Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Zusammenhang durch die Tatbeteiligung

Rz. 8 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1] Rz. 9 Dies gilt auch für die selbstständig als Folg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 407 Abs. 1 AO führt den vom Beginn des Ermittlungsverfahrens durchlaufenden Gedanken im gerichtlichen Verfahren fort, dass möglichst die besondere Sachkunde der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nutzbar gemacht werden soll.[1] Die Verantwortung für die Anklage im gerichtlichen Verfahren verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[2] Da die Notwendigkeit des Einsatzes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Rz. 21 Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen: Rz. 21a Aufgrund d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Rechtsbehelf

Rz. 13 Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4] Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.5 Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Rz. 17 Schließlich muss die Finanzbehörde klären, ob sie mit ihrer Entscheidung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will. Dabei ist zu unterscheiden, ob von einer Rechtsprechung zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgewichen werden soll. Wendet die Finanzbehörde eine für den Beschuldigten nachteilige Rechtsprechung nicht an und stellt das Verfahren nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

Rz. 7 § 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist. Rz. 8 Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 39...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Gerichtliches Steuerstrafverfahren

Rz. 3 § 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Recht auf Verteidigung

Rz. 1 Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung

Rz. 6 Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich. Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Gerichtliches Verfahren

Rz. 13 Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen. Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen: Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Zuständigkeit nach dem Tatort (Abs. 1 Nr. 1, 1. Var.)

Rz. 5 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die örtliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO gegeben, in deren Bezirk die Tat begangen worden ist. Der Begriff der Tat umfasst alle Delikte im Rahmen der prozessualen Tat nach § 264 StPO. Zuständig ist hiernach entspr. § 7 Abs. 1 StPO die Finanzbehörde, in deren Bezirk nach dem bestehenden Tatverdacht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 6 Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei ist sie gem. § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Erstattungsfähige Auslagen

Rz. 10 Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach: § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen.[2] § 46...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die AO regelt im 3. Abschnitt des 8. Teils Ergänzungen zum allgemeinen Strafverfahrensrecht, das stets zur Anwendung kommt, sofern die §§ 385-412 AO keine andere Regelung treffen.[1] Mit dem hier gegebenen Überblick soll die Systematik des allgemeinen Strafverfahrensrechts dargestellt werden, um die Einordnung und das Verständnis der Sonderregelungen in der AO zu erlei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.2 Maßgebender Wohnsitz

Rz. 17 Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist.[1] Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt,[2] so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig.[3] Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Öffentliche Bekanntmachung (S. 2)

Rz. 9 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamna...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.10.5.1 Allgemeines

Rz. 182 Die Sanierung ist in S. 2 definiert als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff "Sanierung" in Abs. 1a stimmt nur teilweise mit dem sonst vom BMF vertretenen Sanierungsbegriff[1] überein.[2] Rz. 183 Nach Abs. 1a ist der Begriff der Sanierung von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.4 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 24 Dem Betroffenen steht neben einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG, die allerdings andere Rechtsmittel nicht ersetzen kann[1], nur der informelle Rechtsschutz durch die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde zu.[2] Rz. 25 Die Dienstaufsichtsbeschwerde i. e. S. kommt nur bei persönlichem Fehlverhalten des die Ermittlungsmaßnahme durchführenden Amtsträgers in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.2 Hauptverfahren

Rz. 10 Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Stellung der Finanzbehörde im selbstständigen Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Über die Einziehung und die Festsetzung einer Geldbuße[1] im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO entscheidet gem. § 436 StPO, bzw. § 441 Abs. 1 StPO das Gericht. Ergeht die Entscheidung auf Antrag der Finanzbehörde gem. § 401 AO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss[2], so ist für Rückfragen des Gerichts die Finanzbehörde zuständig.[3] Entsprechend der Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Anwendung in den Fällen des § 404 AO (S. 2)

Rz. 12b § 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe

Rz. 32 Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Zeugen

Rz. 3 Zeugen sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden.[1] Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Zeuge. Bedient sich der Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson keinen Entschädigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Heranziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 7 Die Entschädigungsberechtigten müssen nach § 405 AO von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. Die Heranziehung geschieht nach § 161a StPO i. V. m. §§ 48ff. StPO für Zeugen und i. V. m. §§ 72ff. StPO für Sachverständige. Maßgeblich ist die Ladung durch die Finanzbehörde.[1] Rz. 7a Anspruchsbegründend ist die Maßnahme der Finanzbehörde. Erstattet je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Wohnsitzwechsel (Abs. 2 S. 1)

Rz. 18 § 388 Abs. 2 S. 1 AO regelt den Fall der örtlichen Zuständigkeit bei Änderung des Wohnsitzes des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens. In diesem Fall ist fortan auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt (wegen der mehrfachen Zuständigkeit s. Rz. 4). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Aufgabe des Strafverfahrens

Rz. 5 Das materielle Strafrecht normiert die Merkmale der strafbaren Handlung und droht die Rechtsfolgen des Fehlverhaltens an.[1] Die Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt erfolgt im Strafverfahren. Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Rechtsnormen, in denen die im Strafverfahren tätigen Organe und Personen bestimmt werden (Strafgerichtsverfassungsrecht; s. z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmung

Rz. 5 Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Heh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.8 Verteidigung im gerichtlichen Verfahren

Rz. 54 Das Ermittlungsverfahren führt, sofern es nicht zur Einstellung gelangt, zur Erhebung der öffentlichen Klage.[1] Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht beginnt ein neuer Verfahrensabschnitt, das Zwischenverfahren. [2] Der Verteidiger erhält die Anklageschrift unter der gleichzeitigen Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen bzw. weitere Beweiserhebungen zu b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.3 Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme

Rz. 16 Die Beschlagnahme[1] und die Durchsuchung[2] sind wie die Untersuchungshaft[3] grundsätzlich der Anordnung des Richters vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug sind zu Beschlagnahmen gem. §§ 98 Abs. 1, 111e, 111f StPO, zu Durchsuchungen gem. § 105 Abs. 1 StPO, zur Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO und zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO auch die Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.1 Verjährung

Rz. 12 Im Rahmen der Prüfung, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, muss die Finanzbehörde bereits die Verjährung, einen eventuellen Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit nachvollziehbar darstellen. Dabei unterscheidet sie zwischen der fünfjährigen Verjährung der Steuerverkürzung[1] und der zehnjährigen Verfolgungsverjährun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde

Rz. 5 Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Diejenige Finanzbehörde i. S. d § 390 Abs. 1 AO, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat, hat gem. § 390 Abs. 2 S. 1 AO das Recht, eine andere sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde um Übernahme der Strafsache zu ersuchen.[1] Ein umgekehrtes Ersuchen, nach dem die örtlich und sachlich zuständige Behörde, die nicht als erste das Verfahren eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Anspruch auf Entschädigung (S. 1)

Rz. 2 Der Anspruchsberechtigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat einen Rechtsanspruch auf Entschädigung, die allerdings nur auf Antrag geleistet wird. Die Mitwirkung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. § 405 AO i. V. m. dem JVEG bringt demgemäß eine abschließende Regelung für den Entschädigungsanspruch sowohl dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.1 Begriff der Kosten

Rz. 1a Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2] Rz. 2 Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostener...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Entscheidung über die Zuständigkeit (Abs. 2 S. 2)

Rz. 11 Ist die ersuchte, sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde[1] nicht bereit, dem Übernahmeersuchen zu entsprechen, so ist eine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde herbeizuführen. In Zweifelsfällen soll bereits vor Abgabe eine Verständigung zwischen den beteiligten Finanzbehörden angestrebt werden.[2] Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: Ist die ersuchte Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.6 Fragerecht (Abs. 1 S. 5)

Rz. 15 Nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO hat das Gericht dem Amtsträger der Finanzbehörde zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Finanzbehörde hat ein eigenes Recht zur Befragung, lediglich ungeeignete oder sachfremde Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden.[1] Die Fragen dürfen unmittelbar gestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.1 Entscheidung des Gerichts

Rz. 27 Hält das Gericht den Antrag der Finanzbehörde auf Erlass des Strafbefehls für begründet, so hat es dem Antrag zu entsprechen.[1] Wie schon bei der Entscheidung der Finanzbehörde, steht dem Gericht dabei kein Ermessen zu. Hat das Gericht dagegen Bedenken, so kann es einen Termin zur Durchführung einer Hauptverhandlung anberaumen.[2] Daneben stehen dem Gericht weitere E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren

Rz. 18b Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (s. Rz. 12) beginnt das Hauptverfahren mit der Entscheidung über dessen Eröffnung.[1] Ist für das Hauptverfahren in Steuerstrafsachen (s. Rz. 17) das Amtsgericht sachlich zuständig (s. Rz. 4f.), so bestimmt sich dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 391 Abs. 1 S. 1 AO nach der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts (s. Rz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Keine Rückwirkung

Rz. 37 Nach § 17 Abs. 1 S. 8 UStG sind die Berichtigungen der Steuer und/oder des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. der in § 17 Abs. 2 und 3 UStG als sinngemäß gleich zu behandeln erklärte Vorfall eingetreten ist. Materiell-rechtlich würde der Vorgang an sich zurückwirken auf die Entstehung des Steueran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Akteneinsichtsrecht

Rz. 43 Eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers ist die Möglichkeit, die das Verfahren betreffenden Ermittlungsakten einzusehen.[1] Dies ist in § 147 Abs. 1 StPO ohne Einschränkung garantiert. Nur durch die vollständige Kenntnis der in diesen Akten dokumentierten Vorwürfe ist eine optimale Verteidigung erst möglich. Rz. 44 Der Beschuldigte selbst hat kein entsprechendes ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.5 Zeitraum von fünf Jahren

Rz. 72 Das Gesetz fasst alle Übertragungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Zeitjahren zusammen und stellt damit nur auf einen zeitlichen Zusammenhang ab, der mit 5 Jahren zudem noch sehr weit gefasst ist. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Übertragungen ist nicht erforderlich. Rz. 72a Wenn die Beteiligung allerdings in der Folge wieder unter 50 % sinkt und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Andere Personen als Verteidiger (Abs. 2)

Rz. 56 Während in § 392 Abs. 1 AO das Recht der Angehörigen steuerberatender Berufe zur Alleinvertretung im finanzbehördlichen Verfahren geregelt ist, betrifft § 392 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Benennung anderer als der in § 392 Abs. 1 AO benannten Personen als Vertreter im finanzbehördichen Ermittlungsverfahren. Ferner ist in Abs. 2 der Fall geregelt, in dem ein Angehörig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rz. 8 Die Sache eignet sich nicht zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.[1] In der Praxis kommt es ausgesprochen selten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, da die Steuererklärungspflicht grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter, also i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Form und Inhalt des Antrags

Rz. 19 Liegen die Voraussetzungen vor und hat die Finanzbehörde dies in ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis vermerkt, so fertigt sie einen Strafbefehlsentwurf. Dieser muss inhaltlich den Ansprüchen des § 409 StPO genügen und folgende Angaben enthalten[1]: Angaben zur Person des Angeklagten und etwaige Nebenbeteiligte, Name des Verteidigers, Bezeichnung der Tat, die dem Angek...mehr