Rz. 20
Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, durch die das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert worden ist, ermächtigt die Mitgliedsstaaten in mehreren Vorschriften, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen sowie Missbrauch zu verhindern. Dementsprechend ist § 42 AO auch im Umsatzsteuerrecht anwendbar. Die Vorschrift normiert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der nach der Rspr. des EuGH auch im Mehrwertsteuerrecht gilt. Danach liegt ein Missbrauch vor, wenn die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.
Rz. 21
Auch die Fusionsrichtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, die punktuelle Regelungen zur Harmonisierung der direkten Steuern enthalten, stehen unter dem Vorbehalt nationaler Missbrauchsregelungen.
Rz. 22
Die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts v. 12.7.2016, die für alle Stpfl. gilt, die in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, und nach der Abkürzung ihrer englischsprachigen Bezeichnung "Anti Tax Avoidance Directive" allgemein als ATAD bezeichnet wird, enthält in Art. 6 eine allgemeine Missbrauchsvorschrift, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 31.1.2018 in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen war. Die Vorschrift, die nicht n...