Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 20
Die §§ 14ff. KStG enthalten zwar positivrechtliche Regelungen für die Organschaft, der systematische Grundgedanke, der zu diesen Vorschriften geführt hat, wird aber nicht deutlich. Diese theoretischen Grundlagen für das Organschaftsverhältnis zu erarbeiten, ist Aufgabe der Organtheorie. Im Zuge der Rechtsentwicklung sind die Angestellten-, die Filial- oder Einheits- und die Bilanzierungstheorie diskutiert worden. Die den aktuellen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Prinzipien können dagegen als Zurechnungstheorie bezeichnet werden.
Rz. 21
Ausgangspunkt der Angestelltentheorie ist, dass eine Kapitalgesellschaft wie eine natürliche Person Angestellte sein kann und die durch sie verwirklichten wirtschaftlichen Vorgänge daher unmittelbar den Organträger treffen. Diese Vorstellung ist dem Rechtssystem jedoch fremd und wird nicht mehr vertreten.
Rz. 22
Die Filial- bzw. Einheitstheorie sieht die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers an. Folge dieser Theorie wäre, dass Geschäfte innerhalb des Organkreises ohne steuerliche Wirkung bleiben; im Ergebnis läuft die Filial- bzw. Einheitstheorie auf eine Einkommensermittlung nach einer Konzernbilanz hinaus. Diese Theorie liegt (eingeschränkt) der gewerbesteuerlichen Organschaft zugrunde, wird aber auch dort nicht konsequent umgesetzt. Stattdessen ist die gewerbesteuerliche Organschaft trotz der insoweit anderen Definition der Rechtsfolgen in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gegenüber § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an die körperschaftsteuerliche Organschaft angeglichen worden.
Rz. 23
Die Bilanzierungstheorie sieht den Grund für die Besteuerung des Organeinkommens bei dem Organträger in den bilanzierten Wirkungen des Gewinnabführungsvertrags. Diese Theorie liegt der derzeitigen Rechtslage jedoch nicht zugrunde, da das bilanziell...