Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.4 Interessen der Beteiligten

Rz. 10 Im Unterschied zu § 27 AO verlangt § 26 S. 2 AO zwar keine Zustimmung des Betroffenen. Das Gesetz macht die Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde aber von der Wahrung der Interessen der Beteiligten, d. h. auch derjenigen des Stpfl., abhängig. Dieser muss daher vor der Entscheidung über die Verfahrensfortführung gehört werden.[1] Ob diese ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Folgen eines Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit

Rz. 12 Ein unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig und aufgrund eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs des Betroffenen aufzuheben. Die Vorschrift des § 127 AO, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die ört...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist nach § 20 Abs. 4 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unter Tätigkeit ist dabei nicht irgendeine, sondern nur eine solche zu verstehen, die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 Abweichende Vereinbarung der Zuständigkeit

Rz. 7 Da die Zuständigkeitsbestimmung nach Maßgabe der Erstbefassung zu Zufallsergebnissen führen kann, die weder der Verwaltungsökonomie dienen noch den Interessen der Beteiligten entsprechen, sieht § 25 S. 1 AO die Möglichkeit vor, dass sich die zuständigen Finanzbehörden auf eine andere zuständige Finanzbehörde einigen. Die entsprechende Vereinbarung muss von allen an sic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3 Anlass für die Amtshandlung

Rz. 5 § 24 AO erklärt die Finanzbehörde für zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung tritt hervor, wenn eine sachlich zuständige Finanzbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass Anlass zu hoheitlichem Tätigwerden besteht.[1] Da der Anlass für die Amtshandlung objektiv bestehen muss, muss es sich dabei ni...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3] Ein Zuständigkeitswechsel i....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verbandsmäßige Zuständigkeit

Rz. 5 Als gesetzlich nicht geregelter Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit wird vielfach die verbandsmäßige Zuständigkeit genannt.[1] Diese soll die Verwaltungshoheit der Behörden auf das Gebiet des steuerberechtigten "Verbandes" begrenzen, dem die jeweilige Behörde angehört.[2] Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ziehen die Verfechter der verb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.2 Wirkung der Entscheidung

Rz. 7 Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) hat keine konstitutive Wirkung, sondern ist rein feststellender Natur.[1] Ggf. hat die Aufsichtsbehörde ein drittes, bis dahin nicht am Kompetenzkonflikt beteiligtes FA für zuständig zu erklären.[2] Entspricht die von der Aufsichtsbehörde getroffene Entscheidung nicht dem Gesetz, bleibt im Außenverhältnis die Zuständigkeit der n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Einkommensbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern (Abs. 3)

Rz. 11 § 20a Abs. 3 AO ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen i. S. d. Abs. 1 und 2 im Inland beschäftigt werden, abweichend von § 19 AO einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen. Die Ermächtigungsvorschrift selbst enthält keine Beschränkung au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.3 Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

Rz. 11 Hat der Stpfl. kein Vermögen im Inland, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 2 S. 2 AO danach, im Bezirk welches FA die Tätigkeit des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Als Tätigkeiten kommen dabei nur solche in Betracht, die zu inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG führen.[1] Unterhält der Stp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde.[1] Bei zeitraumbezogenen Steuern kommt es nicht auf die Verhältnisse des Veranlagungs- oder Feststellungszeitraums an, sondern auf die bei Erteilung des Steuer- oder Feststellungsbescheids.[2] Auch die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Geschäftsleitung (Abs. 1)

Rz. 5 Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Maßnahme...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.4 Wegzug ins Ausland (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach Abs. 2 S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. Die durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführte Regelung hat zur Folge, dass in Wegzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.1 Gemeinsame Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AO ist in erster Linie die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Sind Aufsichtsbehörden auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden, ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.[1] Welche dies im konkreten Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des FVG bzw. der au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Zuständigkeit bei im Ausland ansässigen Unternehmern (§ 21 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 10 § 21 Abs. 1 S. 2 AO trifft selbst keine Zuständigkeitsregelung, sondern ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, bei einer Finanzbehörde zu konzentrieren. Durch § 1 Abs. 1 der auf dieser Ermächtigungsgrundlag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Zuständigkeit des Verwaltungsorts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit sind und die nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind, ist das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht[1], oder, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Steht eine örtliche Zuständigkeit fest, kann sich bei Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift aber eine mehrfache Zuständigkeit ergeben[1], richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 24 AO, sondern nach § 25 AO.[2] Auch wenn die Anlasszuständigkeit nach § 24 AO und die Zuständigkeit der Erstbefassung mit der Sache[3] häufig zusammenfallen werden, ist die Abgrenzung im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Beibehaltung der Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren und Liquidationen (§ 26 S. 3 AO)

Rz. 13 Nach dem durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] mit Wirkung v. 29.12.2007 angefügten S. 3 tritt ein Zuständigkeitswechsel nach S. 1 so lange nicht ein, wie über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden bzw. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder sich eine juristische Person oder eine Personengesellschaft in Liquidation befindet. Dadurch so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.6 Entscheidung der bisher zuständigen Behörde

Rz. 12 Die Entscheidung der bisher zuständigen Behörde zur Fortführung eines begonnenen Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar[1], die allerdings ebenso wie die in Form unbestimmter Rechtsbegriffe gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht selbstständig, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die aufgrund der Fortführungsentscheidung ergan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 21 Ein unter Verstoß gegen § 18 AO und damit unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangener Verwaltungsakt ist rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] § 127 AO ist auch bei Verstößen gegen die sich aus § 18 AO ergebende örtliche Zuständigkeit anwendbar.[2] Ein von einem unzuständigen FA erlassener Feststellungsbescheid ist daher nicht allein we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Fehlen einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Sind FÄ verschiedener Länder an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt und betrifft dieser eine Steuer, die von den Ländern nicht im Auftrag des Bundes verwaltet wird, fehlt eine gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 S. 2 AO auf § 25 S. 2 AO die Entscheidung von den fachlich zuständigen Aufsichtsbehörd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Nichtunternehmer (§ 21 Abs. 2 AO)

Rz. 15 § 21 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die keine Unternehmer i. S. d. §§ 2, 2a UStG sind. Die Fälle, in denen diese Steuerschuldner sind, ergeben sich aus § 13a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 UStG sowie aus § 13b Abs. 5 S. 1 UStG.[1] Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.5 Sonderfälle (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 S. 1 begründet eine Auffangzuständigkeit für alle Fälle, in denen gesonderte Feststellungen mehreren Stpfl. gegenüber vorzunehmen sind und in denen sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht bestimmen lässt und sich auch nicht aus einer spezialgesetzlichen Regelung – wie z. B. § 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO oder § 18 Abs. 2 AStG – ergibt.[1] Die Vorschrift...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Umfang der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 12 Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[1] Damit ist für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO die zu dem ma...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Umfang der Zuständigkeit nach Abs. 1 S. 1

Rz. 8 § 20a Abs. 1 S. 1 AO begründet eine von §§ 19 und 20 AO abweichende Zuständigkeit für die Besteuerung der unter die Vorschrift fallenden Unternehmen. Diese ist nicht auf die Erhebung der Bauabzugsteuer beschränkt, sondern bezieht sich auf den gesamten Regelungsbereich der Vorschriften, von denen abgewichen wird, d. h. auf die Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 7 Wird in den Fällen des § 24 AO eine nicht nach dieser Vorschrift zuständige Behörde tätig, kann sich deren Zuständigkeit aus § 29 AO ergeben, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.[1] Soweit dies nicht der Fall ist, führt der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit der von dieser Behörde getroffenen Maßnahmen. Ob dieser für sich alle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 LSt bei Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Unternehmen (Abs. 2)

Rz. 10 § 20a Abs. 2 S. 1 AO begründet eine besondere örtliche Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese fallen nicht unter Abs. 1 S. 2, weil die Arbeitnehmerüberlassung auch dann, wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, selbst ke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[1] eingefügt worden und zum 31.7.2014 in Kraft getreten.[2] Sie ergänzt die in den §§ 18–22 AO und den Einzelsteuergesetzen getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Landesfinanz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Äquidistanzprinzip

Rz. 4 Auch das Äquidistanzprinzip, nach dem sich die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden richtet, wird in § 22a AO nicht definiert. Es entspricht allerdings einhelliger Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung dieses Begriffs auf das völkerrechtliche Äquidistanzprinzip Bezug nimmt[1], das in Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über den Festlandsockel ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen

Rz. 4 § 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch verunglückt, weil diese Steuern nicht von dem U...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.3 Folgen der Kenntniserlangung

Rz. 6 Vom Augenblick der Kenntniserlangung einer der beiden Finanzbehörden an erlischt die örtliche Zuständigkeit der bisher zuständigen Finanzbehörde. Soweit keine Verfahrensfortführung nach § 26 S. 2 AO in Betracht kommt, darf diese grds. nicht mehr tätig werden und hat die Akten an die zuständig gewordene Finanzbehörde abzugeben.[1] Diese tritt in dem Stadium in die Verwal...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Rechtliche Kontrolle der Entscheidung

Rz. 8 Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) ist kein Verwaltungsakt, sondern ein interner Organisationsakt der Verwaltung, der als solcher von den davon betroffenen Stpfl. nicht angefochten werden kann.[1] Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit der aufgrund der Entscheidung tätig gewordenen Behörde können daher nur gegen den von dieser erlassenen Verwaltungsakt, z....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Bestimmung der Zuständigkeit durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 8 Die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden kann durch eine entsprechende Bestimmung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde ersetzt werden. Auch die Aufsichtsbehörde kann nur eine der an sich örtlich zuständigen Finanzbehörden mit der Entscheidung betrauen.[1] Ebenso wie eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Fälle des Zuständigkeitsstreits

Rz. 3 Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig halten, ein negativer, wenn sich mehrere Finanzbehörden für unzuständig halten. Als Ursache solcher Kompetenzkonflikte kommen in erster Linie unterschiedliche Beurteilungen der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Betracht, in den Fällen des § ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Lohnsteuerabzug durch im Ausland ansässige Bauunternehmen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die j...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Regelungen außerhalb des FVG

Rz. 10 Da die Tätigkeit der Finanzbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, können auch die in § 16 AO genannten anderweitigen Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit nur durch Gesetz erfolgen.[1] Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, zu verstehen.[2] Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit finden sich sowohl ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 FA der Tätigkeitsausübung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Dies ist i. d. R. das FA, in dessen Bezirk sich das Büro, die Praxis oder die Kanzlei des selbstständig Tätigen befindet.[1] Unterhält der Stpfl. Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer FÄ, kommt es darauf an, in welcher die höchsten Umsätze e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Kenntniserlangung von den geänderten Umständen

Rz. 5 Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nach § 26 S. 1 AO nicht bereits durch die objektive Veränderung der sie begründenden Umstände, sondern erst dadurch ein, dass entweder die bisher oder die nunmehr zuständige Finanzbehörde von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Dies setzt positive Kenntnis einer der beteiligten Behörden von diesen Umständen voraus; bloßes Ke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkeit besteht.[1]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Anwendung des Abs. 3 auf Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden können (Abs. 4)

Rz. 18 Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veran...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.3 Einfache und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens

Rz. 9 Die Voraussetzung, dass die Fortführung durch die bisher zuständige Finanzbehörde der Vereinfachung des Verfahrens dient und damit zweckmäßig ist, ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Verfahren über das Anfangsstadium hinaus gelangt ist und die Fortführung durch die neu zuständig gewordene Finanzbehörde einen erheblichen Einarbeitungsaufwand erfordern oder eine bedeutende ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Betreiben des Unternehmens

Rz. 7 Örtlich zuständig ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Da diese Voraussetzung nicht an mehreren Orten zugleich erfüllt sein kann, ist es ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift mehrere FÄ nebeneinander für denselben Unternehmer zuständig sind.[1] Der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 20a AO bezieht sich nur auf den Fall, dass die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als solche steuerpflichtig sind. Keine Anwendung findet sie daher auf Personengesellschaften, deren Einkünfte den daran beteiligten Personen zugerechnet werden. Dies gilt – entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung[1] – auch für den Fall, dass eine ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen darüber, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden im einzelnen Fall zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist der sachlichen Zuständigkeit also nachgeordnet[1] und grenzt diese unter räumlichen Gesichtspunkten ab. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben daher nur für den Fall B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Anwendung der Abs. 3 und 4 bei Ausdehnung der Gemeindegrenzen (Abs. 5)

Rz. 19 Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde das Gebiet einer Wohnsitzgemeinde für die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu erweitern. Damit soll die durch Abs. 3 und 4 zu erzielende Vereinfachung über den Bereich einer politischen Gemeinde hinaus erstreckt werden können. Sowe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Während § 25 AO den Fall regelt, dass objektiv mehrere Finanzbehörden für dieselbe Sache zuständig sind, begründet § 24 AO eine Ersatzzuständigkeit für den Fall, dass sich aus anderen Vorschriften überhaupt keine örtliche Zuständigkeit ergibt. In beiden Fällen besteht allerdings bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage die Möglichkeit, unaufschiebbare Maßnahmen auf der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der ger...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO. Gegenstand dieser Feststellungen sind die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes [1], die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere P...mehr