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III. Berücksichtigung von Ertragsteuerwirkungen durch den Sonderprüfer

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 17

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Feststellung einer Unterbewertung in der HB hat grds. keine Auswirkungen auf die StB, wenn dort etwa unter Berücksichtigung besonderer steuerlicher Vorschriften keine Unterbewertung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn sich aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit (vgl. § 5 Abs. 1 EStG) die Unrichtigkeit der HB in der StB fortsetzt; dann ist die StB anzupassen. Folglich erhöht sich auch das steuerlich relevante Jahresergebnis und damit der Ertragsteueraufwand. Da die abschließenden Feststellungen nach § 259 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG sich ausdrücklich auf die Veränderung des Jahresüberschusses beziehen und es sich bei dieser Größe um einen Posten der GuV nach Berücksichtigung von Ertragsteuern handelt, spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass der Sonderprüfer die Ertragsteuerwirkungen im Rahmen seiner Berichterstattung zu berücksichtigen hat (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 23; AktG-GroßKomm. (2021), § 259, Rn. 55). Nach a. A. hat der Sonderprüfer steuerliche Auswirkungen bei der Ermittlung des Mehrergebnisses nicht zu würdigen, da wegen § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Ertrags aus höherer Bewertung die Ertragsteuern Berücksichtigung finden (vgl. KK-AktG (2018), § 259, Rn. 20; Hüffer-AktG (2025), § 259, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2025), § 259, Rn. 13, wonach die Angabe des Erhöhungsbetrags nur die zahlenmäßige Grundlage für die Entscheidung der HV nach § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG ist). Gerade der Vergleich der Formulierungen in § 261 Abs. 3 AktG einerseits und § 259 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG andererseits spricht allerdings für die erstgenannte Auffassung. Gegenstand der abschließenden Feststellungen nach § 259 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG ist gerade nicht der Ertrag aus höherer Bewertung gem...

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