehlen eines Beschlusses oder die Rechtsfehlerhaftigkeit des Besch...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Sonderregelungen

Rz. 1053 Die Kündigungsfristen für unabhängige Dienstverträge folgen grundsätzlich aus § 621 BGB. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Organmitgliedern kommt die Anwendung der Frist des § 621 Nr. 3 BGB jedenfalls im Falle einer Kapitalbeteiligung in Betracht.[2454] Im Übrigen bestehen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse Sonderregelungen. So gelten für das B...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Gemeinschaftlich zu treffende Maßnahmen

Rz. 171 Gemeinschaftlich haben die Miterben gem. § 2038 Abs. 1 BGB Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung zu treffen.[255] Eine gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt einstimmig. Eine außerordentliche Verwaltung liegt gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB nach inzwischen wohl h.M. und Entscheidung des BGH vom 28.9.2005[256] jedenfalls bei einer wesentlichen Veränderung des g...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Ordentliche Kündigung

Rz. 830 Das Vertragsmuster enthält für die Kündigung zwei unterschiedliche Regelungsvorschläge, die wahlweise verwendet werden können. Zum einen handelt es sich um eine Regelung für einen unbefristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, zum anderen um einen befristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag,[1834] der während der befristeten...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 7. Ausländer als Geschäftsführer

Rz. 20 Auch Ausländer können zu Geschäftsführern bestellt werden (grundsätzlich erledigte Streitfrage – vgl. Lutter/Hommelhoff § 6 Rz. 14 f.; Gehrlein/Born/Simon § 6 Rz. 28 f.; Altmeppen § 6 Rz. 44; Noack § 6 Rz. 11 – jeweils m w.N. – zur älteren teils überholten Rechtsprechung s. Voraufl.; vgl. z.B. bereits Wachter Bestellung von Nicht-EU-Ausländern zu GmbH-Geschäftsführern...mehr

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§ 10 Beendigung und Bestand... / III. Form der Kündigung

Rz. 18 Seit Inkrafttreten des § 623 BGB zum 1.5.2000 bedarf jede Kündigung der Schriftform. § 623 BGB gilt sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Er gilt für alle Kündigungen, somit auch für die außerordentliche Kündigung. Keine Geltung entfaltet § 623 BGB demgegenüber für Teilkündigungen oder Änderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen d...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / bb) Aufhebungsvertrag durch konkludente Vereinbarung

Rz. 296 Bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB am 1.5.2000 war die konkludente Aufhebung von Arbeitsverträgen möglich. Dies wurde insbesondere diskutiert, wenn ein Arbeitnehmer zum Organ einer Gesellschaft berufen bzw. ein Vorstands- oder Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Ob das alte Arbeitsverhältnis ruhte oder beseitigt worden war, wurde nach verschiedenen Au...mehr

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Literaturverzeichnis

Aligbe, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen, 2. Aufl. 2021 Altmeppen (vormals Roth/Altmeppen), GmbH-Gesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012 Anzinger/Koberski, ArbZG – Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl. 2020 Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2013 Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Rechtsnatur des Anstellungsvertrags

Rz. 117 Nach h.M. handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln des Dienstvertrags anzuwenden sind (§§ 675, 611 ff. BGB), nicht um einen Arbeitsvertrag (St. Rspr. seit BGH v. 9.2.1978 – II ZR 189/76; zuletzt BGH NZA 2021, 207, 208; Noack § 37 Rz. 101 f.; Altmeppen § 6 Rz. 78). Das schließt nicht aus, einzelne arbeitsrechtliche Bestimmungen anzuwende...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 47 Abstimmung

Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; ders. Die Nachholung der Beschlussfeststellung außerhalb der Gesellschafterversammlung, GmbHR 2003, 1471; Bacher Das Stimmverbot bei Beteiligungsverhältnissen bei Befangenheit eines Geschäftsführers analog § 47 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2002, 143; ders. Darlegungs- und Bew...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / g) Besonderheiten bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Rz. 336 Besonderheiten sind bei Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern zu beachten. In diesen Fällen ist zunächst zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis zu differenzieren. Die Organstellung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds ist rein gesellschaftsrechtlicher Natur. Sie kann bei GmbH-Geschäftsführern durch ...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Widerruf der Bestellung

Rz. 142 Über den Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Zuständigkeitsverteilung vorsehen. Möglich ist zum Beispiel die Übertragung auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss. Bei einer nach Maßgabe des Mitbestimmungsg...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Vergütung bei Arbeitsverhinderung

Rz. 807 Besondere Schwierigkeiten wirft die Frage auf, ob und in welchem Umfang dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Fortzahlung der festen und variablen Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung zustehen soll. Für den Geschäftsführer gilt – ebenso wie für Arbeitnehmer – die allerdings durch vertragliche Vereinbarung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das GmbHG ist zuletzt durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert – vgl. i.Ü. Einl. Rz. 1 ff.; ferner Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änder...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 2008 und Stand

Mehrfache Änderungen seit 2008 durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51); durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 882): durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338); insb. haben sich...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studierendenausschuss

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Das Studierendenparlament ist – sofern im jeweiligen Bundesland existent – als > Juristische Person des öffentlichen Rechts verfasst. Als Exekutivorgan ist der Allgemeine Studierendenausschuss (> ASTA) diesem sodann satzungsgemäß verantwortlich. Daraus leitet BFH 222, 438 = BStBl 2008 II, 981 ab, dass seine Organmitglieder weisungsgebunden ha...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 4. Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag

Rz. 174 Der Arbeitsvertrag ist im Regelfall ein Verbrauchervertrag, d.h. ein Vertrag zwischen einem Arbeitgeber als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und einem Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers wird vom BAG zu Recht bejaht.[374] Ebenso wird ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag zumeist in seiner Eigenschaft als Unternehmer ab...mehr

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§ 3 Prozessrecht / Literaturtipps

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GmbH-Geschäftsführer: Anstellungsvertrag

Einführung Der GmbH-Geschäftsführer und seine Dienste bzw. sein Einsatz sind für die GmbH und ihre Gesellschafter von zentraler Bedeutung. Das sollte bei dem Aufsetzen eines Anstellungsvertrags berücksichtigt werden und sich in ausgewogenen Regelungen über die Rechte und Pflichten niederschlagen. Um die Beziehung nicht durch Streitigkeiten z. B. über Bezüge, Nebentätigkeiten o...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 3 Weitere Zuständigkeitsregelungen

Über die Frage der Einzel- und Gesamtvertretung hinaus können einem GmbH-Geschäftsführer die Ressorts im Einzelnen zugewiesen bzw. der Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis bestimmt werden. 3.1 Ressortverantwortung Gibt es lediglich einen Geschäftsführer, ist er allzuständig und verantwortet sämtliche Ressorts. Selbstverständlich kommt eine Delegation auf nachgeordnete Mitarbei...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1 Grundsätzliches zum Anstellungsvertrag und zur Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

1.1 Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses Die Begriffe Anstellungsvertrag, Geschäftsführervertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag werden synonym verwendet. Teils wird auch unscharf vom Arbeitsvertrag des Geschäftsführers gesprochen. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers ist jedoch in der typischen Konstellation kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis. 1.2 ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / Einführung

Der GmbH-Geschäftsführer und seine Dienste bzw. sein Einsatz sind für die GmbH und ihre Gesellschafter von zentraler Bedeutung. Das sollte bei dem Aufsetzen eines Anstellungsvertrags berücksichtigt werden und sich in ausgewogenen Regelungen über die Rechte und Pflichten niederschlagen. Um die Beziehung nicht durch Streitigkeiten z. B. über Bezüge, Nebentätigkeiten oder die Re...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1.1 Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses

Die Begriffe Anstellungsvertrag, Geschäftsführervertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag werden synonym verwendet. Teils wird auch unscharf vom Arbeitsvertrag des Geschäftsführers gesprochen. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers ist jedoch in der typischen Konstellation kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis.mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 2 Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Die Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis im Anstellungsvertrag ist klarstellender Natur. 2.1 Vertretungsbefugnis Bereits durch den Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wird festgelegt, ob der Geschäftsführer allein- oder gesamtvertretungsberechtigt ist. Ist keine Regelung getroffen worden, ordnet das Gesetz Gesamtvertretung an. In der Praxis übl...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 6 Pflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

6.1 Sorgfaltspflichten und übernommene Arbeitgeberpflichten Der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG festlegt. Danach hat der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten. Er haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er hiergegen verstößt. Trotzdem sollten seine Sorgfaltspfl...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 12 Sonderleistungen/Versicherungen/Versorgung

Diese Regelung ist je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls anzupassen. 12.1 Dienstwagen Die Vereinbarung über die Stellung eines Dienstwagens sollte, wegen des hohen Streitpotentials, möglichst präzise gefasst sein. Neben der Aufnahme des Typs bzw. der Klasse des Fahrzeugs ist zu regeln, ob ein Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens besteht. Ferner können Vereinbarungen ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 4.1 Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.[4] Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer nunmehr auch mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten Geschäfte mit der GmbH tätigen kann. Praxis-Beispiel Insichgeschäft und Drittvertretung Insichgeschäft: Der Geschäftsführer könnte einen der...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 6.2 Berichtspflicht

Nicht deklaratorisch, sondern pflichtbegründend ist die Aufnahme einer regelmäßigen Berichtspflicht in den Anstellungsvertrag. Diese kann je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls weiter konkretisiert werden. Insbesondere können Zeitpunkte festgelegt werden, in denen die Berichte zu erstellen sind, z. B. Monats- bzw. Quartalsberichte.mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 4 Abschluss von Geschäften mit sich selbst oder als Vertreter von Dritten

4.1 Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.[4] Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer nunmehr auch mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten Geschäfte mit der GmbH tätigen kann. Praxis-Beispiel Insichgeschäft und Drittvertretung Insi...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 7 Vergütung

Die Vergütung des Geschäftsführers muss, da es hier keine Tarife oder Honorarordnungen etc. gibt, in jedem Einzelfall ausgehandelt werden. Hinweis Gehaltsuntersuchungen zu Rate ziehen Beide Seiten sollten sich im Vorfeld gründlich über die "übliche" Vergütung informieren, bevor sie in Vertragsverhandlungen eintreten. Hier ermöglichen Gehaltsstrukturuntersuchungen, z. B. der Ki...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1.5 Zuständigkeit zum Abschluss des Vertrags

Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossen wird. Die Gesellschaft wird hierbei durch die Gesellschafterversammlung oder ggf. durch den Aufsichtsrat vertreten. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Zuständigkeit eingehalten wird. Wichtig Wirksamkeit des fehlerhaften Anstellungsvertrags Ein Gesch...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 1.3 Begründung der Geschäftsführerstellung

Die Begründung der Organstellung als Geschäftsführer erfolgt zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung bzw. dem ggf. zuständigen Aufsichtsrat, auf der einen und dem Geschäftsführer auf der anderen Seite. Ebenso wird zwischen diesen Beteiligten der Anstellungsvertrag (= Geschäftsführer-Dienstvertrag) geschlossen. Muster: Anstellungsvertrag – GmbH-Geschäft...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 6.3 Vereinbarung zur Begrenzung der Haftung des Geschäftsführers

Die Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers sind beträchtlich, besonders in Anbetracht dessen, dass er häufig nicht der eigentlich Unternehmende und damit am Gewinn der Unternehmung nur begrenzt beteiligt ist. Es liegt daher aus seiner Sicht nahe zu versuchen, diese Risiken im Rahmen des Anstellungsvertrags zu begrenzen. Die unter § 6 a im folgenden aufgeführten Vereinba...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 10 Urlaub

Die Regelung des Urlaubs sollte unbedingt im Anstellungsvertrag erfolgen, denn das Bundesurlaubsgesetz gilt für den Geschäftsführer nicht unmittelbar. Neben der Vereinbarung der Anzahl der Urlaubstage ist die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung, d. h. der Auszahlung des Urlaubs in Geld, detailliert zu regeln, da hier ein erhebliches Streitpotential "schlummert". Nimmt der Gesch...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 15 Erfindungen/Rechte an Software

Eine Regelung zu Rechten an Erfindungen bzw. Software bietet sich an, wenn der Geschäftsführer selbst daran beteiligt ist, derartige Immaterialgüterrechte zu schaffen. Hier empfiehlt sich eine Verweisung auf das Recht des Arbeitnehmers, das allerdings aufgrund eines Verweises in § 69b Urheberrechtsgesetz aber auch auf sonstige Dienstverhältnisse, wozu auch das Anstellungsver...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 13 Wettbewerbsverbot

Jeder Geschäftsführer unterliegt schon aufgrund des Gesetzes einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Empfehlenswert ist aus Sicht der GmbH die Absicherung dieses Wettbewerbsverbots durch eine Vertragsstrafe. Muster § 13 Wettbewerbsverbotmehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 17 Pflichten bei Beendigung

Endet das Anstellungsverhältnis, sollte die Gesellschaft darauf achten, dass der Geschäftsführer sämtliche ihm überlassene Unterlagen, Schlüssel und sonstige Gegenstände, wie den Dienstwagen oder das Mobiltelefon, ohne Zurückbehaltungsrecht herausgeben muss. Muster § 17 Pflichten bei Beendigungmehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 2.2 Geschäftsführungsbefugnis

Von der Vertretungsbefugnis zu unterscheiden ist die Geschäftsführung. Darunter versteht man das "Dürfen im Innenverhältnis", also die Befugnisse des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, Entscheidungen in bestimmten Geschäftsbereichen zu treffen. Die Vertretungsbefugnis ist in der erteilten Form als Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis im Außenverhältnis unbeschrän...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 3.1 Ressortverantwortung

Gibt es lediglich einen Geschäftsführer, ist er allzuständig und verantwortet sämtliche Ressorts. Selbstverständlich kommt eine Delegation auf nachgeordnete Mitarbeiter in Betracht. Die Organverantwortlichkeit bleibt jedoch stets beim Geschäftsführer. Dieser hat die nachgeordneten Mitarbeiter auszusuchen, zu kontrollieren und anzuweisen. Hinweis Ressortverantwortung in Anstel...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 3.3 Zustimmungskatalog über genehmigungspflichtige Geschäfte

Sinnvoll ist die Aufnahme eines Zustimmungskatalogs, der je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls ausgestaltet wird. Der Zustimmungskatalog kann auch in einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung enthalten sein. Muster (noch § 3) Zustimmungskatalogmehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 6.3.1 Haftungsprivilegierung

Sie kann durch eine für den Geschäftsführer günstige Beweislastverteilung Muster (noch § 6a) Abweichende Beweislastverteilung sowie durch die Vereinbarung einer Ausschlussfrist zusätzlich fl...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 7.1 Angemessene Vergütung

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist stets die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers einschließlich der Vergütung muss angemessen sein. Die Vergütung muss, um in dieser Hinsicht "wasserdicht" zu sein, einem internen und externen Vergleich standhalten. Das heißt, sowohl im Verhältnis zu den Mitgeschäftsfüh...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 12.2 D&O-Police/Top-Manager-Rechtsschutz

Aufgrund der erheblichen Haftungsrisiken, die mit der Geschäftsführertätigkeit verbunden sind, muss der Abschluss einer Geschäftsführer-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Police) geprüft werden. In der Praxis werden D&O-Policen sowohl für die Geschäftsführer als auch für die Aufsichtsräte und die leitenden Angestellten angeboten. Je nach dem Bedarf des Einzelfalls ...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 18 Salvatorische Klausel/Änderungen bedürfen der Schriftform

Um den Vertrag für den Fall zu retten, dass eine Regelung vor Gericht als unwirksam erachtet wird, sollte er auf jeden Fall eine salvatorische Klausel enthalten. Muster § 18 Schlussbestimmungenmehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 2.1 Vertretungsbefugnis

Bereits durch den Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wird festgelegt, ob der Geschäftsführer allein- oder gesamtvertretungsberechtigt ist. Ist keine Regelung getroffen worden, ordnet das Gesetz Gesamtvertretung an. In der Praxis üblich ist entweder die Alleinvertretungsberechtigung oder die Gesamtvertretungsberechtigung von 2 Geschäftsführern bzw. die Gesamtvertr...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 3.2 Zuständigkeit in Krisensituationen

In Krisensituationen muss sich jeder Geschäftsführer verstärkt um die Finanz- und Liquiditätssituation der Gesellschaft kümmern und im Auge behalten, ob ggf. schon Insolvenzreife eingetreten ist. Muster § 3 Ressorts und genehmigungspflichtige Geschäftemehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 6.1 Sorgfaltspflichten und übernommene Arbeitgeberpflichten

Der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG festlegt. Danach hat der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten. Er haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er hiergegen verstößt. Trotzdem sollten seine Sorgfaltspflichten, ebenso wie seine sozialversicherungs- und steuerrec...mehr