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Thesaurierungsbegünstigung / 4.1 Nachversteuerungstatbestände und -ausnahmen

Dr. Achim Kestler
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Die Nachversteuerung des nicht entnommenen, tarifbegünstigten Gewinns ist vorzunehmen, wenn[1]

  • die Entnahmen die Einlagen und den (positiven) Steuerbilanzgewinn eines Wirtschaftsjahres übersteigen (sog. Entnahmeüberhang) bzw. in einem Verlustjahr die Einlagen übersteigende Entnahmen getätigt werden; der Verlust selbst löst keine Nachversteuerung aus. Das gilt auch dann, wenn den "Überentnahmen" des Wirtschaftsjahres höhere Gewinne aus Altjahren vor Inanspruchnahme des § 34a EStG gegenüberstehen; bei der Ermittlung des Entnahmenüberhangs sind außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Gewerbesteuer) nicht zu berücksichtigen[2];[3]
  • eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe i. S. d. §§ 14, 16 Abs. 1 und 3 oder des § 18 Abs. 3 EStG vorliegt;
  • der Betrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird;
  • soweit der Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft etc. i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG übertragen wird;[4]
  • der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird;
  • der Steuerpflichtige dies beantragt.

Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung dürfte es darüber hinaus auch kommen, wenn keine Bilanzen erstellt werden oder die Buchführung erhebliche Mängel aufweist, der Gewinn daher geschätzt werden muss.[5]

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs bzw. (Teil-)Mitunternehmeranteils löste nach der Rechtslage bis Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes keine Nachversteuerung aus, da eine Nachversteuerung beim Steuerpflichtigen im Rahmen des verbleibenden Teils des Betriebs oder Mitunternehmeranteils weiterhin möglich sei.[6]

Bei der unentgeltlichen Über...

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