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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts / 2.3 Behörde

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 6

Die hoheitliche Maßnahme muss von einer Behörde erlassen worden sein. Behörde ist ein organisatorisch selbstständiges, nicht rechtsfähiges Organ des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, das mit der Zuständigkeit zu Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausgestattet ist. Zum Behördenbegriff im Einzelnen vgl. § 6 AO. Da der Verwaltungsakt ein Begriff aus dem Verwaltungsverfahren ist, ist Behörde i. S. d. § 118 AO nur eine Verwaltungsbehörde, eine Behörde also, deren Zuständigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung und – für die AO – konkreter auf dem Gebiet der Steuerverwaltung liegt. Danach sind die Organe der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft, Gerichte) keine Verwaltungsbehörden, soweit sie nicht verwaltend tätig werden.[1] Keine Behörden sind Zollämter, da sie organisatorisch nicht selbstständig, sondern unselbstständiger Teil einer Behörde sind.[2] Das Gleiche gilt für Abteilungen, Referate und Ausschüsse (z. B. Prüfungsausschüsse). Diese sind aber in eine Behörde eingegliedert und deren Teil. Entsprechendes gilt für die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Steuerberaterkammer usw.).

 

Rz. 6a

Die Maßnahme muss "durch die Behörde" getroffen werden. Damit ist ausgedrückt, dass die Entscheidung mit Bindungswirkung nach außen (dazu Rz. 9) einseitig durch die Behörde erfolgt. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist daher kein Verwaltungsakt. Eine Maßnahme, die einen Antrag des Betroffenen voraussetzt, ist Verwaltungsakt, der notwendige Antrag schließt nicht aus, dass die Maßnahme einseitig durch die Behörde erfolgt.[3]

[1] Justizverwaltungsakte, §§ 23ff. EGGVG; zur Abgrenzung zu Maßnahmen der Steuerverwaltung bzw. des Straf- und Bußgeldverfahrens vgl. Ossinger, in AO/FGO, § 33 FGO Rz. 9.
[2] Teile der Hauptzollämter, § 1 Abs. 1 Nr. 3FVG.
[3] Vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach zwar ein Verfahrensfehler vorliegt, dies den Verwaltungsakt aber nicht nichtig macht; ebenso BFH v. 7.2.2002, VI R 80/00, BStBl II 2002, 438; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 126 AO Rz. 4.

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