Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 19 In den Fällen der Nr. 2 ist dem Betroffenen die Begründung bereits bekannt, sodass sie nicht wiederholt zu werden braucht. Das Bekanntsein kann aus vorherigem Schriftverkehr, einem Prüfungsbericht oder aus einem früheren Verwaltungsverfahren resultieren. Die Begründung kann auch durch bereits erfolgte mündliche Erläuterungen bekannt sein.[1] Ohne weiteres erkennbar is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Begründungspflicht (§ 121 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Wegen der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzfunktion soll die Begründungspflicht dem Stpfl. die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob und mit welcher Begründung er gegen den Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegt. Vor diesem Hintergrund muss dem Stpfl. mit der Begründung deutlich gemacht werden, auf welche Aspekte die Finanzverwaltung ihre Entscheidung stützt. Der Um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 § 121 Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 18 Es besteht aus Rechtsschutzgründen kein Anlass, dem Verwaltungsakt eine Begründung beizufügen, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer (Steuer-)Erklärung folgt (Nr. 1); dies gilt jedoch nicht, wenn ein Hauptantrag abgelehnt und nur dem Hilfsantrag entsprochen wird. Dann muss die Ablehnung des Hauptantrags begründet werden. Soweit der Verwaltungsakt gl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 § 121 Abs. 2 Nr. 5 AO

Rz. 23 Eine Begründung ist schließlich entbehrlich bei Allgemeinverfügungen[1] Ungeschriebene Voraussetzung ist jedoch, dass die Allgemeinverfügung aus sich heraus ohne Weiteres verständlich ist (vgl. Nr. 2). Ist dies nicht der Fall, kann die erforderliche Begründung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO

Rz. 21 Diesen Grundsatz nimmt Nr. 3 für die Fälle des Erlasses eines Verwaltungsakts mithilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen oder einer Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte auf, wenn diese Verwaltungsakte ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind.[1] Gleichartige Verwaltungsakte sind solche, die sich nur durch den Adressaten unterscheiden, nicht dagegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Begründung

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt ohne die erforderliche Begründung erlassen, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Verwaltungsakt ist zwar nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Der Mangel kann jedoch nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Einer Begründung bedürfen auch Ermessensentscheidungen.[1] Eine nicht...mehr

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Gerichtszuständigkeit für Schadensersatzklagen nach der Datenschutzgrundverordnung

Leitsatz Für Klagen auf Schadensersatz für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind die Zivilgerichte zuständig. Sachverhalt Nach einer Betriebsprüfung machte der Kläger vor dem Finanzgericht Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Verbindung mit § 83 BDSG geltend, da er der Ansicht ist, die Finanzverwaltung habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Datenverarb...mehr

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Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverlängerung

Leitsatz 1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i .S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. 2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung bei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Entrichtung der EUSt an die gestellende Person und Haftung (Abs. 4)

Rz. 42 Durch § 21a Abs. 4 UStG wird Art. 369z Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Der Sendungsempfänger, der aufgrund der hier über § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 77 Abs. 3 UZK Steuerschuldner ist (Rz. 9), hat die EUSt an die gestellende Person zu entrichten.[1] Die gestelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (§ 120 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen. Rz. 2 Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich verändert, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Rz. 13 Der Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Art der auflösenden Bedingung; er ermöglicht den Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Widerrufsvorbehalt beseitigt die Wirkungen des Verwaltungsakts für die Zukunft und ist daher nur bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung möglich.[1] Der Widerrufsvorbehalt kann auf bestimmte Widerrufsgründe beschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 11 Bei der Bedingung ist die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Ist die Bedingung aufschiebend (suspensiv), hängt das Eintreten der von dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtsfolge von dem Eintritt dieses Ereignisses ab; ist die Bedingung auflösend (resolutiv), endet die Wirkung des Verwaltungsakts mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nebenbestimmengen bei Ermessensverwaltungsakten; Arten der Nebenbestimmung (§ 120 Abs. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 120 Abs. 2 AO kann ein nach pflichtgemäßem Ermessen erlassener Verwaltungsakt mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Nebenbestimmungen versehen werden. Im Grundsatz ist es zulässig, die begünstigende Wirkung des Verwaltungsakts durch eine Nebenbestimmung einzuschränken. Das Entschließungs- und Auswahlermessen besteht innerhalb der durch § 120 Abs. 1 und 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinsschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Zinsschuldner ist nach Abs. 1 S. 2 grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Dies ist der Schuldner der verkürzten Steuern, nicht jedoch die anderweitig an der Steuerverkürzung interessierte Personen. Als Vorteil kann – wie bei der Formulierung des § 371 Abs. 3 AO zur Selbstanzeige – nur ein steuerlicher Vorteil gemeint sein.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ausnahmen von der Verzinsung bei Kostenauferlegung (Abs. 3)

Rz. 40 Werden einem Beteiligten nach § 137 S. 1 FGO trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise auferlegt, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen spät vorgetragen oder bewiesen hat, so wird insoweit der nach der Entscheidung zu erstattende oder zu vergütende Betrag nicht verzinst (Abs. 3). Entscheidend ist es, dass die Kosten tatsächlich auferlegt wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.1 Beginn des Zinslaufs (Abs. 2)

Rz. 41 Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung (Abs. 2 S. 1), also mit der Vollendung der Steuerhinterziehung bzw. der Erlangung des Steuervorteils. Dies ist vor allem bei der Festsetzung der zu niedrigen Steuer gegeben, und zwar auch bei einer vorläufigen oder Vorbehaltsfestsetzung.[1] Eine Festsetzung liegt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

Rz. 20 Die Herabsetzung der Steuer bzw. die Gewährung der Steuervergütung muss durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bzw. aufgrund einer solchen geschehen sein.[1] Dabei muss der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Stpfl. selbst rechtshängig gemacht worden sein.[2] Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung muss selbst zur Änderung des Verwaltungsakts führ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte

Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.9 Rechtswidrige und teilrechtswidrige Verwaltungsakte

Rz. 19 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist grundsätzlich wirksam, solange er nicht angefochten und von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben oder geändert worden ist; hierin unterscheidet er sich von einem nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Rz. 18). Rechtswidrige Verwaltungsakte kön...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgrunds als auch der Rechtsfolgen.[1] Prozesszinsen können jedoch nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Umfang

Rz. 37 Umfang ist die Höhe der hinterzogenen Steuern, d. h. die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den die Finanzbehörde ohne Vorliegen der Steuerhinterziehung festgesetzt hätte, und dem Steuerbetrag, den sie festgesetzt hat. Die Höhe der hinterzogenen Steuern und damit der Differenz können nach § 162 AO geschätzt werden, auch wenn eine entsprechende Schätzung im Strafverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.8 Nichtakte, nichtige Verwaltungsakte

Rz. 18 Ein Nichtakt ist überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO; es liegt keine der Behörde zurechenbare Willensäußerung eines Amtsträgers vor (vgl. Rz. 4). Ein Nichtakt entfaltet nicht einmal einen Schein einer amtlichen Urheberschaft: z. B. offenbar nicht ernst gemeinter Verwaltungsakt, Privatperson erlässt Steuerbescheid; nicht bekannt gegebener, im Entwurfsstadiu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Bestandteile des Verwaltungsakts

Rz. 20 Die AO enthält keine umfassende Regelung der Bestandteile eines Verwaltungsakts. Aus dem Wesen des Verwaltungsakts als Regelung mit Rechtswirkung nach außen ist jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schließen, dass er eine"Regelung" enthalten muss, also eine bindende Entscheidung. Diese Regelung ist der Kern des Verwaltungsakts und erwächst allein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 1 AO)

Rz. 4 § 119 Abs. 1 AO enthält mit dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit die wichtigste allgemeine Bestimmung über die materielle Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist eine einseitig von der Behörde vorgenommene Regelung, bei der der Betroffene nur in wenigen Fällen (Antragsrecht) Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Es gehört daher zu den grundlegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Nachforderungszinsen (Abs. 4)

Rz. 50 Durch das SteuerreformG 1990 ist § 235 Abs. 4 AO angefügt worden. Er gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Durch diese Regelung soll eine Doppelverzinsung durch Hinterziehungszinsen und Nachforderungszinsen nach § 233a AO vermieden werden.[1] Der Gesetzgeber ist abweichend von Abs. 3 nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Zinslauf

Rz. 7 Hinsichtlich des Zinslaufs stellen die Stundungszinsen auf die Dauer der gewährten Stundung ab. Diese Sollverzinsung weicht wie die Verzinsung nach § 233a AO von der sonst in der AO üblichen Ist-Verzinsung ab. Sie ist wegen des mit der Verzinsung in diesen Fällen sonst verbundenen Verwaltungsaufwandes vorgesehen, der auch bei Überschreitung des Mindestbetrags für die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 23 Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Stpfl. zwar den Tatbestand des § 234 AO erfüllt, jedoch die Einziehung der Zinsen dem Zweck der § 234 AO widerspricht oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist.[1] Allein ist der Umstand der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reicht nicht aus.[2] Rz. 24 Von einer unbilligen Härte kann jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichzeitig mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Behörde

Rz. 6 Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde erlassen worden sein. Behörde ist ein organisatorisch selbstständiges, nicht rechtsfähiges Organ des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, das mit der Zuständigkeit zu Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausgestattet ist. Zum Behördenbegriff im Einzelnen vgl. § 6 AO. Da der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Rz. 23 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert gegen jede hoheitliche Maßnahme einen effizienten Rechtsschutz. Demgemäß ist jeder Verwaltungsakt innerhalb bestimmter Fristen anfechtbar[1]; Rechtsbehelf ist der Einspruch. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Rechtsweg nach der FGO eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz wird, sowohl im finanzamtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch im f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Allgemeines

Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 43 Für die Festsetzung der Zinsen, die ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist, gelten nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zinsen ist getrennt von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Herabsetzung der festgesetzten Steuer (bzw. Vergütung) zu treffen. Schon wegen des noch nicht feststehenden...mehr

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Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo – Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen – Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler

Leitsatz 1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus. 2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 26 Persönliche Billigkeitsgründe sind solche, deren Ursachen in der persönlichen Sphäre des Stpfl. liegen. Hier kommt ein Zinsverzicht in den Fällen in Betracht, in denen die zeitweilige Zahlungsunfähigkeit (Stundungsvoraussetzung) auf besonders misslichen, von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beim Stpfl. beruhen, Das kann z. B. gelten bei Krankheit, Naturkatastrophe,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Formfreiheit und Formvorschriften (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 21 Ein Verwaltungsakt kann in jeder beliebigen Form, schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Verhalten, erlassen werden, soweit nicht durch Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Formfreiheit und Formvorschriften beziehen sich auf den Tenor des Verwaltungsakts (Regelungsgehalt); die Form der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung r...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.4 Zinsgläubiger

Rz. 30 Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erled...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Abzugsbetrag bei Abzugssteuern (Abs. 1 S. 3)

Rz. 35 Nach Abs. 1 S. 3 ist abweichend von S. 2 Zinsschuldner nicht der Steuerschuldner, sondern derjenige, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörden abzuliefern. Bei Steuerabzugsbeträgen ist Zinsschuldner also derjenige Stpfl.[1], der die Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat[2] sowie der Versicherer[3] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.3 Ende des Zinslaufs (Abs. 3 S. 1)

Rz. 47 Der Zinslauf endet grundsätzlich (vgl. aber Rz. 49) mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (Abs. 3 S. 1). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Steuerhinterziehung, sondern der Tag der Erfüllung. Die Sicherung des Anspruchs z. B. durch Anordnung eines dinglichen Arrests bedeutet noch kein Ende des Zinslaufes.[1] Bei der Festsetzung von Hinterziehun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr