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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freibeträge für nebenberuf ... / A. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr 26 EStG)

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I. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ob > Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer der Einkunftsarten (> Einkünfte) zu besteuern sind, ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Wird diese Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt, werden diese Einnahmen grundsätzlich besteuert. Dies gilt selbst dann, wenn für die Tätigkeit nur geringe Vergütungen gezahlt werden oder aber die Tätigkeit – auch im Hinblick auf die über die Bezahlung hinausgehende Motivation des Betroffenen – als ehrenamtlich bezeichnet wird. Fehlt die Absicht, Einkünfte zu erzielen, handelt es sich um > Liebhaberei. Zu weiteren Einzelheiten > Ehrenamt.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Der Steuerbefreiung solcher Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich oder nebenamtlich ausgeübten Tätigkeiten dient § 3 Nr 26 EStG. Bürger, die im sozial erwünschten Bereich ehrenamtlich, dh für ein vergleichsweise geringes Entgelt, tätig werden, sollen von der Steuer befreit werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs 8/3898 S 8). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Rz 4. Auch in der > Sozialversicherung bleiben derartige Einnahmen beitragsfrei (§ 17 SGB IV iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV, > Anh 15). Solche Einnahmen bleiben bis zu 3 000 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (bis 2020: 2 400 EUR). Zu den Einzelheiten > Rz 9/1, > Rz 43.

 

Rz. 3

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Vergütungen für eine begünstigte Tätigkeit als > Arbeitnehmer können bis zu diesem Betrag ohne Steuerabzug ausgezahlt werden (> Rz 50). Zum Verfahren > Rz 44 ff. Zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl > Arbeitnehmer Rz 9 ff und H 19.0 LStH.

II. Materielle Voraussetzungen

1. Grundsätzliches

 

Rz. 4

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Vergütungen für bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt, wenn diese im Dienst oder Auftrag bestimmter Einrichtungen (begünstigter Arb...

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