Fachbeiträge & Kommentare zu Gewinn- und Verlustrechnung

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1 Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

4.1.1.1 Umsatzerlöse (Pos. 1 GKV und UKV) Rz. 44 Nach § 277 Abs. 1 HGB sind unter den Umsatzerlösen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen....mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB

Zusammenfassung Überblick Die Gewinn- und Verlustrechnung ist für alle Unternehmen ein Pflichtbestandteil des aufzustellenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses und untergliedert das in der Bilanz nur als Bilanzgewinn enthaltene Ergebnis eines Geschäftsjahrs hinsichtlich seiner Zusammensetzung. Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt dabei die Entstehung des Jahresüberschusse...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.7 Leerpostenverzicht

Rz. 42 Sofern auch im Vorjahr unter einem GuV-Posten kein Betrag ausgewiesen wurde (Nullposten), braucht dieser zur Entlastung der GuV-Gliederung nicht ausgewiesen zu werden (§ 265 Abs. 8 HGB). Nicht ausdrücklich geregelt sind in § 265 Abs. 8 HGB die "Davon-Vermerke". Da es sich bei diesen stets um einen Teil eines GuV-Postens handelt, besteht das Wahlrecht auf Leerpostenver...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8 Positionen der Ergebnisverwendung

Rz. 205 Die nachfolgend beschriebenen Positionen sind nur für AG und KGaA, die nicht als Kleinstkapitalgesellschaften die Erleichterungen des § 275 Abs. 5 HGB anwenden (vgl. § 158 Abs. 3 AktG), verbindlich vorgeschrieben (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AktG), können aber wahlweise in der GuV-Rechnung oder im Anhang platziert werden. Für nicht aktienrechtlich geregelte Kapitalgesellscha...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.5 Trennung von Ergebnisermittlung und Ergebnisverwendung

Rz. 27 Zwei Teile der Ergebnisrechnung können unterschieden werden: Ermittlungsrechnung, das ist die Ermittlung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen und Verwendungsrechnung, das ist die Überleitung des ermittelten Jahresergebnisses zum Bilanzergebnis (Bilanzgewinn/-verlust), wobei über die vorgeschlagen...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.2 Vorjahreswerte

Rz. 37 Zur Förderung des Zeitvergleichs im Rahmen der Jahresabschlussanalyse ist für jeden Posten der GuV-Rechnung der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Werden freiwillige Untergliederungen in der GuV-Rechnung (auch in Form von "Davon"-Vermerken) hinzugefügt, so gilt auch für diese Erweiterungen die Angabe der Vorjahresbeträge.[1] Nichtvergleichbarkeit (z. B. wegen Stru...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2 Besondere Gliederungsprinzipien für Kapitalgesellschaften

Rz. 34 Für Kapitalgesellschaften (Kapitalgesellschaften & Co. sowie entsprechend auch für Genossenschaften) gelten zusätzlich die Grundsätze der – unter Beachtung der GoB – Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertragslage[1] (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) und der verbindlichen Gliederungsstruktur (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. §§ 265 und 27...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.1 Konto- oder Staffelform

Rz. 16 Nach der ursprünglichen Kontoform werden unter Verwendung der Grundstruktur eines T-Kontos auf der Sollseite die Aufwendungen, auf der Habenseite die Erträge zusammengefasst; Gewinn oder Verlust ergibt sich dann als Saldo beider horizontal gegenüberstehenden Kontoseiten, ein Gewinn auf der Soll-/Aufwandsseite bzw. ein Verlust auf der Haben-/Ertragsseite. Zwischenergeb...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.6 Für Unternehmen mit bestimmten Unternehmensgegenständen

Rz. 14 Sondervorschriften für die GuV-Rechnung bestehen geschäftszweigspezifisch für Kreditinstitute (§§ 340–340o HGB), Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341p HGB), und in den auf § 330 HGB basierenden Formblatt-Verordnungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Wertpapierinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Pflegeeinrichtunge...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.5 Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (Pos. 22 GKV, 21 UKV)

Rz. 210 Während üblicherweise Einstellungen in die Kapitalrücklage als erfolgsneutrale Vorgänge die GuV-Rechnung nicht berühren, kommt im Fall vereinfachter Kapitalherabsetzungen gemäß § 240 Satz 2 AktG ausnahmsweise eine derartige Einstellung hier in Betracht.[1] Gleiches gilt auch für den Fall der vereinfachten Einziehung gem. § 237 Abs. 5 AktG.[2]mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.2 Umsatzkostenverfahren

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.6 Einstellungen in Gewinnrücklagen (Pos. 23a)–e) GKV, 22a)–e) UKV)

Rz. 211 Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 4.8.3 entsprechend. In den Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen waren zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes insbesondere die nach Art. 67 EGHGB erfolgsneutral vorzunehmenden Zuführungen zu den Gewinnrücklagen zu erfassen. Da die h. M. davon ausgeht, dass ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.7 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Pos. 17 GKV, 16 UKV)

Rz. 204 Das Jahresergebnis (positiv: Jahresüberschuss, negativ: Jahresfehlbetrag) ergibt sich aus der Differenz aus dem Ergebnis nach Steuern (Position Nr. 15 GKV/Nr. 14 UKV) und den sonstigen Steuern (Position Nr. 16 GKV/Nr. 15 UKV); ggf. sind auch noch "Aufwendungen aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags" sowie "Erträge...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.8 Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß einer Sonderprüfung oder gerichtlicher Entscheidung (Pos. 25 GKV, 24 UKV)

Rz. 213 Es handelt sich um die Summe der Unterschiedsbeträge, die sich aus einer Erhöhung von Aktivposten und einer Herabsetzung von Passivposten aufgrund des Ergebnisses einer Sonderprüfung nach §§ 258 ff. AktG wegen unzulässiger Unterbewertung oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungen der Sonderprüfer gemäß § 260 AktG ergeben.[1] Für den Posten besteht ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.3 Ergänzung bei mehreren Geschäftszweigen

Rz. 38 Verlangen verschiedene Unternehmensgegenstände einer Kapitalgesellschaft (bzw. einer Kapitalgesellschaft & Co.) spezifische Formblatt-Gliederungsvorschriften, so muss die für einen (i. d. R. den wichtigsten[1]) Geschäftszweig vorgeschriebene Gliederung gewählt und die Gliederung nach dem/den für den/die anderen Geschäftszweig(e) geltenden Schema(ta) ergänzt werden (§ ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.3 Für Genossenschaften

Rz. 9 Für Genossenschaften sind die für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. bestimmten Vorschriften im Wesentlichen entsprechend anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB). Kleinstgenossenschaften, welche die Größenmerkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB erfüllen, dürfen – unter Beachtung der §§ 337 Abs. 4 und 338 Abs. 4 HGB – die Reg...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.3 Aufwendungen aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags (Pos. 16b GKV, 15b UKV)

Rz. 198 Dem Grunde nach wird vorausgesetzt, dass die Aufwendungen aus einem oder mehreren der 3 genannten Rechtsverhältnisse resultieren. Zur Abgrenzung der Vertragstypen siehe Rz. 193. Rz. 199 Der Höhe nach gelten die obigen Ausführungen (siehe Rz. 194) entsprechend. Rz. 200 In persönlicher Hinsicht kommt hier das aus dem Vertrag gewinnabführungsverpflichtete Unternehmen in B...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.1 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr (Pos. 18 GKV, 17 UKV)

Rz. 206 Der Posten erfasst einen vorjährigen Bilanzverlust oder einen Gewinnverteilungsrest des Vorjahres. Ein Gewinnvortrag (vgl. § 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG) wird zum Jahresüberschuss hinzuaddiert bzw. beim Jahresfehlbetrag subtrahiert. Bei einem Verlustvortrag verhält es sich umgekehrt. Ein direkter Zusammenhang zum steuerlichen Verlustausgleich (§ 10d EStG) besteht nicht.mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.3 Entnahmen aus Gewinnrücklagen (Pos. 20a)–e) GKV, 21a)–e) UKV)

Rz. 208 Hier sind separat die Verminderungen der gesetzlichen Rücklage, der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, der satzungsmäßigen Rücklagen und der anderen Gewinnrücklagen und der Entnahmen aus dem Genussrechtskapital auszuweisen. Eine Minderung des Genussrechtskapitals mit Eigenkapitalcharakter aufgrund einer Verlustbeteil...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.7 Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Pos. 24 GKV, 23 UKV)

Rz. 212 Das Bilanzergebnis ergibt sich als Saldogröße zwischen dem Jahresergebnis und den Posten der Ergebnisverwendung. Dieser Betrag muss mit dem nach § 268 Abs. 1 Sätze 2 f. HGB – im Regelfall – in der Bilanz ausgewiesenen "Bilanzgewinn/-verlust" übereinstimmen.[1] Rz. 212a Nach § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerisc...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2 Besondere Posten beim Umsatzkostenverfahren

Rz. 130 Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens treten einige neue Posten hinzu (Nrn. 2, 3, 4, 5 UKV), einige Positionen des Gesamtkostenverfahrens entfallen (Nrn. 2, 3, 5, 6, 7 GKV), andere Posten bekommen einen anderen Inhalt und einen anderen Umfang (z. B. Nr. 8 GKV/Nr. 7 UKV).[1] Eine Vielzahl von Posten ist bei beiden Verfahren identisch (Nrn. 1, 4, 9–17 GKV/Nrn. 1, 6,...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.2 Entnahmen aus der Kapitalrücklage (Pos. 19 GKV, 18 UKV)

Rz. 207 Dieser Posten weist ergebniswirksame Entnahmen aus der Kapitalrücklage zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags nach den Vorschriften des § 150 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 AktG aus. Weiterhin sind hierunter Entnahmen auszuweisen, die bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 2 AktG zum Ausgleich von Wertminderungen oder der Deckung ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.4 Gliederungserweiterung

Rz. 39 Eine tiefer gehende Untergliederung im Rahmen des vorgeschriebenen Standardschemas ist zulässig (§ 265 Abs. 5 HGB). Dazu zählen zum einen zusätzliche Vorspaltenausweise ("…, davon …"), zum anderen auch eine weitere Unterteilung eines Hauptpostens in mehrere Einzelposten. Jedoch findet die Bildung zusätzlich eingefügter Posten dann ihre Grenzen, wenn es sich nur um unw...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.8 Kurzbezeichnungen

Rz. 43 Die Zulässigkeit von sprachlichen Abkürzungen der gesetzlichen Postenbezeichnungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wegen § 265 Abs. 6 HGB nicht unproblematisch. Eine Kurzbezeichnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn die gesetzliche Bezeichnung auf mehrere Ertrags- oder Aufwandsposten hinweist, aber im Geschäftsjahr (und Vorjahr) nur ein best...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.2 Erträge aus Verlustübernahme (Pos. 16a GKV, 15a UKV)

Rz. 195 Dem Grunde nach handelt es sich um eine tatsächlich durchgeführte Übernahme des ganzen oder teilweisen Verlustes (Fehlbetrag der Untergesellschaft) durch ein anderes Unternehmen (i. d. R. durch die Obergesellschaft). Sie beruht entweder – bei AG und KGaA – auf der gesetzlichen Verpflichtung zur Verlustübernahme aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (§ ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.1 Für nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.)

Rz. 3 Für diesen Personenkreis der Unternehmen ist die Aufstellung einer Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV-Rechnung) in § 242 Abs. 2 HGB vorgeschrieben, sofern nicht ausnahmsweise für Einzelkaufleute die größenabhängige Befreiung des § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB greift. Die GuV-Rechnung unterliegt den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB). ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.4 Für publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.)

Rz. 10 Für nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen sind die Vorschriften für den Inhalt der GuV-Rechnung, ihre Gliederung und für einzelne Posten, wie sie für Kapitalgesellschaften gelten (mit Ausnahme der Gliederungserleichterungen des § 276 HGB aufgrund der Größenmerkmale der publizitätspflichtigen Unternehmen) sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Sat...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.4 Trennung nach Erfolgsquellen

Rz. 23 Die Erfolgsstrukturanalyse will auf Basis der im Jahresabschluss ausgewiesenen Daten Aussagen über das Zustandekommen des Jahresergebnisses, seiner Komponenten sowie deren Regelmäßigkeit generieren, um hierauf aufbauend Prognosen über das künftige Ergebnispotenzial durchzuführen.[1] Die Möglichkeiten der Erfolgsstrukturanalyse eines Jahresabschlusses werden durch Glie...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.2 Brutto- oder Nettoprinzip

Rz. 18 Das Bruttoprinzip beinhaltet die Forderung, sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen. Es ist in dem für alle Kaufleute geltenden Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verankert[1] und wird für Kapitalgesellschaften mit dem Wort "gesondert" in § 275 Abs. 1 Satz 2 HGB nochmals hervorgehoben. Der Bruttoausweis, insbe...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.5 Anpassung der Gliederung und der Bezeichnungen

Rz. 40 Das Regelschema ist auf den Normalfall eines Industrieunternehmens zugeschnitten. Es besteht grundsätzlicher Zwang zur Beachtung der gesetzlichen Reihenfolge und zum gesonderten Postenausweis (§ 275 Abs. 1 Satz 2 HGB). Soweit es jedoch die geschäftszweigbedingten und sonstigen Besonderheiten eines Unternehmens (z. B. des Baugewerbes, der Energieversorgung, der Urprodu...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.3 Gesamtkostenverfahren (Produktionserfolgsrechnung) oder Umsatzkostenverfahren (Umsatzerfolgsrechnung)

Rz. 20 Die GuV-Rechnung der Kapitalgesellschaften kann wahlweise nach dem sogenannten Gesamtkosten- (GKV) oder dem sogenannten Umsatzkostenverfahren (UKV) aufgestellt werden (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beide Verfahren führen zum betragsmäßig gleichen Ergebnis[1] und unterscheiden sich materiell insbesondere in den Positionen 2–3, 5–8 GKV bzw. 2–5 und 7 UKV. Beide Verfahren si...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.3 Darstellung der Ergebnisverwendung

Rz. 31 Zur Darstellung der Ergebnisverwendung ist für AG und KGaA in der GuV-Rechnung oder im Anhang das nachfolgende Gliederungsschema obligatorisch (§ 158 Abs. 1 AktG). Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB, welche in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden, sind jedoch von der Darstellung der Ergebnisverwendungsrechnung befreit, sofern sie für die Aufste...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.4 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Pos. 12 GKV, 11 UKV)

Rz. 161 Dem Grunde nach werden hier handelsrechtliche Abschreibungen i. S. d. §§ 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB erfasst, sofern sie auf Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen) gemäß Aktivpositionen A. III. 1–6 einschließlich sonstiger Finanzanlagen, ausgenommen der Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 Satz ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.1 Die Bedeutung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 33 Die GoB gelten gemäß § 243 Abs. 1 HGB auch für die GuV-Rechnung, da diese nach § 242 Abs. 3 HGB bei allen Kaufleuten Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Obwohl sie sich vorwiegend an die Bilanz richten, können insbesondere die folgenden (auch teilkodifizierten) Grundsätze auch für die GuV-Rechnung von Bedeutung sein:[1] Der Grundsatz zeitgerechter Aufstellung (s. au...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.6 Postenzusammenfassung

Rz. 41 Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut die "mit arabischen Zahlen versehenen Posten der GuV-Rechnung" zusammengefasst werden können, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht erheblich ist, oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellungsweise ve...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (Pos. 2 nur GKV)

Rz. 57 Wenn die GuV-Rechnung dem Prinzip der Produktionserfolgsrechnung (GKV) folgt und demnach in den Aufwendungen alle dem Geschäftsjahr zuzurechnenden Ausgaben zu erfassen sind, müssen neben den Umsatzerlösen auch die Bestandserhöhungen (z. B. durch Lagerproduktion) bzw. Bestandsminderungen (z. B. durch Lagerabbau) an unfertigen und fertigen Erzeugnissen in die Erträge bz...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.1 Darstellungsstetigkeit mit Abweichungsbegründung

Rz. 36 Die Darstellungsform der GuV-Rechnung ist von Jahr zu Jahr i. d. R. beizubehalten. Das Gebot der (formalen) Darstellungsstetigkeit in § 265 Abs. 1 HGB betrifft die Bezeichnung, den Inhalt und die Reihenfolge der Einzelposten sowie die Bildung von Zwischensummen sowie auch die Aufteilung zwischen der GuV-Rechnung und den anderen Bestandteilen des Jahresabschlusses (ins...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.4 Allgemeine Verwaltungskosten (Pos. 5 UKV)

Rz. 138 Dem Grunde nach gehören hierzu alle Verwaltungskosten, die nicht anderen Bereichen zuzuordnen sind. Zu den hier auszuweisenden allgemeinen Verwaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für die Geschäftsführung und die Unternehmensorgane, einschließlich Aufsichtsrat oder einen unternehmensexternen Unternehmensbeirat,[1], das externe Rechnungswesen, das Rechenzentrum,...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.3 Andere aktivierte Eigenleistungen (Pos. 3 nur GKV)

Rz. 63 Neben den unter Position Nr. 2 GKV erfassten Eigenleistungen ("Bestandsveränderungen an fertigen/unfertigen Erzeugnissen") sind auch "andere" Eigenleistungen des Geschäftsjahres, soweit sie zu Aktivierungen führten, zu erfassen, da auch die dazugehörigen Aufwendungen in verschiedenen Aufwandspositionen enthalten sind und so eine periodengerechte Gegenüberstellung der ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.2 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (Pos. 10 GKV, 9 UKV)

Rz. 149 Dem Grunde nach fallen hierunter Erträge aus Kapitalanlagen, die unter den "Finanzanlagen" (Position A. III) auszuweisen sind, die jedoch nicht aus "Anteilen an verbundenen Unternehmen", nicht aus "Beteiligungen" (dann Position Nr. 9 GKV/Nr. 8 UKV) stammen und nicht als Erträge aus Gewinn- und Teilgewinnabführungsverträgen (separater Ausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Rz. 167 Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt.[1] Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[2] Folglich zählen hierzu: Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art, Zin...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.4 Ergebnis nach Steuern (Pos. 15 GKV, 14 UKV)

Rz. 184 Diese Saldogröße fasst die Komponenten des Betriebsergebnisses (Positionen Nr. 1–8 GKV/Nr. 1–7 UKV) und des Finanzergebnisses (Positionen Nr. 9–13 GKV/Nr. 8–12 UKV) zusammen und subtrahiert hiervon die "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV). Die im Zuge der Novellierung des Handelsrechts durch das BilRUG neu aufgenommene Zwischenergeb...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.4 Aufwendungen aus Verlustübernahme (Pos. 12a GKV, 11a UKV)

Rz. 202 Dem Grunde nach gelten die Ausführung unter Abschn. 4.6.2 entsprechend. Es werden hier die von einer Gewinngemeinschaft oder einer Untergesellschaft übernommenen Verlustdeckungsbeiträge erfasst. Auch Verlustübernahmen aus Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sollten hier ausgewiesen werden.[1] Hinzu kommen auch Dividendengarantiezahlungen an außen stehende ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.1 Gesamtkostenverfahren

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.3 Vertriebskosten (Pos. 4 UKV)

Rz. 135 Dem Grunde nach zählen zu den Vertriebskosten alle Aufwendungen, die mit Vorbereitung, Förderung, Durchführung und Überwachung des Absatzes der Produkte und Dienstleistungen verbunden sind. Sie fallen nach Abschluss des Herstellungsprozesses an. Im Einzelnen sind dies die i. d. R. dem Produkt direkt zuzurechnenden Vertriebseinzelkosten (z. B. Ausgaben für Spezialverp...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.5 Sonstige Steuern (Pos. 16 GKV, 15 UKV)

Rz. 187 Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriteri...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.1 Erträge aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags (Pos. 9a GKV, 8a UKV)

Rz. 192 Dem Grunde nach muss es sich um Erträge handeln, die aufgrund eines der 3 genannten Rechtsverhältnisse (bei Abführungsverträgen bei der Obergesellschaft) anfallen. Rz. 193 Gewinngemeinschaft (Interessengemeinschaft) liegt vor, wenn sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen Gewinn oder den Gewinn einzelner seiner Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unter...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6 Ergebnisse aus Unternehmensverträgen

Rz. 191 Für Erträge und Aufwendungen aus bestimmten Unternehmensverträgen sind im gesetzlichen Gliederungsschema keine Positionen vorgesehen; bei Kapitalgesellschaften und entsprechend bei Genossenschaften verlangt jedoch § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB für deren Darstellung jeweils einen gesonderten Ausweis unter entsprechender Bezeichnung. Damit müssen aufgrund dieser gesetzlichen...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Umsatzerlöse (Pos. 1 GKV und UKV)

Rz. 44 Nach § 277 Abs. 1 HGB sind unter den Umsatzerlösen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Im Vergleich zu der Situation vor der No...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.2 Für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.

Rz. 5 Die unter Rz. 3 ff. dargestellten Rechtsvorschriften gelten auch für Kapitalgesellschaften und für solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Kapitalgesellschaften & Co.). Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.[1] verpflichtet, den Jahresabschluss (grundsätzlich)[2] ...mehr