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Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag / 4.5 Ermäßigung aufgrund der Ländergruppeneinteilung
Für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ermäßigt sich der Kinderfreibetrag ggf. auf 3/4, 1/2 oder auf 1/4. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nach geltender Rechtslage auch dann zulässig, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat (z. B. Estland, Lettland, Portugal).mehr