Fachbeiträge & Kommentare zu Gleichstellung

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Nebentätigkeit / 1.3.2 § 3 Abs. 3 TVöD

Bei der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst war daher ein erklärtes Ziel der Verhandlungen die Abschaffung aller Anknüpfungen an das Beamtenrecht und die Gleichstellung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsprechung zu § 11 BAT nicht übertragen werden.[1] In § 3 Abs. 3 TVöD wurde d...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / I. Grundsätzlich nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten schiedsfähig

Rz. 12 Es sind ausschließlich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG schiedsfähig. Nur hier kann eine Gleichstellung mit der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielt werden, wobei dann an die Stelle der Entscheidung durch das staatliche Gericht die Entscheidung des Schiedsgerichts fällt. Die Rechtswirkung erfolgt inter partes, was bedeutet, dass grundsätzlich nur ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3 Ruhen wegen Urlaubsabgeltung (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer noch ein Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs, so ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer der Abgeltung, wobei mit Urlaubsabgeltung nicht auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines untergegangenen Urlaubsanspruchs ge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 4 Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1] Rz. 5 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.4 Nachweis der Schwerbehinderung und Kenntnis des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Sonderkündigungsschutz steht auch denjenigen Arbeitnehmern zu, die beim Versorgungsamt zu dem Zeitpunkt einen Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt haben, zu dem ihnen die Kündigung zugeht. Sofern der Arbeitnehmer bereits im Kündigungszeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, steht diesem der Sonderkündigungsschut...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Weitere Angabepflichten neben dem Anhang

Rz. 26 Der Gesetzgeber fordert zunehmend eine weitere Unternehmenspublizität, die außerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht positioniert ist. Exemplarisch sind als in den letzten Jahren hinzugekommene Berichte etwa zu nennen: Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Nach § 21 EntgTranspG haben Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Angaben nach § 289f HGB (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 119 § 289f HGB verpflichtet börsennotierte AG sowie bestimmte andere AG, im Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) bzw. in den Lageberichten einen Verweis auf die Angabe der Internetseite aufzunehmen, welche die Erklärung enthält (§ 289f Abs. 1 Satz 2 HGB). Rz. 120 § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB stellt klar, dass auch in dem Fall,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Gegenstand, Art und Umfang (Abs. 3)

Rz. 81 Abs. 3 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung zu erläutern. Darüber hinaus ist im Prüfungsbericht auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Aufgrund der Adressatenausrichtung des Prüfungsberichts sind hier zur Schaffung einer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Genussrechte

Rz. 129 Genussrechte gewähren keine mitgliedschaftlichen Berechtigungen, sondern schuldrechtliche Ansprüche.[1] Wenn Genussrechte ausgegeben werden und dem Unt als Gegenleistung Mittel zufließen, sind diese bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als Genussrechtskapital dem EK zuzuordnen.[2] Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden, um eine Gleichstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Neufassung Verbunddefinition

Rz. 46 Die Kritik an der in § 271 Abs. 2 HGB a. F. enthaltenen Verbunddefinition hatte viele Jahre keinen Erfolg. Obwohl die Norm "vielfach als schwer verständlich und lückenhaft"[1] identifiziert wurde, blieb Sie unverändert. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Genussrechtskapital

Rz. 235 Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht.[1] Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2 Ausgabe von Anteilen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 118 § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB schreibt vor, dass der Betrag – das Aufgeld oder Agio –, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Bei der AG, der SE oder der KGaA kann ein als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB auszuweisender ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Umfang und Einheit des Jahresabschlusses

Rz. 19 Der nach § 242 Abs. 3 HGB für alle Kfl. obligatorische Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz (§ 266 HGB) die GuV (§ 275 HGB). Sind KapG und KapCoGes angesprochen, so impliziert der Jahresabschluss verpflichtend zudem den Anhang. Eine Ausnahme besteht für KleinstKapG, die unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung des Anhangs verzichten können (Rz 45 ff.)....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Ausgestaltung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Rz. 3 Nach § 315d Satz 2 HGB ist § 289f HGB entsprechend anzuwenden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d i. V. m. 289f Abs. 2 HGB umfasst die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 161 Abs. 1 AktG (sog. Entsprechenserklärung), eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütun...mehr

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Miethöhe bei Vertragsschlus... / 7.2 Der Begriff der umfassenden Modernisierung

Dieser Begriff entspricht den Regelungen in § 555b Nr. 1, 3, 4 und 5 BGB. Dies bedeutet nicht, dass jede Modernisierung im Sinne dieser Vorschriften zugleich § 556f Satz 2 BGB erfüllt. Denn diese Regelung enthält als weiteres Merkmal den Begriff "umfassend". Nach der Gesetzesbegründung ist eine Modernisierung umfassend, "wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Glei...mehr

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Sauer, SGB III § 318 Auskun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 im Wesentlichen (einschließlich der Überschrift) neu gefasst (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). Abs. 1 Satz 2 wurde nur redaktionell geändert. Zuvor waren die Überschrift und Abs. 1 Satz 1 bereits durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046)...mehr

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Sauer, SGB IX § 221 Rechtss... / 2.4 Rechtsstellung der Teilnehmer im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich

Rz. 19 Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis gilt ausdrücklich nur für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, nicht dagegen für die Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Für die Regelung der Rechtsstellung dieses Personenkreises gegenüber der Werkstatt gilt § 52. Diese für Teilnehmer an Maßnahmen zur...mehr

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Sauer, SGB IX § 38 Verträge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 38 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die Vorgängervorschrift des § 21 a. F., die einen teils identischen Wortlaut hatte, außer Kraft. § 21 a. F. war zum 1.7.2001 mit folgender Gesetzesbegrün...mehr

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Lohnsteuerklassen und Steue... / 2 Steuerklassenwahl bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern

Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Steuerklassenwahl vor. Sie können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Seit 2018 ist der gesetzlich festgelegte Grundfall die Steuerklassenkombination IV/IV, die nur durch gemeinsamen Antrag der Ehegatten zugunsten von III/V abgewählt werden kan...mehr

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Riester-Rente / 7.5.1 In das Wohnförderkonto eingestellte Beiträge

Im Wohnförderkonto sind nach § 92a Abs. 2 EStG rein rechnerisch aufzunehmen: der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a Abs. 1 EStG, Tilgungsleistungen i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur Kapitalentnahme einen zertifizierten Darlehensvertrag für die Finanzierung des Wohneigentums verwendet sowie die für die Tilgungsleistungen gewä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gleichstellung zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und Hauptverwaltung bzw.

Rn 2 Hauptniederlassung (Abs 1). I stellt dem gewöhnlichen Aufenthalt den Ort der Hauptverwaltung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen bzw – im Fall einer natürlichen Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt – den Ort ihrer Hauptniederlassung gleich. Hauptverwaltung und Hauptniederlassung werden nur in den seltensten Fällen auseinanderfalle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Familienstand der Kinder.

Rn 14 Privilegiert werden ausschl ledige Kinder. Dies bedeutet, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern mit der Heirat des Kindes endet. Die Privilegierung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Ehe geschieden wird (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 455).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. WKRL.

Rn 75 Im Zuge der Umsetzung der WKRL in nationales Recht ist die Gleichstellung mit einem Sachmangel nur noch für die Aliud-Lieferung notwendig. Wird zu wenig geliefert, liegt darin bereits ein Sachmangel wegen Nichteinhaltung der objektiven oder ggf subjektiven Anforderungen (II 2, III 2). Die Anpassung folgt der Nennung der Menge als Beschaffenheitsmerkmal in Art 6 lit a, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Alter der Kinder.

Rn 13 Erfasst werden von der Gleichstellung nur solche Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. §§ 1307, 1308 (Ehe unter Blutsverwandten und Adoptierten).

Rn 15 Das Eheverbot der genetischen Abstammung betrifft die Eheschließung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 1), sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, mag das Verwandtschaftsverhältnis auch durch Adoption (§ 1755) eines Beteiligten später erloschen sein (§ 1307 2). Entfällt dagegen das Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend wegen Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Einzelne Vermögensgegenstände.

Rn 30 Bei der Veräußerung des Unternehmens stellt sich die Frage, ob und wie sich Rechts- oder Sachmängel einzelner Vermögensgegenstände auswirken: Beim Asset Deal geht es darum, ob sie für sich betrachtet Mängelansprüche auslösen oder nur, wenn sie den Wert des Unternehmens als solchen beeinträchtigen. Beim Share Deal eröffnet dessen Gleichstellung mit einem Asset Deal erst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Share Deal.

Rn 28 Der Anteilskauf ist ein Rechtskauf, bei dem sich die Rechts- und Sachmängelhaftung nur auf den Anteil, nicht auf das zugrundeliegende Unternehmen bezieht. Unter str Voraussetzungen steht er einem Unternehmenskauf gem Rn 27 gleich. Die Rspr bejaht einen Unternehmenskauf bei Veräußerung aller (Köln DB 09, 2259, 2260; zur aF RG 98, 289, 291 f; BGHZ 138, 195, 204 f; BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Rechtsfolgen.

Rn 27h Die Qualifizierung als Sachmangel gilt nur im Mängelrecht der §§ 437 ff, nicht im allg Leistungsstörungsrecht, va § 323 V, das einheitlich für alle Vertragstypen gelten sollte (Canaris ZRP 01, 329, 334 f; Grigoleit/Riehm ZGS 02, 115 ff; Heiderhoff/Skamel JZ 06, 383, 388f). Durch die Abkehr von der Gleichstellung der Mankolieferung hin zur Einordnung als originärer Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.8.90 (BGBl I 1762) geschaffene Vorschrift will die formale Gleichstellung des Tieres mit der Sache beseitigen um der gesellschaftlichen Anschauung, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen sind, Rechnung zu tragen. Durch die entspr Anwendung der für Sachen geltenden Regelungen hat si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 813 I stellt zwar einen eigenständigen Tatbestand der Leistungskondiktion dar, begründet faktisch indes nur eine Erweiterung der condictio indebiti (§ 812 I 1 Alt 1) auf die Fälle, in denen die Leistung zwar mit Rechtsgrund auf einen bestehenden, aber wegen einer dauernden (peremptorischen) Einrede nicht durchsetzbaren Anspruch des Bereicherungsschuldners erfolgt (MüK...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beruflich handelnde natürliche Person: Hauptniederlassung (Abs 1 S 2).

Rn 4 Die Hauptniederlassung (›principal place of business‹; ›établissement principal‹) ist für natürliche Personen, die iRd Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, der Ort ihres ›gewöhnlichen Aufenthaltes‹, I 2. Auch bei Handel im Internet kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Person und nicht auf den Ort an, von dem aus der Internetauftritt erfolgt (Reithmann/M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

Rn 25 Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (deklaratorisch normiert in § 53a AktG) verlangt die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Er hat sich in den §§ 709 II, 715 I, IV, 709 III 1, 736d VI, 737 niedergeschlagen. Aus dem dispositiven Charakter dieser Vorschriften ergibt sich auch die Abdin...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.2 Quotenregelungen

Der Geschlechtseintrag erfährt Relevanz bei der Beurteilung von Quotenregelungen von Gremien oder Organen. Dies betrifft vor allem gesetzliche Vorgaben zur Gleichstellung der Geschlechter, wie etwa die sog. Frauenquote. Maßgeblich für die Beurteilung des Geschlechts soll hier der Zeitpunkt der Besetzung sein. Erfolgt eine Änderung des Geschlechtseintrags nach Besetzung des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Deutschland.

Rn 6 Die Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im StAG. Im gesamten Bürgerlichen Recht und damit auch im IPR stehen deutschen Staatsangehörigen zudem die sog Statusdeutschen gleich (Art 116 I GG; Art 9 Abschn 2 Nr 5 1 FamRÄndG), so dass auch diese als ›Deutsche‹ iSd Kollisionsnormen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, anzusehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 15 Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten ist in hohem Maß konkretisierungsbedürftig. Gebräuchlich ist die Formel, nach der ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, wenn es gg das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Motive II, 727; BGHZ 10, 232; 141, 361; NJW 94, 187 f; 04, 2670; 14, 1098 Tz 23 und 14, 1380 Tz 8 zu § 826; NJW-RR 18, 906 Tz 24; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Arglistiges Verschweigen des Mangels (Abs 3).

Rn 11 Arglistiges Verschweigen durch den Unternehmer ist gegeben, wenn dieser ungeachtet seiner Kenntnis von einem Mangel (mindestens bedingter Vorsatz, bewusstes Augenverschließen reicht) diesen dem Besteller nicht offenbart, obgleich ihm bewusst ist, dass der Mangel für den Besteller nicht nur unerhebliche Bedeutung hat. Der unterlassenen Offenbarung bei Kenntnis stehen Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festsetzung der Vergütung.

Rn 2 Wegen der Gleichstellung mit dem Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter und dem Umstand, dass sie zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet sind und ihr Handeln dem Wohl des Erben dienen muss, erhalten berufsmäßige und ehrenamtliche Nachlassverwalter eine Vergütung. Eine Vergütung ist dann nicht zu entrichten, wenn der Nachlassverwalter nicht tätig geworden ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall seit 29.5.09.

Rn 6 Das nichteheliche Kind galt bis zum Inkrafttreten des NEhelG mit seinem Vater oder seinen väterlichen Vorfahren als nicht verwandt (anders die Rechtslage im Gebiet der früheren DDR). Für Erbfälle seit dem 29.5.09 ist eine vollständige Gleichstellung mit ehelich geborenen Kindern herbeigeführt (2. ErbGleichG – BGBl 2011, 615). Für Erbfälle vor dem Stichtag bleibt es beim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht beruflich handelnde natürliche Person.

Rn 5 Der gewöhnliche Aufenthalt einer nicht beruflich handelnden natürlichen Person wird in ROM I nicht definiert. Insoweit ist der in ROM I vielfach (zB in Art 4 ff) verwendete Begriff ›gewöhnlicher Aufenthalt‹ autonom auszulegen (Rauscher/Thorn Art 19 ROM I Rz 12). Wie auch sonst im IPR ist an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt anzuknüpfen (MüKoIPR/Martiny Art 19 Rz 12; G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hauptverwaltung (Abs 1 S 1).

Rn 3 Die Hauptverwaltung (›central administration‹; ›administration centrale‹) stellt im Gegensatz zur Hauptniederlassung ein unternehmensinternes Merkmal dar (v Bar/Mankowski § 7 Rz 39; MPI RabelsZ [07], 225, 335). Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort der Leitung eines Unternehmens, nämlich wo ›die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden‹ (Rausche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vermögen.

Rn 14 Das minderjährige Kind muss die Vermögenserträge, also Zinsen, Dividenden usw bedarfsdeckend einsetzen, braucht aber den Vermögensstamm nicht zu verwerten. Demggü muss ein volljähriges Kind auch den Vermögensstamm für seinen Bedarf einsetzen, soweit dies nicht im Einzelfall grob unbillig ist (BGH FamRZ 86, 48). Der Vermögensstamm ist auch dann einzusetzen, wenn er auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtfeststellbarkeit der Staatsangehörigkeit.

Rn 9 Ob die Staatsangehörigkeit feststellbar ist oder nicht, hängt auch vom Umfang der Ermittlungspflicht ab. Wo der Untersuchungsgrundsatz gilt (zB § 26 FamFG), ist das Gericht nicht an die Feststellungen ausl Behörden gebunden (BGH IPRspr 77 Nr 110; Grüneberg/Thorn Rz 6). Zweifel lassen sich dann nicht durch ein Wahrscheinlichkeitsurteil (aA bei deutlich überwiegender Wahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bewegliche.

Rn 7 In Übereinstimmung mit Art 2 Nr 5 WKRL sind Immobilien ausgenommen, damit wegen § 93 auch deren wesentliche Bestandteile (Erman/Grunewald Rz 4). Str ist die Rechtslage für Zubehör. Aus systematischen und praktischen Erwägungen sind die § 474 ff nicht anwendbar (Feller MittBayNot 03, 82, 84 f mwN; aA MüKo/Lorenz Rz 6; Staud/Matusche-Beckmann Rz 34; Maibaum RNotZ 23, 193,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Personengesellschaften.

Rn 5 Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Gleichstellung gem §§ 721 ff in haftungsrechtlicher Hinsi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Jürgens/Trautmann § 1854 Rz 2). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 8 Die §§ 133, 157 gelten für die Auslegung aller Willenserklärungen, auch für abstrakte Geschäfte (BGHZ 21, 161, Wechsel; BGH NJW-RR 96, 1458, Schuldversprechen; Ddorf NJW 07, 1291, Erbvertrag durch Prozessvergleich). Sie betreffen das Ob und das Wie einer Willenserklärung (Rn 1). Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Unterkapitalisierung des ausländischen Unternehmens (Abs. 4)

(4) Ergibt sich nach der Kapitalaufteilungsmethode für die inländische Betriebsstätte ein Dotationskapital, das dauerhaft zu Ergebnissen führt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht bereit wäre hinzunehmen, und gehört das ausländische Unternehmen, dessen Teil die Betriebsstätte ist, zu einer Unternehmensgruppe, die einem Konzern im Sinne des § 18 des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirksamkeit von Formularklauseln wegen Verstoß gg das Transparenzgebot.

Rn 8 Wegen des Verstoßes gg das sog Transparenzgebot (vgl BGH ZMR 12, 617) hat der BGH (NZM 06, 623) die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei einer Klauselkombination für unwirksam gehalten (vgl schon BGH ZMR 98, 752). Regelungen, die sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen, werden als zusammengehörig betrachtet. Das gelte nicht nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fallgruppen.

Rn 8 Von Bedeutung sind zum einen diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit). Paradigmatisch dafür steht der Untergang des Vertragsgegenstands, etwa der Kauf- oder Mietsache (BGHZ 2, 268, 270 [Kaufsache]; Karlsr NJW-RR 95, 849 [Miets...mehr