Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.3 Portalverbünde (Abs. 2a)

Rz. 7c Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden jährlich über den aktuellen Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen (Satz 1). Die Berichtspflicht ist erstmals zum 31.3.20...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.3 Berichtspflicht (Satz 2 bis 4)

Rz. 4a Der Vorstand hat dem BMG zu berichten, wenn gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden (Satz 2). In der Vergangenheit hat der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nicht immer fristgerecht umgesetzt und das BMG rechtzeitig über Probleme in der Umsetzung oder die Gründe für Verzögerungen ausreichend in Kenntnis gesetzt (BT-Drs. 19/15662 S. 86). Dah...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Allenfalls kann § 213 als solche angesehen werden. Für die früheren Bundesverbände war...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.10 Datenerfassung, -zusammenstellung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Technik, wie das tatsächliche und von den Krankenkassen geprüfte Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 festzustellen ist, beschreiben die Sätze 1 bis 3 des Abs. 5. Im Prinzip folgen die Bestimmungen zur Datenerfassung und Datenübermittlung bisherigem Recht. Wie bisher erfolgt die Erfassung arztbezogen, der Versichertenbezug, der für die Steuerung des Verord...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 217f schreibt dem GKV-Spitzenverband die Wahrnehmung der an anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben ab dem 1.7.2008 vor. Als weitere Aufgaben schreibt die Vorschrift in Abs. 2 bis 4 die Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände, Grundsatzentscheidungen zum Melde- und Beitragsrecht und Benchmarking zum Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb der Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.2 Unterstützung der Mitglieder (Abs. 2)

Rz. 6 Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen (Satz 1). Die Vorschrift greift konkretisierend die Entwicklung der Datenverarbeitung und des Datenaustausches auf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Beschreibung, sondern durch die Formulierun...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.7 Richtlinie zum Datenschutz (Abs. 4b)

Rz. 10d Der GKV-Spitzenverband legt bis zum 31.1.2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest (Satz 1; www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung_und_innovation/sozialdatenschutz/schutz_der_sozialdaten.jsp; abgerufen: 10.11.2020). Diese Richtlinie ist für die Krankenkassen verbindlich und ...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.5 Einspruchsrecht (Sätze 5 bis 7)

Rz. 40 Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.8 Fortgeltung bisheriger Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 schreibt vor, dass die Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen, die nach altem Recht von den bis zum 31.12.2008 bestehenden Spitzenverbänden (Bundesverbände der Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen) im Rahmen ihrer bis zum 30.6.2008 bestehenden Zuständigkeit zu treffen waren, so lange fortgel...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.2 Umlage (Sätze 3 und 4)

Rz. 46 Der GKV-Spitzenverband erhebt zur Finanzierung von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen (Satz 3). Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband (Satz 4).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.1 Errichtung (Satz 1)

Rz. 6 Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) zu errichten. Dafür hat er das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Ermessen hinsichtlich der Errichtung ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht eingeräumt. Rz. 7 Die wirks...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.10 Datenschutz (Abs. 7)

Rz. 12c Der GKV-Spitzenverband kann zur Durchführung seiner ihm durch das Arzneimittelneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben (§ 130b) die Daten nach § 267 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 anonymisieren, um sie ohne Krankenkassenbezug zu verarbeiten. Die von den Krankenkassen für Zwecke des Risikostrukturausgleichs über den GKV-Spitzenverband an das Bundesversicherungsamt übermittel...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.2.1 Richtlinien (Satz 1, 7 bis 9)

Rz. 11 Ursprünglich waren die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, erstmalig bis zum 30.6.2004 gemeinsam und einheitlich den Aufbau und das Verfahren zur Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien zum Aufbau und Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer sind zwischenzeitlich in Kraft getreten. Seit dem 1.7.2008 hat der ...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft getreten. Sie wurde zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) v. 26.3.2007 (BGBl. I ...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.6 Richtlinie zur hausarztzentrierten und zur integrierten Versorgung (Abs. 4a)

Rz. 10b Satz 1 betrifft die Regelungen zu hausarztzentrierten Verträgen, zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und zur Integrierten Versorgung (vgl. §§ 73b Abs. 3 Satz 8, 140a Abs. 4 Satz 6, 7). Die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Krankenkassen sind nach der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu treffen. Satz 2 bestimmt den Genehmigungsvorbehalt des Bundes...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.1 Tätigkeitsbeginn

Rz. 3 Der GKV-Spitzenverband hat seine Aufgaben seit 1.7.2008 zu erfüllen. Der ursprünglich vorgesehene Termin (1.1.2008, BT-Drs. 16/3100 S. 43) wurde durch Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren verschoben, weil unbedingt sicherzustellen war, dass der GKV-Spitzenverband im Zeitpunkt des Übergangs der gesetzlichen Aufgaben seine Errichtung abgeschlossen hat und handlungsfäh...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.4 Mitteilungspflicht

Rz. 44 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband das vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen der Leistungen nach § 31 für jeden KV-Bereich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Die Bundesebene benötigt diese Angaben für die jährliche Weiterentwicklung der Rahmenvorgaben nach Abs. 7 und für den Vergleich der...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.1 Beschlussfassung (Satz 1)

Rz. 33 Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Beschlüsse unter anwesenden Mitgliedern in einer Sitzung gefasst. Es werden nur die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.1 Finanzgeber (Sätze 1 und 2)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband wendet der Stiftung ab dem 1.1.2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Mio. EUR zu (Satz 1). Der Betrag umfasst auf Grundlage des bisherigen Finanzvolumens der UPD auch die Mittel für die Weiterentwicklung des digitalen und regionalen Beratungsangebots sowie für Maßnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der UPD (BT-Drs. 20/5334 S. 19). Der...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.9 Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (Abs. 6)

Rz. 12a Der GKV-Spitzenverband trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen abzurechnen. Wenn Mitglieder nach der Schließung ihrer Krankenkasse oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahre...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift befugt die Krankenkassen, jeweils eine Versichertennummer zu vergeben. Dabei regelt sie die Bestandteile und den Aufbau der Versichertennummer und sichert den Bezug zwischen einem familienversicherten Angehörigen (§ 10) und dem Stammversicherten. Der GKV-Spitzenverband legt den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtli...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.4 Beitrags- und Meldeverfahren (Abs. 3)

Rz. 8 Die Vorschrift verpflichtet den GKV-Spitzenverband, in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen verbindliche Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge zu treffen (§§ 23, 76 SGB IV). Der Spitzenverband Bund soll damit im Beitrags- und Meldeverfahren einen einheitlichen Prozess- und Verfahrensablauf sicherstellen. Darüber h...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.4 Eingeschränktes Stimmrecht (Satz 4)

Rz. 39 Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8), Bestellung und Abbe...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.1 Mitglieder (Satz 1)

Rz. 28 Der Stiftungsrat besteht insgesamt aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Gesundheitswesen, Patientenvertretung, Bundesregierung und Parlament mit dem Ziel zusammen, die Stiftungsarbeit durch ein hohes Maß an Expertise zu unterstützen und die Unabhängigkeit der Stiftungstätigkeit sicherzustellen (Satz 1). Nach Satz 2 N...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Geregelt sind die Vergabe von Krankenversichertennummern an Versicherte und deren Ausgestaltung. Rz. 1a Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Moderni...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.6 Beeinflussungsverbot (Satz 9)

Rz. 51 Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen. Die Tätigkeit der von ihnen entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt. Die Regelung entspricht dem Gebot der Unabhängigkeit der UPD. Das Stimmrecht der entsandten Vertreter wird dadurch nicht eingeschränkt.mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Der UPD kommt mit der Information und Beratung von Patienten eine zentrale Bedeutung im Gesundheitssystem (BT-Drs. 20/5334 S. 1 f.) zu. Auf Grundlage des § 65b werden vom GKV-Spitzenverband seit 2001 Einrichtungen gefördert, die Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei mit dem Ziel informieren und beraten, die Pa...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.2.3 Finanzierung (Satz 3)

Rz. 16a Die durch die Einrichtung und den Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwaltungskosten werden vom GKV-Spitzenverband finanziert.mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.1.3 Richtlinienbindung (Satz 3)

Rz. 9 Der GKV-Spitzenverband hat den Aufbau und das Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer in Richtlinien geregelt (Abs. 2 Satz 1). Die Richtlinien sind für die Krankenkassen verbindlich. In diesem Rahmen vergeben die Krankenkassen nach eigenen Regeln gestaltete Krankenversichertennummern.mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.11 Musterkassenordnung (Abs. 8)

Rz. 12e Der GKV-Spitzenverband stellt zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung auf. Will eine Krankenkasse davon abweichen, sind nur die Abweichungen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.mehr

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Sommer, SGB V § 79a Verhind... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel SGB V – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 bis 140h), zum Zweiten Abschnitt der Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 bis 106d) und zum Zweiten Titel, der mit Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung (§§ 77 bis 81a) überschrieben ist. § 79a ist eine Verschärfung ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.2 Voraussetzungen für die Meldung durch Datenübertragung

Rz. 44 Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger dürfen die Meldungen seit dem 1.1.2006 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Nach § 17 Abs. 1 DEÜV sind die Daten durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist. Für den E...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für die Jahre 2015 und 2016 galt die Vorschrift in der bisherigen Fassung zunächst unverändert weiter. In 2016 sollten aber die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Landesebene Vereinbarungen nach dem neuen § 106b Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) treffen, die mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. § 106b Abs...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.2 Namensgebung (Satz 2)

Rz. 8 Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. Der eingeführte Name wird beibehalten und die Rechtsform zum Namensbestandteil. Dem GKV-Spitzenverband wird damit hinsichtlich der Namensgebung ein eingeschränktes Ermessen ("soll") eingeräumt. Der Name ist damit wie im Gesetz vorgesehen zu vergeben, wenn nicht zwingende Gründe für...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.5 Anpassung des Ausgabevolumens

Rz. 45 Wenn sich während der auf ein Kalenderjahr begrenzten Laufzeit des vereinbarten Ausgabenvolumens die Ausgangslage für Leistungen nach § 31 im einzelnen KV-Bereich oder im gesamten Bundesgebiet verändert, erfolgt die Anpassung erst mit dem neu zu vereinbarenden Ausgabenvolumen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Rahmenvorgaben der Bundesebene als auch für die regiona...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 3 Literatur

Rz. 13 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012, 501. Beyer, BSG-Urteil vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R, Anmerkung, WzS 2022, 57. Bieresborn, BSG – Grünes Licht für die elektronische Gesundheitskarte – Bahn frei für digitale Verarbeitung von Gesundheitsdaten?, jM 2022, 113. v. Boetticher, Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2009, 15. Pfei...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.2 Aufbau (Sätze 2 und 3)

Rz. 16c Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer. Dabei ist zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der GKV-Spitzenverband legt das Nähere dazu im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations...mehr

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Sommer, SGB V § 217f Aufgab... / 2.1.2 Überblick (Satz 1)

Rz. 4 Die Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes sind neben den in den weiteren Abs. des § 217f enthaltenen Aufgaben an zahlreichen Stellen des Gesetzes zu finden. Dazu gehören z. B. die Festsetzung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln (§§ 35 und 36), ein Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129), die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91), die Haftung im In...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.3 Private Krankenversicherung (Sätze 5 und 6)

Rz. 47 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung beteiligen (Satz 5). In diesem Fall verringert sich der vom GKV-Spitzenverband aufzuwendende Gesamtbetrag entsprechend (Satz 6). Beteiligung und Ausstieg liegen im Ermessen der PKV, die zu einer einheitlichen Entscheidung gelangen muss (Koch, in: Schlegel/V...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.2 Zahlstellenmeldeverfahren und Antragsverfahren (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Vorschrift gibt in Variante 1 vor, dass Satz Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren gelten. Im Zahlstellenmeldeverfahren meldet die Zahlstelle der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1 SGB V). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kranke...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.1 Grundlagen für die Meldung durch Datenübertragung

Rz. 33 Grundlage für das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der DEÜV die Gemeinsamen Grundsätze, Gemeinsame Rundschreiben und Verlautbarungen. Ermächtigungsgrundlage für die DEÜV ist § 28c Nr. 4 SGB IV. Ermächtigungsnorm für die Gemeinsame Rundschreiben, Grundsätze und Verlautbarungen ist § 28b SGB IV. Rz. 34 Die vom GKV-Spitze...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.4 Gemeinsame Grundsätze zum Haushaltsscheck (Abs. 2)

Rz. 20 Zufolge dieser Vorschrift obliegt es dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Abs. 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmand...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.11 Rahmenvorgaben für Arzneimittelvereinbarungen (Abs. 6)

Rz. 56 Abs. 6 bestimmt, dass i. S. einer einheitlichen Verfahrensweise im Bundesgebiet bzw. einer gleichmäßigen Verordnung mit Leistungen nach § 31 die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, die KBV und der GKV-Spitzenverband, Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen und für die Inhalte der Informationen und Hinweise an die Vertragsärzte nach § 73 Abs...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist sukzessiv grundlegend neugestaltet worden und hat mit den früheren Fassungen nur noch wenig gemein. So lautet die Überschrift des § 28b in der vor dem 1.1.2009 geltenden Fassung "Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze" und in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung "Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Daten...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.2 Ermächtigung nach Nr. 2 (Voraussetzungen für die Zulassung)

Rz. 8 Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung per Verordnung zu regeln. Die Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch u...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.3 Aufnahme der Tätigkeit (Satz 3)

Rz. 9 Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1.1.2024 aufnehmen. Die vorbereitenden Maßnahmen dafür sind bereits im Jahr 2023 zu treffen. Damit wird ein reibungsloser Übergang des Informations- und Beratungsangebots der aktuellen UPD, die bis zum 31.12.2023 tätig ist, hin zum neuen Informations- und Beratungsangebot der Stiftung ermöglicht. Dies ist e...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.10 Evaluation (Abs. 10)

Rz. 43 Die Tätigkeit der Stiftung ist alle 2 Jahre extern und unabhängig zu evaluieren (Satz 1). Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung der Zweckerfüllung der Stiftung, der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots, der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots sowie der Beratungszahlen (Satz 2). Die Evaluation wird durch den Stiftun...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung d...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3 Beispiel für eine regionale Arzneimittelvereinbarung

Rz. 35 Die KV Nordrhein hat mit den nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, diese vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, am 15.12.2022 die Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2023 getroffen. Ziel dieser Verei...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.15 Vereinfachte Meldung – Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7)

Rz. 136 Um den privaten Haushalten bei Einstellung von geringfügig entlohnten Beschäftigten das Meldeverfahren zu erleichtern, wird für die im privaten Haushalt Beschäftigten mit Abs. 7 anstelle der zuvor aufgezeigten Meldungen eine vereinfachte Meldung als Haushaltsscheck eingeführt (zum Haushaltsscheckverfahren im Übrigen vgl. Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-V...mehr