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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22a Zuständigkeit auf dem Festl ... / 3 Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Äquidistanzprinzip

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 4

Auch das Äquidistanzprinzip, nach dem sich die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden richtet, wird in § 22a AO nicht definiert. Es entspricht allerdings einhelliger Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung dieses Begriffs auf das völkerrechtliche Äquidistanzprinzip Bezug nimmt[1], das in Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über den Festlandsockel v. 29.4.1958 wie folgt umschrieben wird: "Grenzt ein Festlandsockel an die Hoheitsgebiete zweier benachbarter Staaten, so grenzen diese den Sockel in gegenseitigem Einvernehmen ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Grenzlinie nach dem Grundsatz der gleichen Entfernung von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien festgelegt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes dieser Staaten gemessen wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Festlegung einer anderen Grenzlinie rechtfertigen." Dass die Bundesrepublik Deutschland diesem Übereinkommen nicht förmlich beigetreten und der Aufteilung des Festlandsockels nach dem Äquidistanzprinzip in einem vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen Dänemark und die Niederlande geführten Rechtsstreit entgegengetreten ist,[2] steht dessen Heranziehung zur Verteilung der Verwaltungszuständigkeit auf die Bundesländer nicht entgegen.[3]

Allerdings wirft die Anwendung des Äquidistanzprinzips gerade im Bereich der Nordsee mit dem sog. Entenschnabel besondere Probleme auf, die es ratsam erscheinen lassen könnten, die Zuständigkeiten durch einen Staatsvertrag zwischen den beteiligten Bundesländern voneinander abzugrenzen.[4]

[1] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 22a AO Rz. 9; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 22a AO Rz. 5; Becker, BB 2014, 2270, 2274.
[2] S. dazu IGH v. 20.2.1969, North Sea Continental Shelf Cases, Federal Republic of Germany v. Denma...

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