Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.6 Ursachen der Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 33 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen (wegen Krankheit und Behinderung). Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (BSG, Beschluss v. 31.10.2012, B 13 R 10...mehr

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6 Anhänge / 6.1 KSVG (Auszug)

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Vom 27. Juli 1981 (BGBl. I 1981, S. 705) Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2021 (BGBl I 2021, S. 29...mehr

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1 Die Künstlersozialabgabe ... / 1.3.2 Die Rechtfertigung für die Künstlersozialabgabe

Dass die Verwerter künstlerischer Leistungen an der Finanzierung der Künstlersozialversicherung beteiligt werden, ist in dem besonderen Verhältnis zwischen Künstler bzw. Publizist und "seinem" Vermarkter begründet. Denn der Gesetzgeber hat in der Beziehung zwischen Künstler und Verwerter ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt, das dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeit...mehr

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Sommer, SGB V § 31a Medikat... / 2.1 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 9.6.2021 besteht aufgrund der Erweiterung durch das DVPMG (vgl. Rz. 1e) auch ein Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz ...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.2.1 Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Rz. 5 Für die einzelnen Krankenkassen ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, den der GKV-Spitzenverband abschließt, rechtlich bindend (vgl. Abs. 1 Satz 1 "mit bindender Wirkung für die Krankenkassen"). Sie haben daher keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag zur Disposition zu stellen oder seine Geltung von ihrem Beitritt zum Vertrag oder ihrer Zustimmung ab...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift, die § 134 ersetzt hat, ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) eingeführt worden und gilt mit Wirkung zum 1.1.2006 bzw. Abs. 1 Satz 1 und 2 zum 1.1.20...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.4 Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung

Rz. 8f Ein wesentlicher Kostenfaktor für freiberufliche Hebammen sind die ständig steigenden Haftpflichtversicherungsprämien. Der Abschluss einer angemessenen, leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 6 Abs. 3 des Hebammenhilfe-Vertrages zwingende Voraussetzung, dass die Hebamme die Hebammenhilfe mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann. Die Prämien...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.2.2 Ergänzungsvertrag für die von Hebammen geleiteten Einrichtungen

Rz. 7a Der zum 27.6.2008 in Kraft getretene Ergänzungsvertrag über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshaus, Hebammenpraxis) und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen vervollständigt vom Wortlaut "Ergänzung" her den bestehenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Die inzwis...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.3 Inhalte des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Rz. 8 Der in Abs. 1 gesetzlich vorgegebene Vertragsrahmen erstreckt sich auf die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen, die Vergütungshöhe und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung im Verhältnis zu den Krankenkassen, einschließlich der elektronischen Datenübermittlung nach § 301a. Hinzugekommen sind ab Inkrafttreten des Ergänzungsvertrages zum 2...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 1.1 Reform des Hebammenberufes

Rz. 2a Nach § 1 des HebRefG umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglinge...mehr

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Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.1 Vereinbarung über Vergütungsverträge auf Bundesebene (Abs. 1)

Rz. 4 Der Sachleistungsanspruch der Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen auf digitale Gesundheitsanwendungen wird dadurch realisiert, dass der GKV-Spitzenverband mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen den Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit digitalen Gesundheitsanwendungen und über die Vergütung dieser Leistungen schließt. Die Leistungsabrech...mehr

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Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.3 Organisation der Schiedsstelle (Abs. 3)

Rz. 6 Die Schiedsstellenregelung nach Abs. 3 der Vorschrift ist ebenfalls der Schiedsstellenregelung des § 130b nachgebildet. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift bilden der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene eine gemeinsam...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.6 Bildung der Schiedsstelle

Rz. 13 Abs. 4 regelt die Bildung der Schiedsstelle, die vom GKV-Spitzenverband und den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Hebammen/Entbindungspfleger maßgeblichen Berufsverbänden sowie dem Netzwerk der Geburtshäuser, also den Vertragspartnern, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung errichtet wird. Vertreter der Krankenkassen und der Hebammen ge...mehr

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Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beschreibt das Verfahren, wie die Vergütungsvereinbarungen für digitale Gesundheitsanwendungen nach dem Willen des Gesetzgebers zustande kommen sollen. Da das Gesetz erst mit Wirkung zum 19.12.2019 gilt, muss das Verfahren den gesetzlichen Rahmenvorgaben entsprechend erst im Laufe der nächsten Zeit Schritt für Schritt in die Praxis umgesetzt werden. Die V...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.1 Partner der Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 schließt der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für die gesetzlichen Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähige Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 1.2 Weitere Rechtsänderungen

Rz. 3a Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf zum Teil geäußerte Unsicherheiten, ob sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen nur auf die von Hebammen geleiteten Einrichtungen oder generell auf die Hebammenhilfe beziehen, und stellt endgültig klar, dass die Vertragspartner nach Abs. 1 sowohl die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen als auch di...mehr

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Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.4 Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für Vereinbarungen über die Vergütungsbeträge (Abs. 4)

Rz. 7 Abs. 4 regelt die kollektivvertragliche Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe der Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene. Seiner Wortbedeutung nach bezieht sich die Rahmenvereinbaru...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.4.2 Ergänzungsvertrag für von Hebammen geleitete Einrichtungen

Rz. 10 Mit der Formulierung in Abs. 1 ist die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Krankenkassen für ambulante Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser/Hebammenpraxen) Betriebskostenpauschalen zahlen dürfen. Einzelne Krankenkassen hatten schon vorher aus Wirtschaftlichkeitsgründen Pauschbeträge mit einzelnen Geburtshäusern vereinbart, was ab...mehr

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Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.5 Differenzierung der Höchstbeträge für Gruppen vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen (Abs. 5)

Rz. 8 Abs. 5 regelt die Vergütung der digitalen Gesundheitsanwendungen im ersten Erstattungsjahr unabhängig von der Frage einer unmittelbaren endgültigen oder einer zunächst vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen. Nach Abs. 5 Satz 2 ist in der Rahmenvereinbarung das Nähere zur Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. D...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Gegensatz zum weggefallenen § 134 mit der Überschrift "Vergütung der Hebammenleistungen" ist die mit Wirkung zum 1.1.2006 eingeführte Rechtsvorschrift mit "Versorgung mit Hebammenhilfe" überschrieben. Damit ist klargestellt, dass es bei dieser Rechtsvorschrift nicht nur um die Hebammengebühren geht, sondern um die vertragliche Ausgestaltung der Hebammenhilfe zwische...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Halbunternehmer (§ 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG i. d. F. bis 30.6.2021)

Rz. 21 Der in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgeführte Abnehmerkreis entspricht demjenigen Erwerberkreis, der nach § 1a Abs. 3 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat (sog. Halbunternehmer, vgl. auch § 1a UStG Rz. 222ff. ). Zu dieser Gruppe von Abnehmern gehören, vorausgesetzt sie haben die Erwerbsschwelle (§ 1a UStG Rz. 228ff.) nicht überschritten und auc...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Geregelt war die Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln. Rz. 2 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.4 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 4)

Rz. 23 Der Hersteller (vgl. Rz. 18) eines Hilfsmittels (vgl. Rz. 19) hat einen Rechtsanspruch darauf, dass das Hilfsmittel in das Verzeichnis aufgenommen wird (Satz 1). Dazu sind die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit, die besonderen Qualitätsanforderungen (Abs. 2) und der medizinische Nutzen nachzuweisen. Außerdem ist das Hilfsmittel mit den für eine ordnungsgemäße und sicher...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.1 Erstellen eines Hilfsmittelverzeichnisses (Abs. 1)

Rz. 8 Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen (Satz 1; veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de). Die Attribute "systematisch" und "strukturiert" verdeutlichen, dass der Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses eine wesentliche Bede...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.7 Aufnahmeverfahren (Abs. 7)

Rz. 41 Der GKV-Spitzenverband wird ermächtigt, das Aufnahmeverfahren zu regeln (Satz 1). Er wird gleichzeitig verpflichtet, bis zum 31.12.2017 eine entsprechende Verfahrensordnung vorzulegen. Der Rahmen wird durch den Verweis auf Abs. 3 bis 6, 8 und 9 vorgegeben. In der Verfahrensordnung werden die Einzelheiten zur Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis un...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.3 Verfahren der Aufnahme eines Hilfsmittels (Abs. 3)

Rz. 18 Für die Aufnahme eines Hilfsmittels ist ein Antrag des Herstellers erforderlich (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband wird nicht von Amts wegen tätig. Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt und dieses auf der ersten Handelsstufe Dritten überlässt, was schon durch den Verkauf an einen Zwischenhändler ...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.5 Prüfung der Funktionstauglichkeit (Abs. 5)

Rz. 30 Die Funktionstauglichkeit und die Sicherheit von Medizinprodukten i. S. v. § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (in der bis einschließlich 25.5.2021 geltenden Fassung) gilt durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als nachgewiesen (Satz 1). Doppelprüfungen durch die Überschneidung verschiedener Rechtsbereiche (Hilfsmittelverzeichnis, Medizinprodukterecht) sollen vermieden ...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.2 Qualitätssicherung (Abs. 2)

Rz. 13 Im Hilfsmittelverzeichnis sind besondere Qualitätsanforderungen indikations- oder einsatzbezogen festzulegen (Satz 1). Voraussetzung ist, dass dieses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich ist. Die besonderen Qualitätsanforderungen gehen über diejenigen Anforderungen hinaus, die Hilfsmittel aufgrund des Medizinp...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.6 Entscheidung über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 6)

Rz. 36 Unvollständige Antragsunterlagen sind durch den Hersteller zu ergänzen (Satz 1). Dazu hat der GKV-Spitzenverband eine angemessene Frist von längstens 6 Monaten zu setzen. Kürzere Fristen sind möglich. Rz. 37 Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ist der Antrag ohne Ermessensspielraum abzulehnen (Satz 2). Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Ggf. ist bei ...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.11 Stellungnahme der Hersteller und Leistungserbringer sowie technischer Sachverständiger (Abs. 11)

Rz. 51 Der GKV-Spitzenverband hat vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Abs. 2 (besondere Qualitätsanforderungen) den Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 1). Dazu sind die erforderlichen Informationen zu übermitteln und eine angemess...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 SGB V, § 31 Abs. 1 SGB IX). Dieser Anspruch wird durch die Hilfsmittelrichtlinien konkretisiert (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung v. 15.3.2012). Die Leistung umfasst die Versorgung mit Seh- und Hör...mehr

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Sommer, SGB V § 65f Vereinb... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Bereits im Jahr 1993 wurde auf Basis eines Modellprojekts des Bundesministeriums für Gesundheit eine "Vereinbarung über die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripheren Blut" von den früheren Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen. Die Vereinbarung wird seit dem Jahr 2010 vom GKV-Spitzenver...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.10 Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 10)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband kann vom Hersteller erforderliche Unterlagen anfordern, um das Hilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben (Satz 1). Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, die sich aus der Verfahrensordnung ergibt. Rz. 46 Legt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vor, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre ...mehr

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Sommer, SGB V § 65f Vereinb... / 2.1 Vereinbarung (Satz 1)

Rz. 4 Der GKV-Spitzenverband Bund wird beauftragt, mit den maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen zu vereinbaren. Damit wird die Rechtsgrundlage für die bestehende Vereinbarung mit den für die nationale und internationale Such...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.9 Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses (Abs. 9)

Rz. 43 Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig fortzuschreiben (Satz 1). Die allgemeine Fortschreibungspflicht gilt immer, wenn es aus gegebenem Anlass Fortschreibungsbedarf gibt. Alle Beteiligten haben somit jeweils aktuelle Informationen über Hilfsmittel im Bestand oder über neu zugelassene Hilfsmittel. Rz. 43a Bis zum 31.12.2018 sind ...mehr

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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.8 Gebühren (Abs. 8)

Rz. 42f Das Bundesministerium für Gesundheit kann eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, nach der für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von den Herstellern zu erheben sind (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, die Gebühren zu erheben (Rz. 42e). Rz. 42g Die Rechtsverordnung legt die Höhe der...mehr

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Sommer, SGB V § 65f Vereinb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 2e des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Damit wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die nationale und in...mehr

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Sommer, SGB V § 266 Zuweisu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie sah einen Finanzausgleich auf der Ebene der Landesverbände bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen vor und war vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1995 gültig. Rz. 2 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Siche...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ursprünglich war die Vorschrift mit "Verträge" überschrieben und mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-...mehr

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Sommer, SGB V § 63 Grundsätze / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die für alle Erprobungsregelungen geltenden Grundsätze. Rz. 2 Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversi...mehr

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Sommer, SGB V § 57 Beziehun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt. Abs. 2 Satz 7 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3345) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingefügt. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenve...mehr

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Sommer, SGB V § 56 Festsetz... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. In Abs. 5 Satz 2 wurden die Bezugsvorschriften zum 1.4.2007 redaktionell mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. ...mehr

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Sommer, SGB V § 270a Einkom... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 1.1.2015 eingeführt. Die Norm geht mit der Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge einher und gleicht die Einkommensunter...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Sachleistungsanspruch des Versicherten auf Heilmittel (§32) gegen seine Krankenkasse wird durch die Vorschrift im Verhältnis zu den Leistungserbringern von Heilmitteln (Viertes Kapitel 5. Abschnitt SGB V Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln – §§ 124, 125, 125a und 125b) vertraglich umgesetzt. Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Vert...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Finanzierung (Abs. 4)

Rz. 9 Die erforderlichen Fördermittel werden durch eine Umlage der Krankenkassen finanziert (Satz 1). Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Versicherten der einzelnen Krankenkasse zu den gesamten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte sind die Mitglieder der Krankenkassen und die Familienversicherten. Rz. 10 Das Nähere zur Umlage und zur Vergab...mehr

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Sommer, SGB V § 266 Zuweisu... / 2.6 Durchführung des Ausgleichs (Abs. 6)

Rz. 31 Der Risikostrukturausgleich und der Zahlungsverkehr werden vom BAS durchgeführt (Satz 1; § 16 Abs. 1 RSAV). Dazu wird die Höhe der Zuweisungen ermittelt und den Krankenkassen zugewiesen. Ein entsprechender Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Klage angefochten werden kann. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (Rz. 43). Rz. 32 Das BAS gibt neben de...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Förderung von Modellvorhaben (Abs. 1)

Rz. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) fördert Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln (Satz 1). Die Förderung erhalten Leistungserbringer, an die sich Menschen mit einer pädophilen Sexualpräferenz wenden können, die sich freiwillig in Therapie begeben wollen. Die Förderung soll dazu beitragen, pädophile Neigun...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.3 Inkrafttreten der Bundesverträge (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 3 a. F. waren die Verträge mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen. Der ursprüngliche Termin für das Inkrafttreten, der 1.7.2020, war durch Art. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden. Hintergrund war, dass die bereits laufenden Verhandlungen über die Bundesverträge wegen der COVID-19-...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.10 Bildung und Besetzung der Schiedsstelle (Abs. 6)

Rz. 11 Nach Abs. 6 Satz 1 hatten der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen bis zum 15.11.2019 eine gemeinsame Schiedsstelle zu bilden. Die Bildung dieser gemeinsamen Schiedsstelle ist nach Angabe des GKV-Spitzenverbandes im Dezember 2019 erfolgt. Nach Abs. 6 Satz 2 besteht die gemeinsame Schied...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.1 Vertragsebene Bund statt Land (Abs. 1)

Rz. 3 In der folgenden Kommentierung werden die mit Wirkung zum 11.5.2019 geltende Neufassung der Vorschrift sowie die danach erfolgten Gesetzesänderungen näher erläutert. Auf die bis 10.5.2019 geltende Fassung der Vorschrift wird nicht mehr eingegangen, da die Verträge zur Heilmittelversorgung mit Wirkung zum 1.10.2020 in Kraft treten werden und die bisherigen Rahmenempfehl...mehr