Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

E. Vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter (§ 158 Abs. 2 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 27

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 AktG regelt Teilaspekte von GAV aus Sicht des beherrschenden UN (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 158, Rn. 9). Eine entsprechende Definition des Begriffs "Gewinnabführungsvertrag" findet sich in § 291 Abs. 1 AktG, die eines TGAV in § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Hat betreffende Gesellschaft als herrschendes UN aus einem GAV regelmäßige Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG (Hauptfall) an außenstehende Aktionäre oder im Fall eines TGAV an Gewinnberechtigte zu leisten, so sind diese gesondert auszuweisen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelung des § 277 Abs. 3 Satz 2, wonach Gewinne aus (T)GAV sowie Aufwendungen aus einer etwaigen Verlustübernahme grds. gesondert unter entsprechender Bezeichnung in der GuV auszuweisen sind (Bruttoprinzip). § 158 Abs. 2 Satz 1 AktG statuiert eine Ausnahme hiervon: Entgegen § 246 Abs. 2 Satz 1 ist ein Ertrag aus Gewinnabführung zwingend mit einem vertraglich zu leistenden Ausgleich für außenstehende Gesellschafter zu saldieren. Ein verbleibender positiver Saldo ist als Ertrag, ein negativer unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme in der GuV auszuweisen (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 158, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 47; MünchKomm. AktG (2018), § 158, Rn. 48ff.).

 

Rn. 28

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Andere Beträge dürfen von den Erträgen aus (T)GAV nicht abgesetzt werden (Saldierungsverbot des § 158 Abs. 2 Satz 2 AktG; vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 48). Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des JA (vgl. so auch AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 50). § 158 Abs. 2 Satz 2 AktG verbietet zudem die Saldierung von Erträgen aus Gewinnabführungen sowie Aufwendungen für Verlustübernahmen, die jeweils verschiedenen Gesellschaften zuzurechnen sind (vgl. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren