Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.3 Betroffene Ansprüche

Rz. 3 Gegenstand einer Gesamtschuld können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sein, d. h. Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Ansprüche auf Erstattung gezahlter oder zurückgezahlter Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge und steuerlicher Nebenleistungen.[1] Andere als auf eine Geldleistung gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.1 Einzelwirkung

Rz. 46 Andere Tatsachen als Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, "in dessen Person sie eintreten". Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Erlöschen des Anspruchs führen. Damit können sich die zunächst einheitlichen Leistungspflichten der Gesamtschuldner im Zeitverlauf ganz unterschiedlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.4 Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 54 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner. § 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 klar, dass andere Tatsachen nur für und gegen den Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.3 Abweichende Steuerfestsetzung, Erlass und Steuererhebung

Rz. 51 Bei der abweichenden Steuerfestsetzung[1] und dem Erlass[2] handelt es sich um Billigkeitsmaßnahmen, die nur dem Gesamtschuldner zugutekommen können, dem sie durch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt gewährt werden. Verfahrensrechtlich ist damit eine Gesamtwirkung in jedem Fall ausgeschlossen. In der Sache ist allerdings danach zu differenzieren, ob die Gewährung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.3 Aufteilung bei Zusammenveranlagung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 59 Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268–280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschul...mehr

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Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 402 AO und 403 AO regeln die Rechte und Pflichten sowie die Beteiligung der Finanzbehörde in den Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 3 AO durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Während § 402 AO die Rechtsstellung der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Steuerstrafverfahren bestimmt, ergeben sich aus § 403 AO die Beteiligungsrechte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Rechte und Pflichten der Polizeibehörden

Rz. 6 Der BuStra stehen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes nach der StPO zu. Diese richten sich in erster Linie nach §§ 161, 163 StPO. Danach erforscht die Polizei schon von sich aus Straftaten und trifft alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern. Dies umfasst insbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Grenzen der Mitwirkung

Rz. 12 Durch seine systematische Stellung im Gesetz begrenzt § 402 AO die Pflichten der Bediensteten der BuStra als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft nur auf das Ermittlungsverfahren. Die Pflicht, den Anweisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, gilt daher nur in diesem Verfahrensabschnitt und endet mit der Anklageerhebung.[1] Ersucht das Gericht im Zwischen- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Sonst zuständige Finanzbehörde

Rz. 4 Die Beteiligungsrechte gelten im Verfahren der Staatsanwaltshaft für die sonst zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich gem. § 386 Abs. 1 AO um die nach Landesrecht für die Verfolgung von Steuerstraftaten örtlich und sachlich zuständige Behörde[1], i. d. R. die BuStra oder StraBu[2], bzw. die Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Nicht dazu gehören die Steuer- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Übersendung der Anklageschrift (Abs. 3)

Rz. 9 Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, Anklage zu erheben[1] oder einen Strafbefehl zu beantragen[2], so teilt sie dies der Finanzbehörde mit. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Punkt wiederum kein Ermessen zu. Die Mitteilung erfolgt i. d. R. durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls. Zweck der Vorschri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Verfahrensabschließende Entscheidungen (Abs. 4)

Rz. 11 Anders als bei der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft die Finanzbehörde zu hören, bevor sie eine abschließende Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens trifft. Um der Finanzbehörde eine qualifizierte Stellungnahme zu ermöglichen, soll die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung begründen.[1] § 403 Abs. 4 AO ist nicht nur anwendbar[2] bei einer beabsichtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Beteiligung bei richterlichen Ermittlungshandlungen (Abs. 2)

Rz. 6 Das Recht der Finanzbehörde auf Teilnahme besteht nach § 403 Abs. 2 AO darüber hinaus bei allen richterlichen Ermittlungshandlungen, bei denen der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. Dies ist bei praktisch jeder Ermittlungshandlung der Fall, da die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Das Beteiligungsrecht endet erst mit dem Beschluss ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen

Rz. 5 Das Beteiligungsrecht aus § 403 Abs. 1 AO gilt umfassend für sämtliche Ermittlungshandlungen, insbesondere für die Auswertung sichergestellter Unterlagen und die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen. Dies gilt auch für verdeckte Ermittlungen, z. B. Überwachung der Telekommunikation oder Observationen. Das Recht der Finanzbehörde ist nicht auf bloße Anwesenheit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.1 Ermittelnde Stelle

Rz. 5a Das Beteiligungsrecht besteht bei allen Ermittlungshandlungen in Steuerstrafsachen, die die Staatsanwaltschaft entweder selbst vornimmt oder durch die Polizei durchführen lässt. Ermittelt die Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, also aus dem Recht des ersten Zugriffs heraus[1], ist sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde als Herrin des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 6.3 Rechtsschutz des Beschuldigten bei Verstößen gegen das Beteiligungsgebot

Rz. 14 Eine fehlende Beteiligung oder ein Nichteinbeziehen der Finanzbehörde durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse oder zur Fehlerhaftigkeit von Einstellungsentscheiden.[1] Der Beschuldigte hat keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme der Finanzbehörde an Verfahrenshandlungen oder auf die Beteiligung an der Einstellungsents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Information über Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5b Um die Beteiligungsrechte ausüben zu können, muss die Finanzbehörde über die Vornahme der Ermittlungshandlungen vorab informiert sein. Daher sieht § 403 Abs. 1 S. 2 AO vor, dass sie rechtzeitig über Ort und Zeit der Maßnahme informiert werden soll. Bei der Entscheidung über die Beteiligung steht der Staatsanwaltschaft kein Ermessen zu. Die Information muss grundsätzli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Rechte und Pflichten nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 11 Mit dem Verweis auf § 399 Abs. 2 S. 2 AO gewährt § 402 Abs. 1 AO der BuStra bestimmte strafprozessuale Instrumentarien, die im Übrigen den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. Darunter fallen Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Notveräußerungen und Arrestanordnungen.[1] Die Auflistung ist nicht abschließend, sondern nennt nur exemplarisch die wicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Verfolgung von Straftaten obliegt nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die praktische Durchführung kann sie entweder selbst vornehmen oder sich dafür ihrer Ermittlungspersonen[1], regelmäßig Bediensteten der Polizeibehörden[2] bedienen. Dieses Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft erfährt im Bereich der Steuerstraftaten[3] dahingeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Reichweite

Rz. 3 § 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Zuständigkeitskonzentration, Abs. 2

Rz. 14 Nach § 387 Abs. 2 AO kann die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Finanzbehörde übertragen werden, wovon die meisten Länder Gebrauch gemacht haben.[1] Dies ist in einigen Bundesländern in der Form erfolgt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Steuerstrafverfahren auf besondere Strafsachenämter übertragen wurde.[2] In den ...mehr

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Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen

Leitsatz Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. Normenkette §...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttung – Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

Leitsatz 1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. 2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. ...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / I. Gerichtszweige

Rz. 14 Die staatlichen Gerichte sind fünf Gerichtszweigen zugewiesen (Art. 95 Abs. 1 GG). Jeder Gerichtszweig (Rechtsweg) ist aufgrund seiner Verfahrensordnung für bestimmte Rechtsgebiete zuständig. Rz. 15 Vor die ordentlichen Gerichte gehören – insbesondere – alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (und Strafsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbeh...mehr

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Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO

Leitsatz Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen. Normenkette § 27, § 150 Abs. 8 Sätze 1 und 2, § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 152 Abs. 2 AO, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1 Satz 2, § 41a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG Sachverhalt Der Kläger ist mit seiner Betriebsstätte A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Anwendbares Verfahrensrecht

Rz. 37 Das MOSS-Verfahren für den in § 18h UStG geregelten Outbound-Fall war durch Art. 18 Nr. 3 des KroatienAnpG der Zuständigkeit des BZSt zugewiesen worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 41 FVG in der bis 1.4.2021 geltenden Fassung). Ausführungen zur verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die Gesetzgebung und Verwaltung bei Steuern, die in einem an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Feststellung des Fehlens der MOSS-Voraussetzungen

Rz. 59 Nach § 18h Abs. 2 UStG stellt das BZSt durch (negativen) Verwaltungsakt fest, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme am MOSS-Verfahren nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut und der Stellung im Gesetz betrifft Abs. 2 zunächst die Befugnis des BZSt im Anzeigeverfahren (Rz. 27ff.), zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme des Unternehmers am MOS...mehr

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Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer Notenbank

Leitsatz 1. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. 2. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Verände...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Zur Vermeidung von Doppelregelungen und Wettbewerbsproblemen verweist § 45 StBVV u. a. für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit auf die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften. Dieser Verweis giltnicht nur für die eigentlichen Gebührentatbestände, die sich im „Vergütungsverzeichnis des RVG finden, sondern für alle Vorschriften des RVG. Die zu erstattenden Aufwe...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarmanagement: Schlechtvertretung als außergebührenrechtlicher Einwand?

Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann aus 2 Gründen eingeleitet werden, nämlich zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten des (zumindest teilweise) obsiegenden Klägers (Kostenfestsetzungsverfahren, vgl. § 139 FGO) oder zur Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten (Vergütungsfestsetzungsverfahren, vgl. § 11 RVG). Im Kostenfestsetzungsver...mehr

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Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit einer Außenprüfung

Leitsatz Außenprüfungen werden grundsätzlich von der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Nach § 195 Satz 2 AO kann diese Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Beauftragung ist eine Ermessensentscheidung. Sachverhalt Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt...mehr

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Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

Leitsatz 1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. 2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tat...mehr

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Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

Leitsatz 1. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. 2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist ...mehr

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Leitsatz Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Auch besteht für den Erben ebenso wenig ein Recht zwischen mehreren ererbten Immobilien, die vom Erblasser/von der Erblasserin nacheinander zeitweise selbst genutzt und aufgrund zwingender Gründe jeweils wieder verlassen worden waren, auszuwählen. Sachverhalt Streitig ist, ob...mehr

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

Leitsatz 1. Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. 2. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehm...mehr

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Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten

Leitsatz 1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. 2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die...mehr

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Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegegenstands einer Finanzgerichtsklage

Leitsatz Der Klagegegenstand ist entsprechend der in der FGO benannten Form darzustellen. Sachverhalt Die Kläger wandten sich gegen die geänderten Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung. Die Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, sodass die Kläger Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben. Trotz Aufforderung durch das Gericht wurde die Klage nicht begründet und das K...mehr

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Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

Leitsatz Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt. Normenkette § 78 FGO Sachverhalt Der Kläger erhob Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2013...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.3 Ausschluss des Missbrauchs durch beachtliche außersteuerliche Gründe (Abs. 2 S. 2)

Rz. 90 Nach Abs. 2 S. 2 liegt trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 kein Missbrauch vor, wenn der Stpfl. für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Auch diese Ausnahme war in der Rspr. des BFH von jeher anerkannt.[1] Neu ist, dass das Gesetz dem Stpfl. mit dem Erfordernis des Nachweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 10 § 42 AO ist verfassungsgemäß.[1] In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, die Vorschrift stelle eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die einschlägigen Freiheitsgrundrechte (Art. 2, 12 und 14 GG) dar.[2] Damit wird aber verkannt, dass § 42 AO die Gestaltungsfreiheit der Stpfl. a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.2 Steuergesetz

Rz. 31 Der Begriff des Steuergesetzes ist im Einklang mit § 4 AO zu bestimmen. Danach ist unter "Gesetz" jede Rechtsnorm zu verstehen. Gesetze sind somit nicht nur die Gesetze im formellen Sinne[1], sondern auch die Gesetze im materiellen Sinne, insbesondere Rechtsverordnungen[2], autonome Satzungen[3] und im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbare Vorschriften des Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.1 Regelungen in Einzelsteuergesetzen, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen

Rz. 35 § 42 Abs. 1 S. 2 AO ordnet die vorrangige Anwendung von Regelungen in Einzelsteuergesetzen an, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Welche Vorschriften unter diesen Begriff fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Schon die Bedeutung des Merkmals "Einzelsteuergesetz" ist unklar. Die AO verwendet diesen Begriff außer in § 42 AO nur in § 37 Abs. 1 AO, wonac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 4 Entstehung des Steueranspruchs wie bei angemessener Gestaltung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 60 Nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Was gegenständlich unter diesem Steueranspruch zu verstehen ist, hängt vom systematischen Verständnis der zur Missbrauchsabwehr bestimmten Rechtsfolgenkorrektur ab. Nach einer Ansicht leg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.4 Verhältnis zum Abkommensrecht

Rz. 25 § 42 AO ist grundsätzlich auch auf missbräuchliche Gestaltungen zur Erlangung von Vorteilen aus DBA anwendbar.[1] Diese können z. B. darin bestehen, dass ein an sich nicht abkommensberechtigter Stpfl. durch Einschaltung einer in einem Abkommenstaat errichteten Kapitalgesellschaft (sog. "treaty shopping") Vorteile aus dem Abkommen zu erlangen versucht.[2] In den von De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.1 Steuervorteil

Rz. 80 Mit dem Erfordernis des dem Stpfl. oder einem Dritten entstehenden Steuervorteils knüpft die gesetzliche Missbrauchsdefinition ebenfalls an ein in der Rspr. des BFH entwickeltes Kriterium an.[1] Diese hatte die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs von jeher davon abhängig gemacht, dass die von dem Stpfl. gewählte rechtliche Gestaltung der Steuerminderung dient.[2] Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.3 Missbrauchsabsicht

Rz. 88 Ob der Missbrauchsbegriff ein subjektives Tatbestandselement in Gestalt der Missbrauchsabsicht enthält, wird unterschiedlich beurteilt.[1] Dafür spricht nicht nur der Wortsinn des darin enthaltenen Präfix, sondern auch der Umstand, dass der BFH die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs in der Vergangenheit von einer zweckgerichteten Handlung zur Umgehung des Steuergese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.3 Zweck

Rz. 6 § 42 AO soll den Geltungsanspruch des Steuergesetzes gegen Umgehung schützen.[1] Für einen solchen Schutz besteht im Falle der Steuergesetze ein besonderes Bedürfnis, weil es in der Natur der Steuer als einer ohne konkrete Gegenleistung auferlegten Leistungspflicht[2] liegt, dass sich die Stpfl. ihr nach Möglichkeit zu entziehen versuchen.[3] Dies kann insbesondere dad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.4 Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

Rz. 34 Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bestehen, wenn ein Steuergesetz tatbestandlich an eine rechtliche Gestaltung anknüpft, seinem Zweck nach aber einen damit verbundenen wirtschaftlichen Erfolg erfassen will. Setzt der Steuertatbestand wie im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einen bestimmten rechtlichen Erfolg voraus, muss die gewählte Gestaltung ihrerseits rechtlich ...mehr