Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 § 42 AO gilt uneingeschränkt für alle Steuerarten.[1] Aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich lediglich ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber ein allgemeiner Ausschluss ihrer Anwendbarkeit auf eine bestimmte Steuer.[2] In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.2.2 Verhältnis zum sekundären Unionsrecht

Rz. 20 Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie[1], durch die das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert worden ist, ermächtigt die Mitgliedsstaaten in mehreren Vorschriften[2], die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen sowie Missbrauch zu verhindern. Dementsprechend ist § 42 AO auch im Umsatzsteuerrecht anwendbar.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.3 Umgehung

Rz. 32 Die Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, das nach dem Wortlaut des Gesetzes andere Rechtsfolgen hat als dem Zweck des Gesetzes entspricht,[1] Ein belastendes Steuergesetz wird dadurch umgangen, dass ein Sachverhalt so gestaltet wird, dass er den Tatbestand des Gesetzes nicht erfüllt, obwohl die darin vorgesehene Rechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.2 Bestimmung der sich aus der Existenz einzelsteuergesetzlicher Regelungen ergebenden Rechtsfolgen

Rz. 45 Für den Fall, dass der Tatbestand einer der Verhinderung von Steuerumgehungen dienenden Regelung erfüllt ist, bestimmt § 42 Abs. 1 S. 2 AO, dass sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift richten. Diese Aussage bringt in ihrem positiven Gehalt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gesetzes die sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.1.2 Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung

Rz. 72 Der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten setzt eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraus. Auf eine nähere Umschreibung dieses Begriffs hat der Gesetzgeber in der wohl richtigen Erkenntnis verzichtet, dass dies nur unter Verwendung von Rechtsbegriffen möglich wäre, die ihrerseits ebenso unbestimmt und ausfüllungsbedürftig sein müssten wie der dadur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1 Verträge unter einander nahestehenden Personen

Rz. 100 Auch Angehörige und andere einander nahestehende Personen können ihre Rechtsbeziehungen so gestalten, dass möglichst geringe Steuern zu zahlen sind.[1] Wegen des in solchen Nähebeziehungen typischerweise fehlenden Interessengegensatzes liegt die Möglichkeit eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei ihnen allerdings näher als im Verhältnis zwischen Fr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.2 "Gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil

Rz. 83 Der durch die unangemessene Gestaltung entstehende Steuervorteil begründet nach dem Gesetz nur dann einen Missbrauch, wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist. In der Rspr. des BFH zu § 42 AO vor Inkrafttreten des JStG 2008 ist dieses Merkmal in dieser Form nicht aufgetaucht. Die Auffassungen über seine Bedeutung gehen stark auseinander. Während Wienbracke [1] der Ansic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.3.2 Fassung vom 20.12.2007

Rz. 17 Nach Art. 97 § 7 S. 1 EGAO ist § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 ab dem 1.1.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2008 liegen, ist nach Art. 97 § 7 S. 2 EGAO § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Unklar ist, ob sich die zeitliche Anwendungsregelung nur auf die steuerlichen Wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.1 Verhältnis zu § 41 Abs. 2 AO

Rz. 18 § 41 Abs. 2 S. 1 AO und § 42 AO stehen im Verhältnis der Alternativität. Für den Austausch einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung durch eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Gestaltung besteht nur in den Fällen Raum und Anlass, in denen die von dem Stpfl. gewählte Gestaltung anderenfalls der Besteuerung zugrunde zu legen wäre. Diese Voraussetzung ist be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.2 DBA-Abkommensmissbrauch

Rz. 171 Unter einem Abkommensmissbrauch ist eine unangemessene Gestaltung mit dem Ziel der Erlangung von Vorteilen aus dem Abkommen zu verstehen. Dies kann dadurch geschehen, dass sich ein Stpfl., der wegen Nichterfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung nicht abkommensberechtigt ist, durch Einschaltung einer zu diesem Zweck errichteten Kapitalgesellschaft in den Genuss der Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 § 42 AO ist auf alle Stpfl. – gleichviel, ob es sich um natürliche oder um juristische Personen handelt – anwendbar. Er gilt nicht nur bei unbeschränkter, sondern auch bei beschränkter Steuerpflicht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.1 Überblick über Abs. 2

Rz. 70 Der durch das JStG 2008 neu gefasste Abs. 2 enthält erstmals eine gesetzliche Definition des Missbrauchsbegriffs, die inhaltlich allerdings nicht über die in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten und seit vielen Jahrzehnten angewandten Merkmale hinausgeht.[1] Das in der Begründung des RegE des JStG 2008 formulierte Ziel, der aus Sicht des Gesetzgebers zu kasuisti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.2.1 Verhältnis zum primären Unionsrecht

Rz. 19 Auch in den nicht harmonisierten Bereichen des Steuerrechts sind bei Anwendung des § 42 AO auf grenzüberschreitende Gestaltungen unter Beteiligung von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) v. 2.5.1992[1] die durch den AEUV bzw. das EWR-Abkommen gewährleisteten Grundfreiheiten zu beachten.[2] Dies gilt ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1.1 Gesellschaftsverträge

Rz. 101 Bei Gesellschaftsverträgen mit Kindern und Ehegatten ist auch beim Vorliegen außerbetrieblicher Gründe für die Beteiligung kein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn der Vertrag folgerichtig durchgeführt wird und eine angemessene Gewinnverteilung vorgesehen ist. Ist die Gewinnverteilung unangemessen, kommt ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht, insbesondere wenn dies z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.1 Überblick

Rz. 30 Abs. 1 S. 1 enthält insofern die "Kernaussage der Generalklausel"[1], als er das Regelungsziel der Vorschrift ("Durch Missbrauch ... kann ... nicht umgangen werden") formuliert, das Mittel der Umgehung ("Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts") beschreibt und den Gegenstand der Umgehung ("das Steuergesetz") bezeichnet. Keine Aussage trifft Abs. 1 S. 1 dazu, auf welche Wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.4 Gewerbesteuer

Rz. 147 Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltenden Fassung wurden dem Gewinn Entgelte für Schulden zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals hinzugerechnet, während Entgelte für kurzfristige Schulden unberücksichtigt blieben. Unter der Geltung dieser Regelung wurden Gestaltungen als missbräuchlich angesehen, mit denen durch Rüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1.6 Darlehensverträge

Rz. 111 Eine Darlehensgewährung unter Verwandten bietet regelmäßig keinen Anlass für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn es sich um volljährige, wirtschaftlich voneinander unabhängige Verwandte handelt. Das gilt insbesondere, wenn der Darlehensvertrag wie unter Fremden gestaltet und durchgeführt worden ist.[1] Geht dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.5 Verhältnis zum Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 26 Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten stellt als solcher weder eine Steuerstraftat noch eine Steuerordnungswidrigkeit dar. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertigen Steuerverkürzung[2] kann aber dadurch erfüllt werden, dass der Stpfl. im Zusammenhang mit der Gestaltung vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Tatsachenanga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.3 Körperschaftsteuer

Rz. 141 Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, mit dem unter der Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens die Gewinnthesaurierung zu einem günstigeren als dem für einbehaltene Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatz ermöglicht werden sollte, stellte grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Dies galt auch dann, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 42 AO geht auf § 6 StAnpG zurück, der seinerseits mit geringfügigen Änderungen die seit 1919 geltende Regelung des § 5 RAO übernommen hatte. § 6 StAnpG bestimmte in seinen beiden ersten Absätzen, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden könne und die Steuern bei Vorlie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.1 Verlustzuweisungen

Rz. 113 Bei Immobilienfonds konnten früher unangemessen hohe Gebühren für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich angesehen wurden.[1] Später wurden die Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der K...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO

Rz. 63 In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 FGO). Rz. 64 Gegen dessen Entscheidung ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft. Rz. 65 Eine Beschwerde ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach §§ 90a, 79a Abs. 2 FGO

Rz. 33 In geeigneten Fällen können nach § 90a Abs. 1 FGO das Gericht oder der nach § 6 Abs. 1 FGO bestimmte Einzelrichter sowie im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 FGO der Vorsitzende oder nach § 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 FGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein nach diesen Vorschriften ergangener Gerichtsbescheid w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO

Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren nach § 79a Abs. 2, § 90a und § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 2)

1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldle...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IV. Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 288 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Rz. 289 Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den VV 3500, 3513 vergütet.[93] Seit Inkr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsbehelfe in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 307 In finanzgerichtlichen Verfahren kann die Entscheidung des Urkundsbeamten über den Festsetzungsantrag durch Erinnerung angefochten werden (§ 53 Abs. 1 FGO). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu erheben, d.h. ab Zustellung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Erinnerung

Rz. 167 Gegen die Urkundsbeamten des Gerichts über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung an das Gericht gegeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 FGO). Rz. 168 Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 40 Die Erledigungsgebühr gehört zu den Kosten des Verfahrens, die durch das Betreiben der Rechtssache entstanden sind. Soweit Kosten dem Gegner auferlegt worden sind, ist auch die Erledigungsgebühr von diesem zu erstatten. Rz. 41 § 151 Abs. 2 FGO enthält eine abschließende Aufzählung von Vollstreckungstiteln für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Im Gegensatz zu § 168...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3210

Gesetzestext Rz. 1 Die Terminsgebühr beträgt im Revisionsverfahren 1,5. Hier ist eine Staffelung, je n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung, auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung und auf Abänderung oder Aufhebung vor dem BFH

Rz. 38 Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen oder die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Nach § 69 Abs. 5 S. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 S. 3 FGO jederzeit ändern ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / I. Überblick

Rz. 281 In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenso wie in der Hauptsche die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).[88] Rz. 282 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 160 Nr. 3 enthält eine durch das 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung. Sie erfasst die Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. Rz. 161 Nach § 128 Abs. 3 FGO können die Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH ei...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / II. Vorausgegangenes Aussetzungsverfahren von der Behörde

Rz. 284 Ist dem Verfahren auf Aussetzung nach § 69 Abs. 3 S. 2 FGO dagegen ein Verfahren vor der Finanzbehörde nach § 69 Abs. 2 FGO vorangegangen, dann ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, und zwar wird die Geschäftsgebühr des finanzbehördlichen Aussetzungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens angerechnet. Beispiel: Der Anwalt erhebt ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / I. Festsetzung

Rz. 166 Die nach der gerichtlichen Entscheidung den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 149 Abs. 1 FGO). Auch die FGO enthält keine weiteren Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

Rz. 13 Nach VV 3202 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem FG eine 1,2-Terminsgebühr in den Fällen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Rz. 14 Nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, da nach § 90 Abs. 1 FGO eine mündlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Verwaltungsvollstreckung

Rz. 464 Bei der Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen eine der in § 151 Abs. 1 S. 1 FGO genannten Körperschaften bedarf es keiner Ankündigung der Vollstreckung durch den Rechtsanwalt. Denn die Vollstreckung ist beim Finanzgericht als Vollstreckungsgericht zu beantragen. Das Gericht benachrichtigt vor Erlas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

Rz. 164 Betrifft die Beschwerde die Hauptsacheentscheidung des Aussetzungs- oder Anordnungsverfahrens, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3206 ff. Rz. 165 Der Anwalt erhält also zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3206 in Höhe von 1,6, die sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung auf 1,1 ermäßigt (VV 3207). Bei mehreren Auftraggebern ist die Gebühr nach VV 1008...mehr

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ZErb 06/2021, Keine Unbilli... / 2 Gründe

II. A. Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). B. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Syndikusrechtsanwalt – § 46 Abs. 2 BRAO (Abs. 2 S. 1)

Rz. 159 Das RVG gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 BRAO). Das wird in § 1 Abs. 2 S. 1 seit dem 1.1.2016 ausdrücklich klargestellt. Die ausdrückliche Klarstellung ist erforderlich, weil die vom BGH entwickelte Doppelberufstheorie[259] aufgegeben worden ist.[260] Nach dieser Theorie hat der Syndikusanwalt zwei Berufe (Doppelstellung). Er steht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Die 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1004

Rz. 162 Ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder in einem Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, so erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Für die Höhe der Gebühr kommt es also entscheidend darauf an, in welcher I...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3500 ff. / III. VV Vorb. 3.2.2

Rz. 6 Weiterhin finden die VV 3500 ff. keine Anwendung in Beschwerdeverfahren Für diese Verfahren gelten die Vorschriften eines Revisionsverfahrens nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, den VV 3206 ff. Rz. 7 Darüber hinaus finden ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Nr. 1a)

Rz. 5 Nr. 1a enthält für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zugleich mehrere Regelungen, die darüber hinaus in Zusammenhang mit Nr. 4 und § 16 Nr. 1 zu sehen sind. Rz. 6 Die erste Regelung der Nr. 1a betrifft die zeitliche Abfolge. Klargestellt wird,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Kostenentscheidung

Rz. 44 Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren erstreckt sich dann auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedarf. Rz. 45 Wird die Nichtzulassun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 58 Eine vereinbarte erfolgsbasierte Vergütung ist nicht erstattungsfähig. Im Falle des Obsiegens ist der Gegner oder im Falle des Freispruchs die Staatskasse lediglich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis maximal zur Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, zu erstatten. Rz. 59 Im Zuge der Neuregelung des Rechts der anwaltl...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / F. Selbstständiges Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 49 Das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren folgt den Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Hinsichtlich der Vergütung gelten die Ausführungen zu den Zivilsachen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gelten, also nach den VV 3200 ff. Auch hier dürfte neben einer Einigungsgebühr ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenfestsetzung und Hauptsache

Rz. 84 Die Kostenfestsetzung selbst gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 stets zur jeweiligen Instanz und löst noch keine neue Angelegenheit aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vor Gericht nach den §§ 103 ff. ZPO, § 464b Abs. 1 StPO; § 108a i.V.m. § 464b Abs. StPO; § 164 VwGO; § 197 SGG, § 149 FGO, etc. oder nach § 108 OWiG vor der Verwaltungsbehörde betr...mehr