Fachbeiträge & Kommentare zu Gewinn- und Verlustrechnung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Inhalt und Verhältnis zu den Einzelvorschriften

Rz. 50 Die in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB explizierte Generalnorm für die Rechnungslegung von KapG und KapCoGes verlangt vom Jahresabschluss unter Beachtung der GoB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt. Für den Lagebericht sind die Einschränkungen "unter Beachtung der GoB" und "Bild der Vermöge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Mehrere Geschäftszweige (Abs. 4)

Rz. 17 Falls ein Unt in mehreren Geschäftszweigen aktiv ist, können verschiedene Gliederungen entsprechend den Vorschriften für die jeweiligen Zweige maßgeblich sein. Als Gliederungsvorschriften nach Abs. 4 kommen neben den gesetzlichen Gliederungsvorgaben für Bilanz und GuV (§§ 266, 268 und 275, 277 HGB) auch ergänzende Vorschriften nach §§ 162 und 158 AktG, § 42 GmbHG und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Änderung von Gliederung und Bezeichnung (Abs. 6)

Rz. 24 In § 265 Abs. 6 HGB werden die Modifikation der Gliederung und die Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und GuV vorgeschrieben, "wenn dies wegen" Besonderheiten der KapG zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift sollen Besonderheiten von Unt spezieller Branchen oder speziell...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Nachtragsbericht (früherer Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 81 Der frühere Bericht über besondere Vorgänge nach Abschluss des Gj im Lagebericht (Nachtragsbericht) ist infolge des BilRUG (2015) entfallen, da diese Angaben zukünftig im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) zu machen sind. Hintergrund ist europäisches Recht. Anders als der frühere Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der RL 78/660/EWG verlangt Art. 17 Abs. 1 Buchst. q der RL 2013/34/EU sta...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Sonderfragen

Rz. 78 Bei immateriellen VG kann sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Zugangs oder Abgangs stellen. Da die VG keine physische Substanz aufweisen, müssen Zugangs- und Abgangsfiktionen zugrunde gelegt werden. Der Zugangszeitpunkt orientiert sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also am Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den VG, d. h. der Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausweis

Rz. 65 Wenn auf die anderen nicht beherrschenden Gesellschafter verschiedener TU sowohl Gewinn- als auch Verlustanteile entfallen, ist ein Ausweis in einem Posten als "nicht beherrschende Anteile" in der Konzern-GuV ausreichend (DRS 23.158). Allerdings wird in diesem Zusammenhang in DRS 23.158 empfohlen, die Zusammensetzung des Postens "nicht beherrschende Anteile" im Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Leerposten (Abs. 8)

Rz. 29 In der Bilanz und GuV müssen Leerposten für das ablaufende Gj nur ausgewiesen werden, wenn "im vorhergehenden Gj unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde" (§ 265 Abs. 8 HGB). Ansonsten besteht ein Wahlrecht, den Leerposten weiterzuführen oder diesen entgegen dem Stetigkeitsgrundsatz im folgenden Jahr wegzulassen. Die Regelung ist auf Anhangangaben im Fall von ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4 Gewinn-/Verlustvortrag (Abs. 3 A. IV.)

Rz. 121 Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns des Vj. auf Grundlage des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrücklagen eingestellt worden ist. Ebenso verhält es sich beim Verlustvortrag, der dem Bilanzverlust des Vj. entspricht. Die AG ist durch §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 125 An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung über eine Ausschüttung beschlossen wurde, ist die beschlossene Dividende als Abgang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 Die Vorschriften zur Zugangs- und Folgebewertung gelten sachlich für alle Kfl., kraft expliziter Verweisung auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) sowie für VersicherungsUnt und Pensionsfonds (§ 341a Abs. 1 HGB). Letztere haben jedoch die für sie geltenden geschäftszweigspezifischen Bewertungsgrundsätze und -bestimmungen (z. B. §§ 340e,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise

Rz. 163 I. R. d. Folgekonsolidierung werden die Bilanzansatz- und Bewertungskorrekturen sowie der GoF bzw. der passive Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung weiterverrechnet, d. h., die vom TU übernommenen VG, Schulden, RAP und Sonderposten werden mit ihren neuen Werten aus der Kapitalkonsolidierung fortgeführt.[1] Die zugeordneten Beträge sind analog zu den betreffe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Offenlegungspflicht

Rz. 151 Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Rz. 152 Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 12 § 317 HGB ist auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden. Betroffen sind somit KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die den zweiten Abschnitt des dritten Buchs des HGB zu beachten haben. Eigentlich "Betroffene" sind aber nicht die prüfungspflichtigen Ges., sondern deren Abschlussprüfer, die diese Vorschrift i. R. ihrer Abschlussprüfung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Handelsbücher des Kaufmanns

Rz. 43 Das Gesetz schreibt nicht vor, welches Buchführungssystem der Kfm. für seine Handelsbücher zu verwenden hat. Es kommen folgende Buchführungssysteme infrage:[1] kameralistische Buchführung, einfache Buchführung, doppelte Buchführung. Rz. 44 Die kameralistische Buchführung wird in der Praxis durch öffentliche Haushalte und öffentliche Betriebe angewandt, aber mit den Initia...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Personenhandelsgesellschaften weisen in Teilen besondere gesellschaftsrechtliche Strukturen auf, sodass eine vollumfängliche Übernahme der Vorschriften der §§ 264 ff. HGB für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft nicht möglich ist. Dieser Tatsache trägt § 264c HGB Rechnung, indem die Vorschriften der §§ 264 ff. HGB verändert und ergänzt werden.[1] Rz. 2 § ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge (Abs. 5)

Rz. 212 § 272 Abs. 5 Satz 1 HGB – der Art. 9 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 2013/34/EU umsetzt – schreibt vor, dass, soweit der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der GuV die Beträge übersteigt, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die KapG einen Anspruch hat, der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzust...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.3 Segmentangaben

Rz. 77 Für folgende Angaben besteht nach DRS 28 eine Angabepflicht: Beschreibung jedes anzugebenden Segments: z. B. Gebrauchtwagen/Neuwagen/Ersatzteile oder Deutschland/sonstige EU-Länder/Rest der Welt (DRS 28.29 f.). Erläuterung der Merkmale für die Abgrenzung der Segmente: z. B. die zuordenbaren Produkte, die Tätigkeiten oder die geografische Zusammensetzung (DRS 28.29). Erlä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Einführung des Euro ist die Problematik der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in weiten Teilen Europas entfallen. Angesichts der fortschreitenden Globalisierung der Güter-, Finanz- und Kapitalmärkte haben Geschäfte in fremder Währung für die Unt gleichwohl an Bedeutung gewonnen. Der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftstätigkeit deutscher Unt ste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Schuldenkonsolidierung und Währungsumrechnung

Rz. 24 Werden innerkonzernliche Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten im Einzelabschluss eines KonzernUnt auf Basis der Wechselkurse am Bilanzstichtag in die Berichtswährung des Unt umgerechnet, ergeben sich – soweit keine anderen Bewertungsanpassungen erfolgen – keine Aufrechnungsdifferenzen in der Schuldenkonsolidierung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kreditverhä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Definition der Umsatzerlöse

Rz. 45 Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU [1] werden Nettoumsatzerlöse als die Beträge definiert, "die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben" (Art. 2 Nr. 5). Der Dienstleistungsbegriff der EU-Richtlinie wird dabei so ausg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Latente Steuern

Rz. 42 Die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung kann zu Abweichungen zwischen den HGB-Wertansätzen der betreffenden VG und Schulden und deren Steuerwerten führen. Bei großen und mittelgroßen KapG können daraus latente Steuern nach § 274 HGB zu erfassen sein. Rz. 43 Temporäre Differenzen ergeben sich bei Fremdwährungsgeschäften aus der nur eingeschränkten Geltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Vorbemerkungen

Rz. 227 In der Praxis kommt es vor, dass Unt Mittel zur Verfügung gestellt werden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie den Schulden oder dem EK zuzurechnen sind. Tw. wird unter Hinweis auf § 265 Abs. 5 HGB die Auffassung vertreten, diese Mittel seien in einem neuen Posten auszuweisen, der zwischen dem EK und dem FK anzusiedeln ist.[1] Dem ist nach der hier vertretenen Auffassu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Darstellung des Geschäftsverlaufs einschließlich Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 23 Das HGB definiert die Begriffe "Geschäftsverlauf", "Geschäftsergebnis" und "Lage" nicht. Die Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage der Ges. im Wirtschaftsbericht gehen Hand in Hand, denn zwischen beiden Angabepflichten bestehen Ursache-Wirkungs-Beziehungen. Während sich die Angaben zum Geschäftsverlauf auf die vergangene Periode beziehen, liegt bei den Angaben zur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.38 Nachtragsbericht (Nr. 33)

Rz. 176 Im sog. Nachtragsbericht nach § 285 Nr. 33 HGB ist über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichtserstellung zu berichten. Vorgänge besitzen eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Ges. geführt hätten, wären sie schon vor Ende des Gj eingetreten. Zu berichten ist über positive wie n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 84 Identisch mit dem Wortlaut der Vorschrift zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 2 HGB) besteht für den Konzernabschluss eine eigenständige Generalnorm: Nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB hat der Konzernabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Durch die Generalnorm ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 30 Die Regelungen bauen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auf. Diese sehen vor, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Mit diesem muss sich der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung auseinandersetzen (§ 42 Abs. 2 GmbHG, § 111 Abs. 2 AktG). Neben diesen "internen" Informationsempfä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen

Rz. 7 § 277 Abs. 3 HGB fordert den gesonderten Ausweis der aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderungen vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Anlagevermögen, unabhängig davon, ob es sich um abnutzbare oder nicht abnutzbare Gegenstände handelt (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Im Fall des Finanzanlagevermögens sind auch die aufgrund einer voraussichtlich vorübe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Abs. 2 B. II. 1.)

Rz. 79 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus Geschäften, die in der GuV als Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB erfasst werden. Den Lieferungen und Leistungen liegen gegenseitige Verträge zugrunde (z. B. Lieferungs-, Werks- oder Dienstverträge), die seitens des bilanzierenden Unt bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt wurden, deren Erfüllung durc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Stille Gesellschaft

Rz. 239 Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Ges. entsteht dadurch, dass sich der stille Gesellschafter gegen Gewährung einer Beteiligung am Gewinn mit einer Vermögenseinlage am Betrieb des Handelsgewerbes eines anderen beteiligt.[2] Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge und Sanktionen

Rz. 16 Der Anhang soll zusammen mit Bilanz und GuV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB vermitteln. Daher gelten für die Erstellung des Anhangs die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss. Hierzu zählen: Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, Grundsatz der Wahrheit, Grundsatz der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Rz. 166 Der eng mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Rz 171 ff.) verknüpfte Wirtschaftlichkeitsgrundsatz spiegelt den dominierenden Sachzwang des wirtschaftlichen Handelns unter Abwägung der Kosten-Nutzen-Aspekte wider.[1] Die im Umkehrschluss aus dem Grundsatz ableitbare Option zum Verzicht auf die Darstellung von Sachverhalten i. R. d. Rechnungslegung aus Wirtschaftlichke...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Wahlpflichtangaben

Rz. 32 Für Wahlpflichtangaben besteht bzgl. des Orts der Angabe ein Wahlrecht, sodass eine Nennung auch i. R. d. Konzernbilanz oder Konzern-GuV (bzw. in der Konzern-KFR, der Konzern-EK-Spiegel oder dem Konzern-Segmentberichterstattung) erfolgen kann. Eine konkrete Ausgestaltungsempfehlung kann nur insoweit erfolgen, als stets auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Umrechnung der Bilanzposten

Rz. 8 Sämtliche Bilanzposten eines Fremdwährungsabschlusses mit Ausnahme des EK sind mit dem Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags in Euro umzurechnen. Rz. 9 Die Bezugnahme auf den Devisenkassamittelkurs findet sich entsprechend auch in die Regelung des § 256a HGB. Während § 256a HGB explizit nur die Folgebilanzierung von auf fremder Währung lautenden VG und Verbindli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.4 Schaffung von kleineren Unternehmensteilen

Rz. 207 Eine weitere Gestaltung könnte darauf zielen, die größenabhängigen Erleichterungen zu nutzen. Wie unter Rz 20 dargestellt, sind kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und kleine KapCoGes nur verpflichtet, die Bilanz und den Anhang offenzulegen, nicht aber die GuV. Insoweit kann versucht werden, den Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen zu begrenzen, um so die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Das EGHGB v. 10.5.1897 (RGBl. S. 437) wurde im Zuge der Einführung des BilMoG um einen 29. Abschnitt erweitert, der aus den Art. 66 und 67 EGHGB besteht und den zeitlichen Übergang von der Alt- zur Neufassung regelt. Art. 66 EGHGB legt dabei zunächst fest, welche Neuregelungen für welche Gj respektive Vorgänge erstmals gelten, wobei die Übergangsregelungen für Einzelpa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umrechnungsdifferenzen

Rz. 17 Eine bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode entstehende Umrechnungsdifferenz ist nach § 308a Satz 3 HGB im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen unter der Bezeichnung "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Rz. 18 Die Veränderung der Währungsumrechnungsdifferenz in einer Berichtsperiode setzt sich aus zwei Effekten zusammen: Zum einen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausweis und Erläuterung latenter Steuern im Konzern

Rz. 35 Nach § 306 Satz 6 HGB dürfen die Posten der latenten Steuern im Konzern mit den Posten nach § 274 HGB zusammengefasst werden. Durch diese Saldierung ist für den Abschlussadressaten die Ursache latenter Steuern nicht mehr ersichtlich,[1] jedoch wird dieser Mangel durch die nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB erforderlichen Anhangangaben geheilt. Wie § 285 Nr. 29 HGB für den J...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Saldierung

Rz. 118 Mit der Verrechnung der VG des Deckungsvermögens mit den zugehörigen Rückstellungen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wird beabsichtigt, nur diejenige Belastung auszuweisen, die das Unt tatsächlich noch wirtschaftlich trifft.[1] Die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Belastung ergibt sich durch Saldierung der bestehenden Verpflichtungen mit den zu deren Erfüllung besti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ausgabe vor dem Abschlussstichtag

Rz. 7 Die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens setzt einen Zahlungsvorgang voraus. Unter Zahlungsvorgang sind neben baren (Kasse) und unbaren (Bank) Zahlungsvorgängen sowie der Hergabe und Entgegennahme von Schecks, Wechseln und dergleichen auch Einbuchungen von Forderungen und ähnlichen Ansprüchen bzw. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu verstehen. Praxis-Beis...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (§ 246 HGB)

Rz. 19 In Bezug auf den Konzernabschluss ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Jahresabschluss. Die Vollständigkeit ist nach dem Recht des MU zu beurteilen und in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Konzern geregelt. Letzteres geht damit § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Die Vermögenszuordnung erfolgt auch für den Konzernabschluss auf Basis des wirt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Handelswaren

Rz. 306 Die Ermittlung des beizulegenden Werts hat bei Handelswaren nach überwiegender Auffassung sowohl beschaffungs- als auch absatzmarktorientiert zu erfolgen (doppelte Maßgeblichkeit, Rz 287). Praxis-Beispiel Die Handels-AG verfügt am Abschlussstichtag über Handelswaren, die zu AK von 10 TEUR im Bestand geführt werden. Unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bewertung (und Ansatz) bei Wegfall der going-concern-Prämisse

Rz. 50 Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei Vorliegen entgegenstehender Gegebenheiten die Vorgabe zur Berücksichtigung der gegebenen Situation i. R. d. Bewertung und entsprechend i. d. R. das Erfordernis zur abweichenden Bewertung.[1] Wie genau aber eine derartige, abweichende Bewertung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.3 Negatives Kapitalkonto

Rz. 20 Negative Kapitalkonten können mit Bezug auf den jeweiligen Gesellschafter aufgrund von Verlustverrechnungen oder Überentnahmen entstehen. Eine Saldierung negativer Kapitalkonten einzelner Gesellschafter mit positiven Kapitalkonten anderer Gesellschafter ist wegen des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB unzulässig. Das gilt auch innerhalb derselben Gesellschaftergru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.2 Beschaffungsgeschäfte

Rz. 162 Eine Rückstellung für drohende Verluste kommt nur für den Teil eines Dauerschuldverhältnisses in Betracht, der am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt ist.[1] Rz. 163 Eine Drohverlustrückstellung ist für den schwebenden Teil des Dauerbeschaffungsgeschäfts nur dann zu bilden, wenn ein Verlust droht. Eine Rückstellung wegen entgangener Gewinne kommt demgegenüber nicht i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 79 Das vom Jahresabschluss zu vermittelnde, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage muss unter Beachtung der GoB erfolgen. Bereits § 243 Abs. 1 HGB fordert, dass der Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen ist (§ 243 Rz 3 ff.); § 238 Abs. 1 HGB verlangt, dass diese für die Buchführung zu beachten sind (§ 238 Rz 34). Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Eröffnungsbilanz

Rz. 3 Die Eröffnungsbilanz ist von jedem Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes aufzustellen. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb unter der Voraussetzung, dass er i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 HGB und § 241a HGB vgl. § 241a Rz 6 ff.). Der Zei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Aufgaben und Grundsätze der Kapitalflussrechnung

Rz. 16 Mithilfe der Kapitalflussrechnung werden reine Zahlungsströme in einem Gj dargestellt. Da die Ein- und Auszahlungen im Gj die Grundlage für die Erstellung der Kapitalflussrechnung sind, kommt es nicht oder i. d. R. nur in unwesentlichem Umfang zu Bewertungseinflüssen (Bewertungsunabhängigkeit). Dadurch wird ein objektives Bild der Finanzlage vermittelt. Die Kapitalflu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 15 Da § 252 HGB nicht von abschließendem Charakter ist, was sich bereits aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" in Abs. 1 ergibt, stehen alle anderen Normen des Handelsgesetzbuches mit § 252 HGB zumindest in indirekter Beziehung, die GoB-Bezug aufweisen respektive GoB konkretisieren. Dies betrifft sowohl § 238 Abs. 1 HGB für die Buchführung, die §§ 243 Abs. 1...mehr