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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 128a ZPO – Vid ... / 1. Grundsatz.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 4

Die Regelung des Abs 1 stellt eine Grundlagennorm dar. Sie enthält in S 1 die allgemeine Klarstellung, dass eine mündliche Verhandlung stets auch als Videokonferenz durchgeführt werden kann. Der Hinweis, dass dies in geeigneten Fällen stattfinden kann, ist keine Einschränkung. Mit dieser Gleichstellung der Videoverhandlung ggü einer Verhandlung im Sitzungszimmer des Gerichts ist zugleich klargestellt, dass sämtliche Verfahrenshandlungen einer mündlichen Verhandlung auch iRe Videokonferenz vorgenommen werden können. I 2 enthält eine Definition der Videoverhandlung. Diese ist gegeben, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. I 3 zeigt, dass der Begriff des Verfahrensbeteiligten sehr weit zu fassen ist. Die Formulierung ›mindestens‹ macht deutlich, dass die Zahl der Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts, die per Bild- und Tonübertragung teilnehmen, ohne Bedeutung ist. Allein der Vorsitzende des Spruchkörpers muss zwingend an der mündlichen Verhandlung im Sitzungszimmer des Gerichts anwesend sein, da er von dort aus die Sitzung leiten muss (V 1). Daher muss die Bild- und Tonübertragung in jedem Fall auch an den Ort des zuständigen Gerichts übertragen werden. Eine Ausn hiervon wollte die geplante Norm enthalten, die bei Teilnahme sämtlicher Beteiligten an der Bild- und Tonübertragung auch dem Vorsitzenden die Möglichkeit eröffnet, ohne Anwesenheit im Gerichtsgebäude virtuell teilzunehmen. Diese Regelung ist nicht Gesetz geworden.

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