Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.3 Verhältnis zu § 182 Abs. 2 AO und § 184 Abs. 1 S. 4 AO

Rz. 5 Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO wirkt ein Feststellungswert über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt dies sinngemäß auch für Grundsteuermessbescheide. Die sich aus diesen Vorschriften e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 45 AO betrifft in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Er gilt für alle Steuerarten einschließlich der Realsteuern[1] und mangels eigenständiger Regelung im Zollkodex der Europäischen Union[2] auch für die dort geregelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 387 AO bestimmt die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde für Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Norm regelt damit allein die Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde im steuerlichen Sinne nach §§ 16ff. AO bleibt hiervon unberührt. Die sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Betroffene Steuer

Rz. 5 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3] Rz. 6 Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Folgen von Mängeln bei der Zuständigkeit

Rz. 17 Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsregelungen durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO bewirkt nicht die Unwirksamkeit oder die Unverwertbarkeit der getroffenen Ermittlungsmaßnahmen.[1] Insoweit gilt die gleiche strafprozessuale Rechtslage wie für die Verletzung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft.[2] Die entsprechenden Maßnahmen der Behörde haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4 Regelmäßige Verwaltungszuständigkeit

Rz. 8 Die grundsätzliche Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus Art. 108 GG. Dieser überträgt in Abs. 1 die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben den Bundesfinanzbehörden,[1] die Verwaltung der übrigen Steuern in Abs. 2 den Landes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zentralisierung durch Rechtsverordnung, Abs. 2 S. 2-5

Rz. 12a Die Übertragung geschieht gem. § 387 Abs. 2 S. 2 AO durch Rechtsverordnung entweder des BMF für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der obersten Finanzbehörde des Landes für den Bereich der Landesfinanzverwaltung.[1] Sofern der BMF eine Rechtsverordnung erlässt, bedarf diese gem. § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Durch Gesetz v. 3...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 70 [Autor/Stand] Grundsätzliches. § 4j EStG enthält keine konkreten Vorgaben zur Frage der Verteilung der Beweislast. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze gilt daher, dass die Finanzverwaltung steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen steuerbefreiende und -mindernde Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat (objektive Feststellungslast).[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Verantwortung für die Zulässigkeit (Abs. 3)

Rz. 5 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt nicht das für die Vornahme des Kontenabrufs zuständige BZSt[1], sondern nach § 93b Abs. 3 AO stets der Ersuchende. Das BZSt hat lediglich zu prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist.[2] Liegt ein ordnungsgemäßes Ersuchen vor, steht dem BZSt kein Ermessensspielraum zu, ob es einen Konten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Tatsächlich erfolgte Zuständigkeitszentralisierung

Rz. 14 Die Zuständigkeitszentralisierung bei den Hauptzollämtern [1] ergibt aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter v. 18.11.2019.[2] Einer Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat bedarf es nach § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Verwaltung der Steuer

Rz. 4 Verwaltung der Steuer i. S. d. Sprachgebrauchs der AO ist jede Tätigkeit, die der Durchsetzung des steuerrechtlichen Anspruchs oder steuerrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung des steuerrechtlichen Anspruchs dient.[1] Bloße Mitwirkungshandlungen einer Finanzbehörde etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG oder § 19 FVG am Verfahren einer anderen für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Abrufbare Daten (Abs. 1 und 1a)

Rz. 2 Der am 1.4.2003 in Kraft getretene § 24c KWG, der bis dahin insbesondere zur Kapitalmarktaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und zur Bekämpfung der Geldwäsche diente, ermöglicht die Feststellung von sog. Kontostammdaten. Kreditinstitute (aber nicht die übrigen Verpflichteten nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO) haben künftig nach § 154 Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Dipl.-Kfm., Steuerberater Dr. Markus Greinert, München Rechtsanwältin, Steuerberaterin Dr. Theresa Siebing, Maître en droit, München Schrifttum: Adrian/Tigges, Die geplante Lizenzschranke nach § 4j EStG-E – Anmerkung zum Regierungsentwurf vom 25.1.2017, StuB 2017, 228; Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Auf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsbehelfe und Rechtsweg

a) Gegen die Steuerfestsetzung Rz. 389 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist mit einem nachfolgenden Steuerstreit vereinbar. Das kann zu einem Rechtsbehelfsverfahren über die (Höhe der) Steuerpflicht führen. Soweit der Täter Einwendungen gegen die Festsetzung der verkürzten Steuern erhebt, stehen ihm die Rechtsmittel des Besteuerungsverfahrens zur Verfügung. Wird vom Stpfl. Ein...mehr

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zfs 10/2021, Gegenvorstellu... / 2 Aus den Gründen:

“II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits nicht statthaft ist, weil Gegenvorstellungen nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden können. Der BFH ist der Ansicht, dass die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu den vom Gericht selbst noch abä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 3 § 387 Abs. 1 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Strafverfahren. Finanzbehörde i. d. S. sind entsprechend der Regelung in § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das BZSt und die Familienkasse. Die sachliche Zuständigkeit der für die Strafverfolgung nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde[1] ist nach § 387 Abs. 1 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Übertragung der Zuständigkeit, Abs. 2 S. 1

Rz. 12 Abweichend von der Grundregel des § 387 Abs. 1 AO, nach der die die betroffene steuerverwaltende Finanzbehörde auch für das Steuerstrafverfahren zuständig ist, lässt § 387 Abs. 2 S. 1 AO die Begründung der sachlichen Zuständigkeit einer anderen Finanzbehörde aufgrund einer speziell für das Steuerstrafverfahren vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung zu. Eine solche Üb...mehr

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zfs 10/2021, Gegenvorstellu... / 3 Anmerkung:

Der Beschluss des BSG gibt Anlass, kurz die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung eines Obersten Gerichtshofes des Bundes betreffend den Gerichtskostenansatz zusammenzustellen. Statthaftigkeit der Gegenvorstellung Gegenvorstellungen können nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung eines Obersten Gerichts...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kollegenecke: Update 2.0 – Akteneinsicht in den Kanzleiräumen

Frage: In Honorargestaltung 4/2021 wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss v. 1.2.2021, 4 K 136/20, EFG 2021, S. 386) aufgezeigt, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie die Möglichkeit gegeben sein muss, Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten zu nehmen. Da die Gerichte nach dem Willen der politisch Verantwortlichen ihrer verfassungsrechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.2 Auskunftsverweigerungsrecht wegen Schutz rechtlicher Ansprüche (§ 32c Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 7 Nach dieser Vorschrift besteht ein Auskunftsrecht der betroffenen Person ferner dann nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.[1] Hierbei bleiben zivilrechtliche Auskunftspflicht...mehr

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Berücksichtigung eines erkrankten Kindes nach § 32 EStG

Leitsatz Die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, das eine Ausbildung krankheitsbedingt nicht aufnehmen oder fortsetzen kann, setzt voraus, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit noch während der Erkrankung für die Zukunft erklärt. Sachverhalt Auf Anforderung der Familienkasse teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass ihre Tocht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 19 Seit Inkrafttreten des § 32c AO sind in einer Vielzahl von Fällen Rechtstreitigkeiten über Auskunftsanträge geführt worden. Eine Übersicht zu ausgewählten – abgeschlossenen oder noch anhängigen – Verfahren gibt die nachfolgende Zusammenstellung wieder.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Regelungen des § 32a Abs. 1 AO

Rz. 15 § 32a Abs. 1 AO beinhaltet auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO und in Anlehnung an § 32 BDSG Ausnahmen von der Informationspflicht, allerdings nur für die in Art. 13 Abs. 3 DSGVO geregelte Fallgruppe, dass die Finanzbehörde beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 32a AO eröffnet das sechste Kapitel "Rechte der betroffenen Person", das bereichsspezifische Beschränkungen der Betroffenenrechte gem. Art. 12–22 DSGVO beinhaltet und Ausnahmen von den Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten regelt. § 32a AO ist damit Ausfluss der Informationspflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.3 Auskunftsverweigerungsrecht wegen Aufbewahrungspflichten, Datensicherheit und Datenschutzkontrolle (§ 32c Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 8 Die Vorschrift schließt ein Auskunftsrecht der betroffenen Person aus, wenn die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Diese Regelung entspricht der Einschränkung des Auskunftsrechts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 4 Rechtsfolgen der fehlenden Handlungsfähigkeit

Rz. 39 Die Handlungsfähigkeit des Beteiligten ist eine notwendige Verfahrenshandlungs- und Sachentscheidungsvoraussetzung.[1] Fehlt dem Beteiligten die rechtliche oder natürliche Handlungsfähigkeit, so müssen die gesetzlichen Vertreter oder satzungs- bzw. vertragsgemäßen Organe für den Beteiligten handeln.[2] Die Handlungsfähigkeit des Beteiligten, die im Zeitpunkt der Vornah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Betreuten/Einwilligungsvorbehalt

Rz. 27 Eine faktische Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ergibt sich, wenn durch das Betreuungsgericht bzw. durch das Familiengericht bei Beteiligten[1] eine Betreuung angeordnet ist.[2] Ein Betreuer kann nach § 1986 Abs. 1 BGB für eine handlungsfähige natürliche Person bestellt werden, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, gei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.3 Begriff der (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit

Rz. 7 § 79 AO – weitgehend identisch mit § 12 VwVfG – beschreibt die rechtliche (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit im Steuerverwaltungsverfahren. Die Vorschrift regelt nach allgemeiner Auffassung nicht nur die sog. aktive, sondern auch die sog. passive Handlungsfähigkeit.[1] Sie ist zu unterscheiden von der natürlichen Handlungsfähigkeit, die ausschließlich natürliche Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.2 Verfahrenshandlungen durch "besonders Beauftragte"

Rz. 36 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen haben keine gesetzlichen Vertreter. Diese handeln im Steuerverwaltungsverfahren durch ihren sog. "besonders Beauftragten". Besonders Beauftragte i. S. v. § 79 Abs. 1 S. 3 AO sind natürliche Personen, die nicht Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter sind, denen aber durch Steuergesetz – regelmäßig aufgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.4 Behörden als Beteiligte (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 37 Die Finanzbehörde ist grds. als Trägerin des Verwaltungsverfahrens bereits keine Verfahrensbeteiligte i. S. v. § 78 AO. § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO regelt daher den Ausnahmefall der Verfahrenshandlungsfähigkeit der Behörde, da diese selbst nicht handlungsfähig ist. Behörde ist hierbei gem. § 6 Abs. 1 AO jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.1 Zweck der Norm

Rz. 3 § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO dienen dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen, indem die (beschränkte) Geschäftsfähigkeit zur Voraussetzung erhoben wird, damit eine natürliche Person rechtswirksame Verfahrenshandlungen vornehmen kann.[1] Die Schutzrichtung der Norm indiziert, dass die Verfahrenshandlungsfähigkeit von Amts wegen zu jeder Zeit des Steuerverwaltungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.2 Partielle Geschäftsfähigkeit nach öffentlichem Recht

Rz. 25 Beschränkt geschäftsfähige Personen werden zudem auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als verfahrenshandlungsfähig anerkannt. Dies gilt bspw. für das sog. Staatsangehörigkeitsverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder bestimmte Anträge auf Sozialleistungen nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB I. Für das Steuerverfahrensrecht haben diese Vorschriften regelmäßig nur gering...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.2 Ermächtigung zum Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis i. S. v. § 113 BGB

Rz. 23 Nach § 113 BGB ist der beschränkt Geschäftsfähige, den sein gesetzlicher Vertreter ermächtigt hat, "in Dienst oder Arbeit zu treten", für solche Rechtsgeschäfte als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen, "welche die Eingehung oder die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.1 Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts i. S. v. § 112 BGB

Rz. 21 Nach § 112 BGB gilt der beschränkt Geschäftsfähige, der von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt worden ist, für solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, als unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind nur solche Rechtsgeschäfte, für die nach § 112 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 2 Vornahme von Verfahrenshandlungen

Rz. 10 Verfahrenshandlungen i. d. S. sind, wie aus der Formulierung des § 80 Abs. 1 S. 2 AO zu entnehmen ist, alle das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde in jedem Abschnitt betreffenden Handlungen. Handlungen sind alle Maßnahmen jeglichen Inhalts, wie Willenserklärungen, Wissenserklärungen oder Realakte, an die Rechtsfolgen geknüpft sind.[1] Diese Maßnahmen müssen in Zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.1 Verfahrenshandlungen durch gesetzliche Vertreter

Rz. 34 Juristische Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln.[1] Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich nach materiellem Recht. Für die inländischen Gesellschaftsformen, wie bspw. der AG, dem eingetragenen Verein, der Genossenschaft oder die eingetragene Stiftung ist dies der Vorstand; für die GmbH der Geschäftsführer. Neben dem gesetzlichen Vertreter i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2.3 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Ausländern (§ 79 Abs. 3 AO)

Rz. 31 Ob und inwieweit ein Ausländer verfahrensbeteiligungsfähig ist, bestimmt sich nach § 79 Abs. 3 AO i. V. m. § 55 ZPO . Ausländer sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein Ausländer ist verfahrenshandlungsfähig, wenn er entweder nach deutschem oder dem Recht seines Heimatlandes geschäftsfähig ist. Für Staatenlose ist das Recht des Staat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.3 Keine beschränkte Geschäftsfähigkeit i. S. v. § 106 BGB

Rz. 17 Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Beschränkt geschäftsfähige Personen sind grds. verfahrensunfähig. Wenn und soweit nicht ausnahmsweise eine partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben ist, sind Verfahrenshandlungen eines Minderjä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1 Verfahrenshandlungsunfähigkeit von juristischen Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 32 Steuerrechtssubjekten, die keine natürlichen Personen sind, fehlt die natürliche Handlungsfähigkeit. Deshalb müssen für diese Steuerrechtssubjekte, wie sie in § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO zusammengefasst als juristische Personen, Vereinigungen und Vermögensmassen bezeichnet werden, gem. § 34 AO die nach den Vorschriften des Zivilrechts zu bestimmenden gesetzlichen Vertreter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3 Verfahrenshandlungsfähige Beteiligte

Rz. 12 § 79 AO regelt ausschließlich den Kreis der Verfahrenshandlungsfähigen. Kein Regelungsgegenstand ist, wer für handlungsunfähige natürliche Personen zu handeln hat. Dies bestimmt sich vielmehr nach § 34 AO.[1] 3.1 Natürliche Personen als Beteiligte 3.1.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB Rz. 13 § 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 78 AO beteiligungsfähige Rechtssubjekte sind nicht notwendigerweise auch in der Lage rechtswirksame Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Ebenso wie das Zivilrecht zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit differenziert, unterscheidet auch das Steuerrecht zwischen der Steuerrechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger steuerlicher Rechte und Pflichten zu sein) un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Der persönliche Anwendungsbereich der § 79 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO erstreckt sich auf natürliche Personen. Absatz 2 regelt hierbei die Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Betreuten, wenn in einem Betreuungsverhältnis i. S. d. §§ 1896 ff. BGB ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB enthalten ist, der zumindest auch den Gegenstand des Steuerverwaltungsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4 Partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 18 Partiell handlungsfähig sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch natürliche Personen, die zwar beschränkt geschäftsfähig sind, aber aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Vorschriften für den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens als geschäfts- bzw. handlungsfähig behandelt werden. Im Übrigen bleiben aber beschränkt geschäftsfähige natürliche Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Normen

Rz. 14 § 88c AO erfordert die Weiterverwendung bereits vorhandener vom Steuergeheimnis geschützter Daten. Die Regelung in § 88 Abs. 1 und 2 AO lässt die Offenbarung und Verwertung geschützter Daten i. S. d. § 30 Abs. 2 AO durch die für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden ausdrücklich zu. Bei der mit diesen Daten verbundenen Analysetätigkeit handelt es sich laut Legald...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Abs. 4)

Rz. 43 Wie die Gesetzesbegründung zur Legaldefinition der in § 88c AO geregelten Verfahren als Verwaltungsverfahren in Steuersachen – und damit insbesondere als Verfahren i. S. d. §§ 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO – darstellt, wird insoweit zugleich Rechtsklarheit hinsichtlich des Inhalts und der Befugnis zur Offenbarung und Verwertung entsprechender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Auskunftsansprüche über die Datenverarbeitung

Rz. 50 Wie das in § 88c AO geregelte Verfahren genau genutzt wird und ob die betroffenen Personen davon überhaupt etwas mitbekommen, wird abzuwarten sein.[1] Allerdings sind die Finanzbehörden in ihrer Informationsgestaltung nicht völlig frei. Vielmehr muss der betroffenen Person eine hinreichende Kenntnischance über Eingriffe in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbest...mehr

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Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Reisekosten einer Influencerin

Leitsatz Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar. Dies gilt auch für die bürgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist. Reisekosten (hier einer Influencerin), die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Legitimität und Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 6 Die Norm setzt die Weiterverwendung der in den für die jeweiligen Steuerfälle zuständigen Finanzbehörden für deren originäre Besteuerungszwecke erhobenen geschützten Daten voraus. Der Verwendungszweck des § 88 Abs. 1 und 2 AO stellt aber nicht auf die Besteuerung der betroffenen Personen oder überhaupt von Einzelfällen ab. Zwar handelt es sich gleichfalls um ein Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Übermittlungserfordernis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 20 § 88c Abs. 1 S. 1 AO begründet Meldepflichten von für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden über dienstliche Erkenntnisse im Bereich der Kapitalertragsteuer. Den Begriff der Finanzbehörden definiert § 6 Abs. 2 AO. Dazu zählen insbesondere das BZSt[1] und die FÄ[2], in denen Erkenntnisse über steuerbezogene Gestaltungen im Bereich des Kapitalmarkts dienstlich rele...mehr

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Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

Leitsatz Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Normenkette § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 41 Abs. 1 und 2 FGO, § 137, §§ 140 ff., § 146b, §§ 147 ff., § 193 Abs. ...mehr