Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3.1 Strafverfahren

Rz. 50 Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat sind sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Gleichgültig ist es, gegen wen sich das Strafverfahren richtet und welche Behörde in dem Verfahren tätig wird, so dass außer den Ermittlungen der Finanzbehörde[1] auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei[2] einzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Verpflichtete Personen

Rz. 20 Die in § 7 AO definierten Amtsträger[1] und die ihnen nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellten Personen haben das Steuergeheimnis zu wahren. § 30 Abs. 1 und 2 AO ist an einen einzelnen Amtsträger adressiert; dies bringt eine individualisierte "amtsträgerbezogene" Zuschreibung des Steuergeheimnisses zum Ausdruck.[2] Das bedeutet, dass nicht nur die Amtsträger und gleichges...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3.1 Aufenthalt außerhalb Inland/EU/EWR

Rz. 15 Für einen Beteiligten, dessen Person und Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber in dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren einleiten oder fortsetzen will, ohne Aufenthalt im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Euro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.4 Vergleichswerte – Richtsätze

Rz. 38 Keine geschützten Daten sind Vergleichswerte und Richtsätze, aus denen nicht erkennbar ist, um wessen Daten es sich handelt. Das gilt z. B. auch für die nach § 88a AO gesammelten geschützten Daten. Soweit sie nur anonymisierte Schlussfolgerungen zulassen, sind sie zulässig.[1] Fremdvergleichspreise, z. B. zu Konzernverrechnungspreisen, dürfen daher dann einem anderen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5.1 Allgemeines (Abs. 4)

Rz. 30 Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten nach § 81 Abs. 4 AO für den nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO zu bestellenden Betreuer die Vorschriften über die rechtliche Betreuung.[1] Die Betreuung wird hier zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange angeordnet. Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer gem. § 1902 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2 Zur Datenverarbeitung durch Finanzbehörden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a AO)

Rz. 82 § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO erklärt die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten durch Finanzbehörden für zulässig, wenn sie der Verarbeitung nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 6 AO dient. Die Regelung wurde zeitgleich mit der Schaffung des § 29c AO mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.1.3 Beteiligte ohne gewillkürte Vertretung (Bevollmächtigte)

Rz. 7 § 81 AO greift nur ein, wenn für den handlungsunfähigen Beteiligten ein "sonstiger" Vertreter, also auch ein Bevollmächtigter, nicht vorhanden ist. Der Beteiligte hat die freie Vertreterauswahl. Durch § 81 AO kann die Finanzbehörde dieses Recht nicht beschränken und dem Beteiligten einen zusätzlichen Vertreter aufzwingen. Eine Doppelvertretung kann durch § 81 AO nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.5 Herrenlose Sachen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 24 Bezieht sich das beabsichtigte steuerliche Verfahren auf eine herrenlose Sache, d. h. dass nach den §§ 928 Abs. 1, 959 BGB niemand Eigentümer der Sache ist, so kann nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 AO ein Sachwalter zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten bestellt werden. In diesen Fällen fehlt ein Beteiligter i. S. d. § 78 AO und der bestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.3 Ausbildungs- und Prüfungszwecke (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2 AO)

Rz. 87 Nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 1a, 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO dürfen personenbezogene Daten durch die Finanzbehörde auch zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verändert oder genutzt werden.[1] Auch insoweit war die Nutzung schon bisher – i. d. R. sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO oder zu sonstigen Ausbildungs- und Prüfungszwecken in anonymisierter Form – zulässig. Dabei ist – zuvor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.5 In einem Dateisystem gespeicherte Daten

Rz. 39 Seit dem 1.1.1987 sind alle geschützten Daten auch gegen den unbefugten Abruf im automatisierten Verfahren geschützt. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO erweitert nicht den sachlichen Schutzbereich des Steuergeheimnisses, passt ihn aber technisch dem Abrufverfahren an. Die Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nach dieser Vorschrift im Unterschied zu Nr. 1 und 2 in der unbefugten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.4 Dauer der Geheimhaltungspflicht und des Verwertungsverbots

Rz. 66 Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Wahrung des Steuergeheimnisses vor. Deshalb sind alle geschützten Daten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 AO bekannt geworden sind, von den Amtsträgern und Behörden grundsätzlich auf Dauer geheimzuhalten. Entsprechendes gilt für das Verbot der Verwertung. Das Ausscheiden des Amtsträgers aus dieser Stellung änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.5 Zwingendes öffentliches Interesse im parlamentarischen Verfahren

Rz. 128 Für Informationen und Aktenvorlagen an parlamentarische Untersuchungsausschüsse (vgl. dazu auch Rz. 90) ist dann ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben, wenn diese zwingend erforderlich sind, um Vorgänge im Rahmen der parlamentarischen, politischen Kontrolle zu überprüfen, die von besonders weit reichender Bedeutung sind. Das ist z. B. bei Vorgängen anzunehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Geltungsbereich des Steuergeheimnisses entspricht dem Anwendungsbereich der AO. [1] § 30 AO gilt bei entsprechender landesgesetzlicher Regelung als Landesrecht auch für die landesgesetzlich geregelten Steuern, die Kommunalabgaben und die KiSt.[2] Rz. 5 § 30 AO bindet die einzelnen dort bezeichneten und i. d. R. für die Behörde tätigen Personen und damit zugleich auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Sachlicher Schutzbereich

Rz. 27 Geschützt sind die personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer (natürlicher oder juristischer) Personen, die dem Amtsträger oder der gleichgestellten Person in einem der in Abs. 2 S. 1 Buchst. a–c aufgezählten Verfahren bekannt geworden sind, sowie die entsprechenden für ein automatisiertes Verfahren in einem automationsgestützten Dateisyste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.6 Auftragsverarbeitung (§ 30 Abs. 9 AO)

Rz. 142 § 30 Abs. 9 AO wurde auf der Grundlage von Kapitel IV der DSGVO[1] mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[2] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Die Regelung enthält einen positiven wie einen negativen Regelungsgehalt. Zum einen regelt sie ausdrücklich, dass Daten auch bei Auftragsverarbeitungen nur und au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzgeber können nur dann von den Regelungen der DSGVO abweic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.5 Gesamtschuld

Rz. 33 In Gesamtschuldfällen ist das Steuergeheimnis untereinander nicht irrelevant.[1] Jeder Gesamtschuldner ist grundsätzlich ein anderer. Die Gesamtschuldner bilden keine Gemeinschaft, sondern sind im Wesentlichen nur dadurch miteinander verbunden, dass die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung des einen auch für den anderen wirkt.[2] Geben Eheleute oder Lebenspar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8 Archivierung durch das Bundesarchiv oder die Landes- oder Kommunalarchive (§ 30 Abs. 4 Nr. 2d AO)

Rz. 105a Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis zur Archivierung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren und zur erlaubten Nutzung dieser Daten durch das Bundesarchiv oder zuständige Landes- oder Kommunalarchive geschaffen, die zugleich eine bundesgesetzlich orientierte Verwendungsbeschränkung dieser Daten regelt. Zu beachten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.3 Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO)

Rz. 121 Ein zwingendes öffentliches Interesse besteht an einer Offenbarung auch, wenn diese zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen erforderlich ist. Es muss sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handeln, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung erheblich erschüttern können. Obwohl dies im Wortlaut nicht ausdrücklich gesagt ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Anhörung des Betroffenen (Abs. 2)

Rz. 4 Ist im Rahmen der Übermittlung von Informationen zur Erfüllung eines Amtshilfeersuchens eine Anhörung des Betroffenen nach § 117 Abs. 4 S. 3, 2. HS AO nicht erforderlich, so gilt dies nach § 3a Abs. 2 S. 1 EUAHiG auch bei automatisierten Abrufen von Kontendaten zum Zwecke der Durchsetzung und Erfüllung eines eingegangenen Amtshilfeersuchens. Damit kann eine Anhörung so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 69 Gegen die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Das Begehren des Rechtsbehelfs kann sich richten gegen den Vorbehalt selbst, also das Ziel einer endgültigen Steuerfestsetzung verfolgen, oder gegen den Inhalt des Bescheids.[1] Ein Vorbehaltsbescheid ist damit auch dann anfechtbar, wenn sich der Stpfl. nur durch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Verfahrensrechtliche Behandlung

Rz. 52 Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 AO. Da Vorauszahlungen schon ihrer Natur nach vorläufigen Charakter haben, stellt ihre Festsetzung nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung dar, ohne dass der Nachprüfungsvorbehalt in dem Vorauszahlungsbescheid ausdrücklich enthalte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Umfassende Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 § 164 AO schließt die Bestandskraft der Steuerfestsetzung in weitem Umfang aus, da die Finanzbehörde den Steuerbescheid während der Wirksamkeit des Vorbehalts ändern kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen.[1] Die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zugunsten wie zulasten des Stpfl. aufheben oder änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.2 Keine abschließende Prüfung des Steuerfalls

Rz. 19 Voraussetzung für die Beifügung eines Vorbehalts bei einer Steuerfestsetzung ist lediglich, dass die Überprüfung des Steuerfalls noch nicht abgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich um eine zu prüfende tatbestandliche Voraussetzung der Norm.[1] Die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beifügung des Vorbehalts nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 101 Die Finanzbehörde ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Steuerfall erneut aufzugreifen. Sie kann stattdessen den Ablauf der Festsetzungsfrist abwarten, mit dem der Vorbehalt kraft Gesetzes entfällt.[1] Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO der Vorbehalt. Das gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 AO auch für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.1 Steuerfestsetzung

Rz. 18 Ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund von behördlicher Entscheidung kann bei allen Steuerfestsetzungen i. S. d. §§ 155ff. AO beigefügt werden, also bei allen Steuerbescheiden sowie allen Bescheiden, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Hierzu gehören insbesondere Freistellungsbescheide nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, Bescheide über die gesonderte Feststellung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Wirkung der Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 113 Die Aufhebung des Vorbehalts hat durch die gesetzliche Fiktion die Wirkung einer erstmaligen Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung mit dem materiellen Inhalt der Vorbehaltsfestsetzung. Der Stpfl. hat jetzt die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, da er möglicherweise mit seinem Vorbringen gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Antragsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 2 S. 2) und Hinausschieben der Entscheidung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 91 Der Stpfl. kann nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO jederzeit beantragen, die Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten zu ändern. Er kann also neue Tatsachen, eine geänderte eigene Rechtsauffassung oder eine geänderte Rechtsprechung vorbringen. Auch kann er steuerliche Wahlrechte neu ausüben, sofern das materielle Recht dies gestattet (vgl. hierzu auch Rz. 80). Weil § 164 Abs. 2 S. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 12 Nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 1 AO steht die Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Entscheidung der Finanzbehörde. Wie jedoch schon § 164 Abs. 1 S. 2 AO zeigt, ist die Beifügung des Vorbehalts durch die Finanzbehörde nicht der einzige Fall. Es gibt daneben die Möglichkeit, dass die Steuerfestsetzung kraft Gesetzes, ohne eine entsprechende Entscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.3 Ermessen

Rz. 25 Liegen die Voraussetzungen vor, steht es im Ermessen der Verwaltung, ob ein Vorbehalt beigefügt werden soll. Der Ermessensrahmen ist denkbar weit. Es genügt, dass die Möglichkeit einer Nachprüfung besteht.[1] Ermessensfehlerhaft wäre die Beifügung eines Vorbehalts nur in den praktisch wohl kaum vorkommenden – und festzustellenden – Fällen, dass bereits feststeht, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck und Wesen der Vorschrift

Rz. 1 Diese Vorschrift dient der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung sowie eine zeitnahe Erhebung der vom Stpfl. ermittelten Abschlusszahlungen.[1] Sie soll eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung aufgrund der Angaben des Stpfl. festgesetzt wird und die spätere Überprüfung vorbehalten bleib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6.1 Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung

Rz. 135 Die USt-Voranmeldung und die Jahreserklärung haben als Steueranmeldungen nach § 168 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Werden diese Steueranmeldungen durch eine USt-Sonderprüfung überprüft, ist die weitere Behandlung problematisch. Die USt-Sonderprüfungen sind echte Außenprüfungen, sodass an sich der Vorbehalt der Nachprüfung auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.4 Bestand des Vorbehalts bei Änderungsveranlagung und Einspruchsentscheidung

Rz. 33 Nach der Rechtsprechung[1] bleibt der Nachprüfungsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Änderungsbescheid, der eine unter Vorbehalt stehende Steuerfestsetzung ändert, selbst den Vorbehalt nicht enthält. Der Änderungsbescheid nehme den Regelungsinhalt des Ursprungsbescheids auf und modifiziere ihn. Im Übrigen bleibe der Ursprungsbescheid bestehen.[2] Ordne die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.2 Nachträgliche Beifügung des Vorbehalts

Rz. 29 Eine Berichtigung nach § 129 AO durch Anfügen des Vorbehalts kann erfolgen, wenn ein mechanisches Versehen für die unterbliebene Vorbehaltsfestsetzung ursächlich war.[1] Dabei ist es entgegen einer Literaturmeinung nicht erforderlich, dass sich das mechanische Versehen aus dem Erklärungsgehalt des Steuerbescheids ergibt oder aus den dem Stpfl. vorliegenden Unterlagen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 122 Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Zur Wirkung des Wegfalls des Vorbehalts wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vgl. Rz. 130. Bei Berechnung der Festsetzungsfrist für die Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt entfallen ist, sind die § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 170 Abs. 6 AO und§ 171 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.5 Erstmalige Vorbehaltsaufnahme im Einspruchs- und Klageverfahren

Rz. 40 Anders ist die Situation jedoch, wenn der Stpfl. den Bescheid angefochten hat. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann eine vollständige Überprüfung erfolgen, eine Beschränkung der Überprüfung auf das Begehren des Einspruchsführers erfolgt nicht, vgl. § 367 Abs. 2 S. 1 AO. Für das Einspruchsverfahren gelten zudem nach § 365 Abs. 1 AO die für den Erlass des angefochten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Wesen der Vorauszahlungen

Rz. 45 Bei Vorauszahlungen handelt es sich um eine Steuerschuld, bei der noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe es zu einer endgültigen Belastung des Stpfl. kommt. Es handelt sich bei den Vorauszahlungen also um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende oder, bei der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen, um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstandene Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Rechtsnatur des Vorbehalts

Rz. 6 Der Vorbehalt der Nachprüfung ist seiner Rechtsnatur nach kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern eine Nebenbestimmung zum Steuerbescheid i. S. d. § 120 Abs. 1 AO. Es handelt sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung, die mit der Steuerfestsetzung eine Einheit bildet.[1] Steuerfestsetzung und unselbstständige Nebenbestimmung sind in ihrem Schicksal voneinander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.6 Auslegung des Nachprüfungsvorbehalts

Rz. 43 Begründet die Finanzbehörde die Aufnahme des Vorbehalts (z. B. "weil die Einkunftserzielungsabsicht derzeit nicht beurteilt werden kann"), ist mittels Auslegung zu prüfen, ob eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, ob eine unzulässige Beschränkung des Vorbehalts nach § 164 AO oder eine mögliche Begründung des Vorbehalts gewollt war.[1] Ist der Vorbehalt auch ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Anspruch auf Kindergeld für ein Stiefkindes bei Wiedereinzug in den Haushalt?

Leitsatz Zu den Kindern im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob diese "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben. Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG für ein leibliches Kind seines Partners im Rahmen einer eingetragenen Lebenspart...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 291 [Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausfü...mehr

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ZErb 08/2023, Anspruch des ... / 2 Gründe

B. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. I. Die Revision hat nicht bereits aus formellen Gründen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht noch den Anforderungen des § 100 Abs. 2 S. 2 FGO. Eine Tenorierung muss dem Bestimmtheitserfordernis genügen (vgl. BFH, Urt. v. 6.11.2019 – II R 34/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rn 44). Die Übertrag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Rechtsmittel

Rn. 27 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Rentenbezugsmitteilungen gemäß § 50f EStG stellen Steuerordnungswidrigkeiten dar (§ 377 Abs 1 AO, s Krumm in Tipke/Kruse, § 377 AO Rz 9). Erlässt die zentrale Stelle (§ 81 EStG) einen Bußgeldbescheid (§ 410 Abs 1 AO, § 65 OWiG), kann der Betroffene dagegen binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich ode...mehr

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AGS 08/2023, Entscheidung ü... / II. Kostenentscheidung

1. Gesetzliche Grundlagen Ist der Rechtsstreit – wie es hier der Fall war – in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. Hierbei hat es den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Wird ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch R...mehr

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AGS 08/2023, Entscheidung ü... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Kostenentscheidung des BFH Gem. § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht von Amtswegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Wird über die Kosten oder einen Teil der Kosten unter Verstoß gegen diesen Grundsatz eine Teilkostenentscheidung erlassen, so sind diese Entscheidungen nach einer bspw. vom LAG...mehr

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AGS 08/2023, Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten

§§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 143 Abs. 1 FGO Leitsatz Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten getroffen werden. BFH, Beschl. v. 27.6.2023 – IX R 7/23 I. Sachverhalt Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage vor dem FG Hannover gegen einen Bescheid des Finanzamtes, dem es um den zwis...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Lohn-/Einkommensteuer

Rz. 1030 Die Behandlung eines Beschäftigten als freier Mitarbeiter, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttoloh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Umstellungsgrundsätze

Rn. 50 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Umstellung auf Kj: Der im HR eingetragene StPfl hat die freie Wahl zur Bestimmung des Wj nicht nur im Eröffnungsfall, sondern bei Umstellung von einem abweichenden Wj auf das Ende eines Kj auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt (Umkehrschluss aus § 4a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG). Die Umstellung auf eine Kj-gleiches Wj ist nicht zustimmungsbedürftig. Ums...mehr