Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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F / 19 Fahrverbot, Fristberechnung [Rdn 1646]

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

Leitsatz 1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. 2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanz...mehr

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L / 5 Lkw-Maut, Ordnungswidrigkeiten [Rdn 2815]

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B / 10 Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 542]

Rdn 543 Literaturhinweise: Artkämper, Fehlerquellen bei Gegenüberstellungen und anderen (Wahl-)Identifizierungsmaßnahmen, StRR 2007, 210 Bachmaier, Dash-Cam & Co. – Beweismittel der ZPO?, DAR 2014, 15 Balzer/Nugel, Minikameras im Straßenverkehr – Datenschutzrechtliche Grenzen und zivilprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahme, NJW 2014, 1622 Basdorf, Formelle und informelle ...mehr

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K / 4 Kostengrundentscheidung [Rdn 2683]

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K / 1 Kennzeichenanzeige, Besonderheiten [Rdn 2635]

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E / 10 Einspruch, Rücknahme und Verzicht [Rdn 969]

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B / 3 Beschlussverfahren [Rdn 437]

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E / 6 Einspruch, Allgemeines [Rdn 909]

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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R / 2 Rechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 2932]

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A / 28 Ausschluss eines Richters [Rdn 394]

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E / 16 Elektronische Geräte im Straßenverkehr [Rdn 1105]

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 7 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 6 GrEStG)

Rz. 7 Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen N...mehr

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Privatnutzung eines betrieb... / Zusammenfassung

Überblick Die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für private Zwecke bedeutet für diesen steuerlich einen Vorteil in seiner privaten Sphäre. Schließlich erspart er sich hierdurch ggf. den Aufwand für private Zwecke oder auch sonstige nichtunternehmerische Zwecke (z. B. Fahrten im Rahmen einer Immobilienverwaltung) ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen. St...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG

Leitsatz Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3 Wartezeit

Rz. 15 Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann i. d. R. erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Dagegen sehen die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg (vgl. § 4 Satz 1 BZG BW) und im Saarland (vgl. § 3 Abs. 4 SBFG) eine Wartezeit von 12 Monaten vor. ...mehr

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D / 1 Drogenfahrt, Allgemeines [Rdn 748]

Rdn 749 Literaturhinweise: Bellardita, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Straßenverkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, DAR 2016, 383 Burhoff, Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe, VA 2005, 107 ders., Praktische Fragen der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG im verkehrsrechtlichen Mandat, ZAP F. 9, S. 967 ders., Elektrokleinstfahrzeuge – 22 Fragen und Antworten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 6 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 GrEStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 6 Die durch Art. 15 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) vorgenommene Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG ist nach der ebenfalls mit diesem Gesetz eingefügten Vorschrift des § 23 Abs. 5 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.1997 verwirklicht werden. § 23 Abs. 5 GrEStG ordnet damit eine rückwirkende Anw...mehr

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A / 14 Akteneinsicht, Allgemeines [Rdn 144]

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abgeschlossenheit (WEMoG) / 3 Unterteilung

Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Mit...mehr

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V / 6 Verteidigung im OWi-Verfahren, allgemeine Verteidigerhinweise [Rdn 3966]

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T / 6 Trunkenheitsfahrt, Messverfahren, Dräger Alcotest 7110 Evidential u.a. [Rdn 3546]

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F / 6 Fahrtenbuch [Rdn 1312]

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Privatnutzung eines betrieb... / 4.2 Regelung ab dem 1.1.2019

Mit dem JStG 2018[1] erfolgte eine Halbierung des Ansatzes der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen für Anschaffungen von Elektro- und Hybridfahrzeugen in dem Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Hybridfahrzeuge, die n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 12 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 11 GrEStG)

Rz. 13 Durch Art. 26 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; BStBl I 2013, 802 wurde in § 23 GrEStG ein neuer Abs. 11 angefügt. Danach sind die Vorschriften des § 1 Abs. 3a und Abs. 6 S. 1 GrEStG, § 4 Nr. 4 und Nr....mehr

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V / 1 Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren [Rdn 3758]

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V / 4 Verjährung, Unterbrechungstatbestände [Rdn 3892]

Rdn 3893 Literaturhinweise: Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31–33 OWiG, DAR 2014, 187 Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223 ders., Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.8 Gesetzliche und vertragliche Minderungsrechte erfasst

Rz. 43 § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzt nach seinem Wortlaut zwar ein gesetzliches Minderungsrecht nach § 437 BGB voraus. Gleichwohl ist die Vorschrift aber auch auf ein vertraglich vereinbartes Minderungsrecht, also eine vertragliche Verpflichtung zur Herabsetzung des Kaufpreises im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels, anwendbar (vgl. FG Düsseldorf v. 16.12.2009, 7 K 1745/07 ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bezeichnung für die zu Zwecken der Weiterbildung gewährte bezahlte Freistellung wird in den einzelnen Gesetzen zum Urlaub zu Weiterbildungszwecken nicht einheitlich verwendet. In einigen Regelungen findet sich noch der Begriff "Bildungsurlaub"[1], in anderen Gesetzen werden die Begriffe "Bildungszeit"[2], "Bildungsfreistellung"[3] oder "Arbeitnehmerweiterbildung"[4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 5 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (§ 23 Abs. 4)

Rz. 5 Neben den in § 23 Abs. 3 GrEStG angesprochenen Rechtsänderungen sah das Jahressteuergesetz 1997 in Art. 7 Nr. 3 auch noch Modifizierungen des § 8 Abs. 2 GrEStG und des § 11 Abs. 1 GrEStG vor. Zum einen trat nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 GrEStG der Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage an die Stelle des bisher ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
J

Jugendliche und Heranwachsende im OWi-Verfahren [Rdn 2609] Das Wichtigste in Kürze:mehr

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O

OWi-Verfahren, Anwendung der StPO [Rdn 2869] Das Wichtigste in Kürze:mehr

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W / 1 Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen [Rdn 4205]

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B / 20 Bußgeldkatalogverordnung, Allgemeines [Rdn 738]

Rdn 739 Literaturhinweise: Beck, Der neue Bußgeldkatalog, DAR 1989, 321 Burhoff, Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der BußgeldkatalogVO und des StVG, VA 2009, 33 ders., Die Änderung im StVG, in der BKatV und im BKat zum 1.2.2009, VRR 2009, 47 Cramer, Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, DAR 1988, 297 Dahm, Die neue Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geld...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 8 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2001 bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 7 GrEStG)

Rz. 8 Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurden § 1 Abs. 2a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neu gefasst. § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG schreibt vor, dass die geänderten Fassungen der genannten Vorschriften erstmals auf die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzantragspflicht des... / 2 Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Davon geht das Gesetz aus wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat (§ 17 II 2 InsO). Ansonsten ist fraglich, welcher Grad der Zahlungsunfähigkeit zu fordern ist und wie lange dieser Zustand andauern muss, damit der Insolvenzgrund angenommen werden kan...mehr

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A / 6 Ablehnungsverfahren und Rechtsmittel [Rdn 52]

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Privatnutzung eines betrieb... / 4.3 Regelung ab dem 1.1.2020

Durch das JStG 2019[1] wurden die Regelungen des JStG 2018 hinsichtlich der im Ergebnis nur jeweils hälftigen Bemessungsgrundlage bei Elektro- und Hybridfahrzeugen im Rahmen von 1 %-Regelung und Fahrtenbuchmethode bis zum 31.12.2030 verlängert. Für Elektrohybridfahrzeuge gilt eine stufenweise Regelung hinsichtlich des zulässigen CO2-Ausstoßes und der Mindestreichweite des Ele...mehr

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R / 11 Rechtsbeschwerde, Rücknahme [Rdn 3045]

Rdn 3046 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N. und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221. Rdn 3047 1.a) Gem. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 302 StPO kann die Rechtsbeschwerde ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Teilrücknahme ist nichts anderes als eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung, die in gleicher Weise und in gleiche...mehr

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A / 16 Akteneinsicht, Rechtsmittel [Rdn 167]

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Vorwort

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für viele 100.000 Autofahrer Ärger mit Polizei und Gerichten. Nicht selten ist der zumindest zeitweise Verlust der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weitreichenden Folgen für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten, dem häufig dann der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber a...mehr

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G / 2 Geldbuße, Bemessung [Rdn 1840]

Rdn 1841 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1829. Rdn 1842 1.a) Als Grundlage der Bußgeldbemessung stehen gem. § 17 Abs. 3 S. 1 die Bedeutung der OWi (Rdn 1845 f.) und der Vorwurf, der den Täter trifft (Rdn 1847 f.), im Mittelpunkt (zum Bußgeldrahmen → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1831). Den wirtschaftlichen Verhältnissen kommt eine nur nachrangige...mehr

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F / 21 Fahrverbot, mehrere Fahrverbote [Rdn 1689]

Rdn 1690 Literaturhinweise zu § 25 Abs. 2 und 2a StVG a.F.: Burhoff, Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, VRR 2008, 409 Fromm, Neues zum Parallelvollzug von Fahrverboten?, VRR 2010, 368 Krumm, Parallelvollstreckung von Fahrverboten: So geht's!, zfs 2013, 368 Die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, DAR 2008, 54 Seutter, Die Parallelvollstreckung von Fahrverboten, DAR 2015, 428, s....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.1 Grundsätze

Rz. 30 Der Umfang des Bildungsurlaubs beträgt in den Weiterbildungsgesetzen regelmäßig 5 Arbeitstage, wobei grundsätzlich von einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen pro Woche ausgegangen wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse finden sich teilweise Anpassungsregelungen. So sieht § 3 Abs. 2 AWbG NW vor, dass sich der Anspruch entsprechend erhöht oder verringert, wenn regelmäßig ...mehr

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B / 4 Beweisantrag, Allgemeines [Rdn 483]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 484 Literaturhinweise: Bas...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / 7 Beweisantrag, Begründung [Rdn 505]

Rdn 506 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Beweisantrag, Allgemeines, Rdn 483. Rdn 507 1. Der Beweisantrag bedarf grds. keiner besonderen Begründung. Eine Begründung kann aber der Verdeutlichung – vor allem der Erheblichkeit einer Tatsachenbehauptung – dienen. Es empfiehlt sich, in einer zusätzlichen Begründung die Verknüpfung des Beweisthemas mit dem zu entscheidenden Fal...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 6.1 Antrag des Arbeitnehmers

Rz. 39 Da über die Freistellung für die Bildungsmaßnahme der Arbeitgeber entscheidet, muss der Arbeitnehmer die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitgeber beantragen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung müssen dem Arbeitgeber nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 4.6 Negativkatalog

Rz. 25 In den Gesetzen finden sich oft Regelungen zu Veranstaltungen, die kraft Definition keine anerkannten Bildungsmaßnahmen darstellen ("Negativkatalog"). So handelt es sich nach § 6 Abs. 2 BzG BW nicht um Bildungsmaßnahmen (1) wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeins...mehr