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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408 / 2.3.2.2.2 Hauptverfahren

Martin Klaproth
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Rz. 10

Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststellung der Anwesenheit und die Vernehmung des Angeklagten zur Person an. Anschließend wird die Anklageschrift verlesen. Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte – nach Belehrung über seine Aussagefreiheit – Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei es ihm freisteht, Angaben zur Sache zu machen.[1] Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. Nach Abschluss der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten schließt sich die Urteilsverkündung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung an.

 

Rz. 11

Im Strafbefehlsverfahren findet eine Hauptverhandlung nur aufgrund eines zulässigen Einspruchs statt, anderenfalls hat der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.[2]

 

Rz. 12

Gegen das erstinstanzliche Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision gegeben.[3] Die Einlegung des Rechtsmittels bewirkt, dass das Hauptverfahren in zweiter oder dritter Instanz fortgesetzt und hier ebenfalls eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Das Rechtsmittel kann den Abschluss des Verfahrens durch Urteil, aber auch die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben.

[1] Vgl. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO.
[2] § 411 StPO.
[3] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 391 AO Rz. 7.

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