Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattun ... / 1 Allgemeines

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Zeit seit der Zahlung der Steuer bzw. seit dem eigentlichen Fälligkeitstag der Steuervergütung erlitten hat.

 

Rz. 2

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist im Zusammenhang mit den Regelungen in § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 FGO zu sehen, denen zufolge die Anfechtung eines SteuerVerwaltungsakts die Pflicht zur Leistung der festgesetzten Steuer nicht ausschließt. Der Anspruch auf Prozesszinsen soll also die Vorleistungspflicht des Steuerschuldners ausgleichen und ihm zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung gewähren.[1] Dabei ist gleichgültig, ob die Steuer aufgrund einer rechtswirksamen oder unwirksamen Steuerfestsetzung gezahlt wurde.[2] Die dafür gewährten Erstattungszinsen beschränken sich allerdings – im Gegensatz zum umgekehrten Fall der Prozesszinsen bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO – auf die Zeit der Rechtshängigkeit, also des gerichtlichen Verfahrens. Durch diese beschränkte Verzinsungspflicht werden Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung[3] oder auf Folgenbeseitigung nicht ausgeschlossen.[4]

 

Rz. 3

Nach § 233a AO sind Steuererstattungen vom Ablauf der Karenzzeit (15 bzw. 21 Monate nach Anspruchsentstehung) an bis zum Wirksamwerden der Steuerfestsetzung verzinsen. Da die Erstattungszinsen nach § 236 AO auf einer Steuerherabsetzung durch das Gericht oder einen gleichgestellten Sachverhalt nach Abs. 2 (z. B. Erledigung des Rechtsstreites durch Änderung des angefochtenen Bescheids) beruhen, beziehen sie sich ebenfalls stets auf eine Zeit vor Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, und zwar bis zur Auszahlung. Damit decken sich die Verzinsungstatbestände des § 236 AO und des § 233a AO teilweise. Eine über die des § 233a AO hinausgehende Regelung enthält § 236 auch für die Fälle, in denen die Rechtshängigkeit vor dem Ablauf der Karenzzeit, also vor dem Beginn des Zinslaufes nach § 233a AO, liegt. Eine nach § 233a und 236 AO drohende Doppelverzinsung soll nach § 236 Abs. 4 AO dadurch vermieden werden, dass die nach § 233a AO festgesetzten Zinsen anzurechnen sind.

 

Rz. 4

Die Ungleichbehandlung der Erstattungszinsen (nur für die gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten) und der Aussetzungszinsen[5] ist zwar nicht verfassungswidrig[6], jedoch unbefriedigend. Die schlimmsten Folgen sind allerdings mit der Einfügung des § 233a AO durch das SteuerreformG 1990 beseitigt worden. Erstattungsbeträge sind danach nur noch bis zum Ablauf der Karenzzeit von 15 (bzw. 21) Monaten nicht zu verzinsen. Die Ungleichbehandlung bleibt jedoch für die Zeit vorher erhalten. Es wäre deswegen wünschenswert, wenn die Ausdehnung der Zinspflicht nach § 236 AO auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erneut in Angriff genommen würde. § 236 AO selbst ist verfassungsgemäß.[7]

 

Rz. 5

Die BVerfG-Entscheidung v. 8.7.2021[8] enthält keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit des § 236 AO. Das BMF v. 17.9.2021[9] sieht eine hat die bisherige vorläufige Steuerfestsetzung in Bezug auf § 236 AO beendet und sieht nunmehr die endgültige Steuerfestsetzung vor. Zinsen nach § 233a AO sind gem. § 236 Abs. 4 AO anzurechnen. Ob auch der Bundesgesetzgeber im Zuge der Neufassung des § 233a und § 238 AO an der Rechtslage für § 236 AO festhalten wird, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 6

Materiell-rechtlich sind die Zinsen auf Erstattungsbeträge, sofern sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zu rechnen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[10] Diese Einkünfte unterliegen dem normalen Steuersatz. Sie sind nicht gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 24 Nr. 1a oder Nr. 3 EStG als Entschädigung tariflich begünstigt.[11]

 

Rz. 7

Zur zeitlichen Geltung vgl. zunächst Art. 97 § 15 Abs. 1 S. 1 EGAO, wonach Zinsen für die Zeit nach dem 31.12.1976 nach Vorschriften der AO entstehen.[12] Die Änderungen des § 236 AO durch das SteuerreformG 1990 v. 25.7.1988[13] gelten für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstanden sind.[14] Die Fassung des § 236 AO nach dem StMBG v. 21.12.1993[15] gilt in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem 29.12.1993 aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird oder worden ist.[16]

Rz. 8–10 einstweilen frei

[1] So etwa BFH v. 29.8.2012, II R 49/11, BStBl II 2013, 104; BFH v. 16.11.2000, XI R 31/00, BStBl II 2002, 119.
[2] BFH v. 16.5.2013, II R 20/11, BStBl II 2013, 770.
[3] § 839 BGB; Art. 34 GG.
[4] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 236 AO Rz. 2.
[5] § 237 AO auch für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.
[6] Ebenso FG Hamburg v. 1.9.1992, IV 182/89 H, EFG 1993, 364.
[7] FG Hamburg v. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


Praxis-Tipp (Aktualisierung): Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen möglich?
Prozent Prozentzeichen Wolken
Bild: Gerd Altmann/Pixabay

Das BVerfG hat am 8.7.2021 entschieden, dass § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren