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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freibeträge für Versorgung ... / A. Ermittlung der Freibeträge bei der Veranlagung

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I. Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Einen Freibetrag für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) gibt es seit 1966. Er betrug zunächst 25 % der Versorgungsbezüge, höchstens 2400 DM, ab 1975 bis 1992: 40 % höchstens 4800 DM, für 1993 bis 2001: 40 % höchstens 6000 DM und für 2002 bis 2004: 40 % höchstens 3072 EUR.

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ab dem VZ 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte neu gestaltet worden, mit dem Ziel, die Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten anzugleichen. Dazu ist ein Abschmelzen von Freibeträgen vorgesehen (> Rz 3, 4). Zur Stellungnahme der FinVerw vgl BMF vom 19.08.2013, BStBl 2013 I, 1087, zuletzt geändert durch BMF vom 10.01.2022, BStBl 2022 I, 36. Die Freibeträge sind regelmäßig nur für Versorgungsbezüge von Arbeitnehmern anzuwenden (§ 19 Abs 2 EStG). Der Versorgungsfreibetrag – ohne Zuschlag – gilt aber entsprechend auch für > Abgeordnete Rz 6 von Parlamenten (vgl § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG). Erhält ein Freiberufler im Hinblick auf seine langjährige Nebentätigkeit als Berater eines Unternehmens von diesem eine Versorgung, ist der Versorgungsfreibetrag nicht anzuwenden, wenn der Stpfl dort keine ArbN-Stellung innehatte. Die unterschiedliche Behandlung von ArbN und Freiberuflern ist verfassungskonform (vgl BFH 223, 445 = BStBl 2009 II, 710; BFH 240, 554 = BStBl 2013 II, 576).

Die für eine Begünstigung in Betracht kommenden Versorgungsbezüge (zu den Einzelheiten > Versorgungsbezüge Rz 15 ff) werden zunächst um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (> Rz 3 ff) gemindert und erst danach um die mit diesen Bezügen zusammenhängenden > Werbungskosten; zum Pauschbetrag vgl § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG.

Für die Anwendung der Freibeträge bei Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchstabe b EStG) ist es ni...

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