Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 974 Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen, die bei Gericht oder im Auftrag der Staatsanwaltschaften tätig werden, haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG). Ist der Schuldner bekanntermaßen bei Gericht als Sachverständiger tätig, dann ist stets die Pfändung der Entschädigung zu erwäg...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Österreich / c) Testamentsauslegung

Rz. 74 Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hat sich an ihrem Wortlaut zu orientieren und muss den wahren Willen des Verstorbenen erforschen. Zur Ermittlung des Willens können auch schriftliche oder mündliche Äußerungen des Verstorbenen sowie das sonstige Verhalten des Verstorbenen herangezogen werden.[39] Ein Testament ist generell so auszulegen, dass es wirksam und ...mehr

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Arbeitsvertrag: Abschluss / 4 Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen

Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen unterliegt einer Kontrolle auf ihre Angemessenheit, wenn der Arbeitgeber für den Vertragsabschluss vorformulierte oder Formulararbeitsverträge verwendet. Von diesem Grundsatz ging die Rechtsprechung schon immer aus, obgleich das AGB-Gesetz gemäß dessen § 23 Abs. 1 AGBG auf Arbeitsverträge keine Anwendung fand. Nachdem dieser generelle A...mehr

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Zypern (Nord) / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der Nordteil von Zypern, etwa ein Drittel der Gesamtfläche der Insel, ist seit 1974 von türkischen Truppen besetzt. Am 15.11.1983 wurde dort die "Türkische Republik Nord Zypern" (Turkish Republic Northern Cyprus – TRNC) ausgerufen. Faktisch handelt es sich hierbei um einen Satellitenstaat mit einem Marionettenregime der türkischen Regierung in Ankara. Der im Norden der...mehr

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Türkei / I. Ausstellung des Totenscheins

Rz. 104 Der Totenschein wird unter Vorlage des Ausweises des Erblassers durch den Vorsteher des Stadtbezirks oder Dorfes (Muhtar) ausgestellt. Der Vorsteher behält den Ausweis des Erblassers bei sich. Die Bestattungserlaubnis wird durch den Amtsarzt der Stadtverwaltung, falls ein solcher nicht vorhanden ist, durch den staatlich bestellten Amtsarzt (Hükümet Doktoru), und fall...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Feststellung der disponiblen Quote

Rz. 155 Nach spanischem Recht darf der Erblasser bei Vorhandensein von Noterben über seinen Nachlass nur innerhalb des Rahmens verfügen, den ihm das Gesetz gestattet. Die disponible Quote richtet sich insbesondere danach, ob Abkömmlinge des Erblassers und ob daneben weitere Noterbberechtigte vorhanden sind: Der Erblasser kann damit nur über ⅓ seines Vermögens frei verfügen, ...mehr

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A / 60 Auslieferungsverfahren, Allgemeines [Rdn 796]

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Z / 2 Zeugenbeistand [Rdn 5671]

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Griechenland / 2. Mehrheit von Erben – Miterbengemeinschaft

Rz. 74 Wenn mehrere Erben zur Erbfolge berufen werden, so entsteht eine Miterbengemeinschaft (Art. 1884 grZGB). Es handelt sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, auf die die allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft Anwendung finden (Art. 785–805 grZGB i.V.m. Art. 1113–1117 grZGB), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bruchteile erstrecken sich jedoch nicht auf ...mehr

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Katalonien / 3. Schiedsverfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 92 Nach dem Gesetz 6/2003, vom 23. Dezember, zum Schiedsverfahren, kann der Erblasser bestimmen, dass mögliche Konflikte, die zwischen Erben und Vermächtnisnehmer bei der Aufteilung und Verwaltung der Erbschaft auftreten, im Schiedsverfahren zu lösen sind. Dem Schiedsverfahren unterliegen nur dispositive Angelegenheiten, so dass der Pflichtteil und das Witwenviertel vom ...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 3. Gegenstandswert bei der Herausgabevollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO

Rz. 121 Ist eine Sache nach den §§ 883 ff. ZPO herauszugeben oder zu leisten, ist für die Berechnung des Gegenstandswertes § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG maßgeblich. Hiernach ist auf den Wert der Sache, d.h. regelmäßig ihren Verkehrswert, abzustellen. Dieser ist zu schätzen. Rz. 122 Auch hier gilt allerdings, dass keine Regel ohne Ausnahme bleibt: Der Gesetzgeber hat den Gegenstandswe...mehr

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V / 4 Verdeckter Ermittler, Beweisverwertungsverbote [Rdn 4849]

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / b) Erbe ist beschränkt oder beschwert

Rz. 914 Der Erblasser kann den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch eine Teilungsanordnung beschränken oder beschweren. Überdies kann das Erbe mit einem Vermächtnis[697] oder einer Auflage beschwert sein. Auch in diesen Fällen kann nach § 2306 BGB ein in der Zwangsvollstreckung zu beachtendes und grundsätzlich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Becker, Die nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer KSt, DStZ 1999, 933; Günkel/Fenzl/Hagen, Diskussionsforum Unternehmenssteuerreform: Steuerliche Überlegungen zum Übergang auf ein neues Körperschaftsteuersystem, insb zum Ausschüttungsverfahren bei KapGes, DStR 2000, 445; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Unfr...mehr

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Ukraine / Literaturtipps

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Kroatien / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 70 In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.[47] Rz. 7...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 101 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteil...mehr

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Griechenland / VIII. Insbesondere: Gesellschaftsanteile einer GmbH

Rz. 78 Das Gesetz 3190/1955 "über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" beinhaltet eine Regelung, die die Übertragung des Geschäftsanteils durch Erbfolge betrifft. Art. 29 lautet: Zitat 1. Im Gesellschaftsvertrag kann nicht bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil nicht vererblich ist … Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil in diesen Fällen von einer...mehr

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Andorra / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Andorra nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Andorra die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen. Rz. 3 Das Gesetz über die Erbfolge vom 18.12.2014[1] wurde im ersten Teil der Zusatzbestimmungen über das i...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bosnien und Herzegowina über drei materiell rechtliche Erbo...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Zahlungsaufforderung und die Terminsbestimmung

Rz. 62 Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit gibt, die Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung nicht vollständig b...mehr

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Österreich / a) Unterbleiben der Abhandlung

Rz. 137 Bei geringfügigem Verlassenschaftsvermögen sieht das Gesetz ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren vor. Stellt sich bei der Todesfallaufnahme heraus, dass der Verstorbene überhaupt kein Vermögen oder nur Gegenstände ohne Wert (z.B. gebrauchte Möbel oder Kleidung) hinterlassen hat, ist schon aus logischen Gründen kein weiteres Verlassenschaftsverfahren durchz...mehr

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P / 32 Psychosoziale Prozessbegleitung [Rdn 4073]

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Rechtsbehelf bei Verstoß gegen eine Übergangregel

Rz. 50 [Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Grundsteuerwert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch ( § 347 AO) und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderte...mehr

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 5 Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU[5] und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van 4...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die einfache Rückverweisung auf das deutsche Recht

Rz. 51 Beispiel 1 Der Erblasser war Deutscher. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seiner Lebensgefährtin in Sarajevo, wo er einen Kfz-Import betrieb. Testamentarisch hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die in Schleswig lebenden Eltern des Erblassers erheben gegen die Lebensgefährtin Stufenklage auf Auszahlung des halben Nachlasswertes al...mehr

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Österreich / c) Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft

Rz. 157 Verlassenschaftsverfahren dauern i.d.R. mehrere Monate. Während dieses Zeitraumes bedarf die Verlassenschaft eines Vertreters, der unaufschiebbare Rechtshandlungen für die Verlassenschaft setzt, Begräbniskosten und sonstige offene Forderungen berichtigt, Prozesse führt, Vermögen verwaltet etc. Insbesondere bei Fortführung eines Unternehmens sind die rasche Bestellung...mehr

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Deutschland / 1. Gesetzlich vorgesehene Auseinandersetzung

Rz. 123 Die Miterbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung gerichtet. Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht einer der Ausnahmefälle der §§ 2043–2045 BGB vorliegt. Rz. 124 Für die Durchführung der Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB auf die §§ 752, 753 BGB. Sofern es sich um teilbare Nachlassgegens...mehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 23 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / X. Muster: Antrag auf Vorschuss auf die Regelvergütung und Auslagen

Rz. 149 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.10: Antrag auf Vorschuss auf die Regelvergütung und Auslagen An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – Az: _________________________ In dem Zwangsverwaltungsverfahren des/der _________________________ (Gläubiger) – Antragsteller/in – gegen den/die _________________________ (Schuldner) – A...mehr

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Norwegen [1] / Literaturtipps

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Katalonien / 6. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 28 Das katalanische Erbrecht stellt Lebenspartnerschaft (also die nichteheliche Lebensgemeinschaft i.d. deutschen Diktion) und Ehe gleich, was die Berufung nach der gesetzlichen Erbfolge und die zwingenden Rechte in der testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge angeht. Keine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist vorhanden, solange die Voraussetz...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) Act 2006...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Kroatien / Literaturtipps

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.1 Form und Adressat des Antrags

Rz. 25 Der Antrag des Arbeitnehmers war bis zum 31.12.2018 formfrei. Seit dem 1.1.2019 ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 2b des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] für den Antrag des Arbeitnehmers die Textform[2] erforderlich [3]. Hierdurch soll die Beweisführung[4] erleichtert werden. ...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder He...mehr

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Bosnien und Herzegowina / IV. Zuständigkeiten

Rz. 121 Das Nachlassverfahren ist in der Föderation BuH und im Brčko Distrikt BuH durch die neuen Erbgesetze geregelt, während sich die Bestimmungen zum Nachlassverfahren in der Republik Srpska in dem Gesetz, das das Außerstreitverfahren regelt, befinden (siehe Rdn 1). Rz. 122 Prinzipiell fällt das Nachlassverfahren in die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichte vertrauen di...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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U / 1 Übersetzung von Aktenbestandteilen [Rdn 4618]

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Belgien / 5. Ausschlagung (Art. 4.44 ff. ZGB)

Rz. 124 Die Ausschlagung eines Nachlasses muss ausdrücklich erfolgen (siehe auch Rdn 32). Die Ausschlagungserklärung muss durch notarielle Urkunde erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nimmt der Notar auf Kosten der Erbberechtigten, die ausgeschlagen haben, eine entsprechende Eintragung im Zentralregister der Erbschaften vor. Wenn der Ausschlagende in der notariellen Ausschlagung...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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U / 3 Untersuchungshaft, Allgemeines [Rdn 4649]

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U / 7 Untersuchungshaft, Haftbefehl, Außervollzugsetzung [Rdn 4679]

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / bb) Verschleiertes oder verschobenes Arbeitseinkommen

Rz. 224 Bei der Pfändung nach § 850h Abs. 2 ZPO wegen verschleiertem oder verschobenem Arbeitseinkommens allerdings ist die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts problematisch, weil im Grund kein zur Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts führendes Arbeitsverhältnis, noch nicht einmal ein Lohnanspruch fingiert wird. Das Gesetz verwendet insoweit lediglich den neutralen Begr...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / II. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 15 Die Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek i.S.v. § 1184 BGB. Als solche ist sie streng akzessorisch. Das Recht des Vollstreckungsgläubigers aus der Hypothek bestimmt sich nur nach der Forderung. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek als Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[10] Rz. 16 Da die Zwangssicher...mehr