Rz. 17
Dieses Recht besteht nur, soweit die Personen nicht versicherungspflichtig sind. Denn jegliche Versicherungspflicht (wegen abhängiger Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, auf Antrag, wegen Kindererziehung oder Pflege) schließt das Recht zur freiwilligen Versicherung aus, da das System der Rentenberechnung eine Anrechnung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen für denselben Monat nicht kennt (BSG, Urteil v. 9.12.1982, 12 RK 8/82). Auch soweit für Zeiten der Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 keine Beiträge gezahlt wurden, besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 26.3.2024, Abschn. 2.2). Soweit für Zeiten, in denen aus welchem Grunde auch Versicherungspflicht bestanden hat, freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, so sind sie wegen des Ausschließungsgrundes der Pflichtversicherung zu Unrecht gezahlt und deshalb gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Die Versicherungspflicht besteht darüber hinaus unabhängig von dem tatsächlichen Austausch der Hauptleistungspflichten in einem Beschäftigungsverhältnis. Solange daher ein Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, obwohl die Hauptleistungspflicht – also die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (auch unwiderruflich) suspendiert ist, liegt auch Versicherungspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vor (BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R; dem folgt ausdrücklich auch die DRV, vgl. GRA zu § 7 SGB VI, Stand: 26.3.2024, Abschn. 2.2). Zwar regelt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Gleichstellung von Leistungen, sodass eine Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich auch zum Ausschluss der freiwilligen Versicherung führt. Hierzu existiert jedoch für Deutschland die abweichende Regel...